Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_886/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsverweigerung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung (Z2 2025 28, Z2 2025 34, Z2 2025 35, Z2 2025 37).
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führte vor den Zuger Gerichten erfolglos mehrere Verfahren, in denen er vorsorgliche Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit verlangte und - zumindest vor Obergericht - jeweils auch um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (Verfahren des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2025 28, Z2 2025 34, Z2 2025 35 und Z2 2025 37). Das Bundesgericht trat auf die jeweiligen Beschwerden nicht ein (Urteile 5A_663/2025 vom 21. August 2025; 5A_771/2025, 5A_776/2025 und 5A_777/2025, je vom 17. September 2025).
1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht näher bezeichneten Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 15. September 2025 bezog das Obergericht die Eingabe auf die Verfahren Z2 2025 34 und Z2 2025 37 und teilte mit, es könne nicht rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden und im Übrigen sei darüber bereits entschieden worden. Es retournierte die Eingabe.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Z2 2025 35. Mit Schreiben vom 15. September 2025 antwortete ihm das Obergericht gleich wie im vorhin erwähnten Schreiben. Mit Eingabe vom 24. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege in nicht näher bestimmten Verfahren. Ausserdem verlangte er die Aufhebung einer nicht näher bestimmten Verfügung vom 23. Juli 2025 und die Feststellung, dass er nicht zur Zahlung von Fr. 500.-- verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 26. September 2025 bezog das Obergericht diese Eingabe auf alle vier oben genannten (E. 1.1) obergerichtlichen Verfahren. Es teilte ihm nochmals mit, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend bewilligt werden könne. Zudem könne es in einem Zivilverfahren gefällte Entscheide nicht aufheben; dafür stehe der Rechtsweg an höhere Instanzen offen. Für einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung verwies es ihn an die Gerichtskasse. Es retournierte die Eingabe und drohte an, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbearbeitet abzulegen.
1.3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die "Entscheide" vom 15. und 26. September 2025 an das Bundesgericht gewandt.
Das Bundesgericht hat die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) entgegengenommen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Eingabe auch ein obergerichtliches Verfahren Z2 2025 36. Dieses Verfahren betrifft jedoch nicht ihn.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, die Frist zur Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu sistieren. Eventuell sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen (Art. 50 BGG). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Insofern gibt es nichts zu sistieren oder wiederherzustellen. Im Übrigen sind Beschwerdefristen gesetzlich bestimmt und können nicht sistiert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auf einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege besteht kein Anspruch. Insbesondere muss die Beschwerde bereits vorliegen, damit das Bundesgericht prüfen kann, ob die Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen oder nicht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung angeht, so liegt es am Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es liegt dann an ihm bzw. ihr, die erforderlichen Rechtsschriften (insbesondere die Beschwerde) für den Beschwerdeführer einzureichen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe gegen das Vorgehen der kantonalen Gerichte. Die Eingabe enthält demnach bereits eine Beschwerde, die nachfolgend und ohne Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln ist. Dabei legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine Argumente gegen die Schreiben vom 15. und 26. September 2025 nicht bereits in der vorliegenden Eingabe vollständig hätte vortragen können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorgehen der kantonalen Gerichte sei überspitzt formalistisch und verletze das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29a BV) und die Verfahrensgarantien von Art. 117 f. ZPO. Seine Ausführungen bleiben jedoch abstrakt und es ist insbesondere unklar, ob er sich auf die Schreiben des Obergerichts vom 15. und 26. September 2025 oder auf dessen vorangegangene Entscheide bezieht. Entgegen seiner Behauptung wurden ihm auch in keinem dieser Schreiben neue Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht Verfahren hätte eröffnen und seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erneut hätte prüfen müssen. Soweit er auf weitere Unterlagen und Eingaben in anderen Verfahren verweist und sie als integralen Bestandteil seiner Eingabe bezeichnet, ist darauf nicht einzugehen, da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es nicht genügt, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die zahlreichen von ihm eingereichten Beilagen auf Dokumente zu durchsuchen, die allenfalls als Teil der Beschwerde bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzufassen sind. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (vorläufige Aussetzung sämtlicher Vollstreckungsmassnahmen des Obergerichts) wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg