Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_840/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, Beschwerdegegner.
Gegenstand Schluss des Konkursverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. August 2025 (BZ 2025 18).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid (EK 2020 278) vom 14. Oktober 2020 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ Inc., U., Seychellen, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug den Konkurs über die A. AG (Urteil 5A_77/2021 vom 1. März 2022). Die Durchführung des Konkursverfahrens wurde dem Konkursamt Zug übertragen.
Am 10. Dezember 2024 verfasste das Konkursamt den Schlussbericht und beantragte dem Kantonsgericht Zug, das Konkursverfahren über die A.________ AG in Liquidation sei für geschlossen zu erklären.
A.b. Mit Entscheid (EK 2020 278) vom 11. Dezember 2024 hiess das Kantonsgericht Zug den Antrag gut und erklärte das Konkursverfahren über die A.________ AG in Liquidation für geschlossen.
Am 13. Dezember 2024 wurde der Eintrag der A.________ AG in Liquidation im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht.
A.c. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob die A.________ AG in Liquidation, vertreten durch ihren ehemaligen Verwaltungsrat C.________, beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den Schlussbericht des Konkursamtes vom 10. Dezember 2024 (Verfahren BA 2025 14 des Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die A.________ AG in Liquidation auch Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024, mit welchem das Konkursverfahren für geschlossen erklärt wurde (Verfahren BZ 2025 18 des Obergerichts).
A.d. In der Beschwerde (Verfahren BA 2025 18) gegen die Konkursschlussverfügung vom 11. Dezember 2024 beantragte die A.________ AG in Liquidation im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Schlussverfügung nichtig sei, eventualiter sei diese aufzuheben, und das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, sie wieder in das Handelsregister einzutragen.
B.
Das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss (BA 2025 14) vom 21. August 2025 auf die (betreibungsrechtliche) Beschwerde gegen den Schlussbericht nicht ein. Dagegen hat die A.________ AG in Liquidation Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Verfahren 5A_745/2025).
C.
Das Obergericht trat mit Beschluss (BZ 2025 18) vom 21. August 2025 auf die Beschwerde (nach ZPO) gegen die Konkursschlussverfügung ebenfalls nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2025 hat die A.________ AG in Liquidation Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss (BZ 2025 18) des Obergerichts vom 21. August 2025 (lit. C) erhoben. Die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) beantragt, den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid (BZ 2025 18) vom 21. August 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2). Eventuell sei in der Sache zu entscheiden, d.h. es sei der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Konkursschluss vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und das Konkursverfahren zu sistieren; sodann sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, die Beschwerdeführerin wieder in das Handelsregister einzutragen (Beschwerdebegehren Ziff. 3.1. und 3.2). Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde nach ZPO gegen den vom Konkursgericht verfügten Konkursschluss befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist insoweit vom angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse u.a. an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht auf ihr Rechtsmittel gegen die Konkursschlussverfügung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1; Urteil 5A_452/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 III 186).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).
Das Obergericht hat das Nichteintreten auf die Beschwerde nach ZPO im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 2024 im Handelsregister gelöscht worden, weshalb es bereits an der notwendigen Parteifähigkeit zur Beschwerdeführung fehle. In einer Eventualbegründung äusserte sich das Obergericht inhaltlich zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach das gegen die B.________ Inc. (vor dem Swiss Arbitration Center der Zürcher Handelskammer) hängige Schiedsverfahren über die Frage, wer an der B.________ Inc. wirtschaftlich berechtigt sei, dem Schluss des Konkursverfahrens entgegenstehe. Das Obergericht hat erwogen, dass für die Abwicklung des Konkursverfahrens irrelevant sei, wer wirtschaftlich an der B.________ Inc. (als grösste Konkursgläubigerin) berechtigt sei. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass "das Konkursverfahren ordnungsgemäss" durchgeführt worden sei und das Konkursgericht gestützt auf den Schlussbericht das Konkursverfahren schliessen durfte.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anfechtung der Schlussverfügung des Konkursgerichts.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtsverletzung und als überspitzt formalistisch, dass das Obergericht die Parteifähigkeit verneint habe. Der Konkursschluss des Konkursgerichts sei gerade die Grundlage für die Löschung im Handelsregister gewesen, weshalb ihr die Anfechtung der Schlussverfügung möglich sein müsse.
Unter dem Titel der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) " macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das hängige Schiedsverfahren (Swiss Arbitration Center, Verfahren Nr. yyy) bereits vor der Konkurseröffnung hängig war (unter Hinweis auf die von der Stiftung D.________ am 12. Juni 2018 gegen die B.________ Inc. erhobene Schiedsklage). Dieses Schiedsverfahren habe einen Einfluss auf das Konkursverfahren: Aktuell gebe sich eine "andere Person" als wirtschaftlich berechtigte Person an der B.________ Inc. aus, was nicht den wahren Tatsachen entspreche. Im Schiedsverfahren werde jedoch über die wirtschaftlich berechtigte Person an der B.________ Inc. (Konkursgläubigerin) gestritten, und E.________, die wirklich "berechtigte Person", hätte nach dem Ergehen des Schiedsurteils das Nötige getan (bzw. würde dieses noch tun), um den Konkurs über die Beschwerdeführerin zu verhindern; sie hätte "logischerweise" (als die wirkliche wirtschaftlich berechtigte Person) einen Antrag auf Konkurswiderruf gestellt.
3.2. Gemäss Art. 268 SchKG legt die Konkursverwaltung nach der Verteilung dem Konkursgericht einen Schlussbericht vor (Abs. 1). Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen (Abs. 2).
3.2.1. Die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss ist mit Beschwerde nach ZPO anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8d zu Art. 268; JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 268). Gerügt werden kann, das Konkursgericht nehme zu Unrecht an, dass die Konkursverwaltung das Konkursverfahren vollständig durchgeführt habe. Zur - vom Konkursgericht zu prüfenden - vollständigen Durchführung gehört, dass alle Beschwerden, alle gegen die oder von der Masse geführten Prozesse erledigt, alle Aktiven liquidiert und alle Einträge im Grundbuch bereinigt sind, unter Vorbehalt der Regelung (Art. 95 KOV) betreffend Prozesse über nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche (vgl. Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 5 zu Art. 268; JEANDIN, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 268; vgl. Urteil ACJC/1528/2018 der Cour de Justice des Kantons Genf vom 18. Oktober 2018 E. 3.1).
3.2.2. Mit Beschwerde nach ZPO kann der Eintritt der Wirkungen des Konkursschlusses verhindert werden, so dass das Konkursverfahren weiterläuft (BGE 138 III 437 E. 4.3.2). Mit dem Schluss des Konkursverfahrens erlischt (unter Vorbehalt des Nachkonkurses) die Zuständigkeit der Konkursverwaltung (BGE 120 III 36 E. 3; STAEHELIN/ STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 8d zu Art. 268); das Handelsregisteramt löscht die Rechtseinheit im Handelsregister nach Art. 159a Abs. 1 lit. b HRegV (JEANDIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 268; vgl. Urteil 5F_14/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.3), unverzüglich und von Amtes wegen gestützt auf den Konkursschluss nach Art. 268 Abs. 2 SchKG (GÜN-DEMIRKIRAN ET AL., Rückblick auf die Praxis 2023 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, Reprax 1-2/2024 S. 9).
3.3. Das Obergericht geht in seiner Hauptbegründung davon aus, dass die Wirkungen des Konkursschlusses vom 11. Dezember 2024 endgültig geworden sind. Damit hat es im Ergebnis das Vorliegen einer gültigen Beschwerde nach ZPO gegen den Konkursschluss (implizit) verneint. Die Argumentation der Beschwerdeführerin setzt (ebenfalls implizit) voraus, dass eine Beschwerde gegen den Konkursschluss rechtzeitig erfolgt ist.
Erörterungen über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vom 17. Februar 2025) an die Vorinstanz erübrigen sich. Das mit der Eventualbegründung gestützte Ergebnis des Obergerichts, dass die Beschwerde (selbst bei einem Eintreten) erfolglos sei, hält vor Bundesrecht stand, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.3.1. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin den Vorwurf erhoben, das Konkursgericht habe den Konkurs geschlossen, bevor der "zwischen ihr und der B.________ Inc." geführte Schiedsprozess vor dem Swiss Arbitration Center der Zürcher Handelskammer entschieden worden sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein: Dass es sich bei dem hängigen Verfahren um einen gegen die oder von der Konkursmasse der A.________ AG in Liquidation geführten Prozess handle, der unerledigt sei, behauptet sie nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass das Schiedsverfahren vor dem Swiss Arbitration Center, Verfahren Nr. yyy, hängig gewesen sei, wobei sie sich (mit Hinweis auf ihr an das Konkursamt gerichtetes Sistierungsgesuch vom 21. Juni 2024) auf die von der Stiftung D.________ (Klägerin) am 12. Juni 2018 gegen die B.________ Inc. (Beklagte) erhobene Schiedsklage stützt.
3.3.2. Damit verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument (Schiedsverfahren) den Prüfungsgegenstand (E. 3.2.1), denn es geht um das Vorliegen eines Aktiv- oder Passivprozesses der Konkursmasse, bei dessen Hängigkeit der Konkursschluss nicht vorgenommen werden soll (unter Vorbehalt der Spezialregelung von Art. 95 KOV betreffend Prozesse über nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 (E. 3.4.1) nichts für sich ableiten; im Gegenteil, dort - wie auch hier - hat sich die Beschwerdeführerin selber nicht auf einen Prozess der Masse berufen. Im Schiedsverfahren, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, wird zudem - wie sie in ihrer Darstellung betont - um die wirtschaftlich berechtigte Person an der B.________ Inc. (als Konkursgläubigerin) gestritten. Wenn das Obergericht festgehalten hat, für die Abwicklung des Konkursverfahrens - und dessen Schluss - sei es jedenfalls irrelevant, wer wirtschaftlich an der B.________ Inc., einer Konkursgläubigerin, berechtigt sei, weshalb das Schiedsverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen habe und den Schluss des Konkursverfahrens nicht hindere, ist dies nicht zu beanstanden.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass das Obergericht keine Vermutungen über das Handeln von E.________ - die angeblich (mit dem Schiedsverfahren erst noch festzustellende) wirtschaftlich Berechtigte der B.________ Inc. - anzustellen habe. Ebenso ist unerheblich, was - laut Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 3.1) - die B.________ Inc. als Konkursgläubigerin mit E.________ als angeblich wirtschaftlich Berechtigter zur Verhinderung oder zum Widerruf des Konkurses vorkehren würde.
Dass das Kantonsgericht ein tatsächlich vorliegendes Gesuch um Widerruf des Konkurses übergangen habe, oder dass betreibungsrechtliche Beschwerden gegen das Konkursamt bei Konkursschluss hängig gewesen seien (vgl. Urteil 5A_745/2025 vom 5. Februar 2026), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Inwiefern das angefochtene Urteil auf einem Sachverhalt beruhen soll, der offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 97 BGG beruhen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (E. 1.4), und was die Beschwerdeführerin (unter dem Titel der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, Art. 97 BGG") als rechtliche Kritik am Konkursschluss vorbringt, dringt nicht durch. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Beschwerde gegen die Schlussverfügung keinen Erfolg beschieden hat.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss das von E.________ eingeleitete Wiedereintragungsverfahren auf den angefochtenen Konkursschluss haben soll. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Konkursamt des Kantons Zug mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante