Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_829/2025

Urteil vom 6. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Neuenschwander.

Gegenstand Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuch (Zahlungsbefehle),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. August 2025 (PS250232-O/U).

Erwägungen:

Das Bezirksgericht Zürich ist mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen zwei Zahlungsbefehle befasst (Verfahren CB250049; vgl. Urteil 5A_525/2025 vom 15. August 2025 E. 1). Am 22. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin im Verfahren CB250049 um Fristerstreckung und Sistierung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies das Bezirksgericht diese Gesuche ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Sie hat den Vorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist bezahlt.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_525/2025. Das Verfahren 5A_525/2025 ist mit Urteil vom 15. August 2025 beendet worden. Eine Vereinigung ist nicht mehr möglich und das Gesuch gegenstandslos.

Das Obergericht ist auf ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Richter am Bezirksgericht nicht eingetreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die abgewiesenen Gesuche um Fristerstreckung und Sistierung in Frage stehen, geht es um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Sie verlangt jedoch, die Zahlungsbefehle für nichtig zu erklären. Sie scheint davon auszugehen, dass sofort ein Endentscheid gefällt werden könnte. Die Beschwerdeführerin weiss jedoch aus früheren Verfahren, dass sie den von ihr gebetsmühlenartig wiederholten Nichtigkeitsvorwurf nicht beliebig im Rechtsmittelverfahren vorbringen kann, sondern sich zunächst diejenige Instanz (hier das Bezirksgericht) damit zu befassen hat, die mit der Sache befasst ist (Urteil 5A_104/2024 vom 12. April 2024 E. 4.3 und 4.4). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Reduktion der Kosten auf Fr. 250.--, da es sich beim Anwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ um einen falsus procurator handle. Ein Grund für eine Reduktion liegt nicht vor.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_829/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_829/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026