Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_814/2025
Urteil vom 26. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kinderbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. August 2025 (3B 25 22).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater einer 2017 geborenen Tochter. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 beliess das Bezirksgericht Hochdorf diese unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte sie unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers sowie unter Bestätigung der von der KESB der Stadt Luzern angeordneten Beistandschaft. Am 24. Mai 2025 wurde ihm das unbegründete Urteil im Dispositiv zugestellt. Am 27. Mai 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Zustellung einer Kopie des Dossiers. Am 2. Juni 2025 informierte ihn das Bezirksgericht, dass weder die vollständigen Akten kopiert noch das Dossier den Parteien zugestellt werde, dass er aber die vollständigen Akten bei der Gerichtskanzlei einsehen könne. Am 16. Juni 2025 zeigte Rechtsanwalt C.________ dem Bezirksgericht an, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und er stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt habe. Am 20. Juni 2025 informierte ihn das Bezirksgericht, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und sandte ihm das mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Urteil vom 22. Mai 2025. Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an das Kantonsgericht und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe sinngemäss als Berufung entgegen und gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juli 2025 das rechtliche Gehör zur Frage der Verwirkung der Berufungsmöglichkeit. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut persönlich an das Kantonsgericht und führte u.a. aus, er stimme der Übertragung der Obhut an die Mutter nicht zu. Am 8. Juli 2025 teilte Rechtsanwalt C.________ dem Kantonsgericht telefonisch mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und dass er diesem mitgeteilt habe, dass das Akteneinsichtsgesuch nicht als Gesuch um Ausfertigung eines begründeten Urteils behandelt worden sei, und dass er ihm den Rückzug der Berufung empfohlen habe. Am 12. und 14. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 12. August 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. Mit Eingabe vom 21. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 12. August 2025 und um Rückweisung zur neuen Beurteilung. Ferner verlangt er als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 104 BGG, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind auf Fr. 400.-- festzusetzen sei.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht habe erwogen, dass das erstinstanzliche Urteil ohne Begründung eröffnet worden sei (Art. 239 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdeführer nicht innert der 10-tägigen Frist ein begründetes Urteil verlangt habe, was als Verzicht auf die Anfechtung mit Berufung gelte (Art. 239 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Auflistung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und das Anfügen von Stichworten (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Offizialabklärung, Nichtkonformität des Instruktionsprotokolls, Nichtrespektierung des vorgehenden Kindeswohls, ungenügendes Besuchsrecht, überspitzter Formalismus bei der Fristwiederherstellung). Diese abstrakten Stichworte stellen keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den - in jeder Hinsicht zutreffenden - Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dar.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli