Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_813/2025

Urteil vom 27. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. August 2025 (ZG 23/049).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten 1999 in U.________. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2000, 2002 und 2004). Am 11. Mai 2020 reichte die Ehefrau beim Kantonsgericht Obwalden ein Eheschutzgesuch ein. An der Hauptverhandlung vom 2. September 2020 einigten sich die Parteien namentlich über die Obhut, das Besuchsrecht und die Zuweisung der ehelichen Wohnung. Ferner einigten sie sich für die Dauer des Getrenntlebens bis zum Vorliegen eines Entscheides betreffend die IV-Rente der Ehefrau auf monatliche Akontounterhaltszahlungen von Fr. 2'500.-- und auf eine Sistierung des Verfahrens. Am 15. Dezember 2022 wurde die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Anträge zu aktualisieren und aktuelle Belege zur Einkommens- und Bedarfssituation einzureichen. Mit Eheschutzentscheid vom 9. November 2023 stellte das Kantonsgericht fest, dass sich die Parteien in Bezug auf den Ehegattenunterhalt noch nicht geeinigt hätten und verpflichtete den Ehemann ab dem 24. Oktober 2019 für verschiedene Phasen zu Unterhaltsbeiträgen, für die Phase ab September 2020 zu solchen von Fr. 2'500.-- pro Monat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 20. August 2025 ab. Mit Beschwerde vom 22. September 2025 verlangt der Ehemann die Aufhebung dieses Entscheides und die Feststellung, dass die Ehefrau in der Lage sei, ihren Bedarf ab dem 1. Januar 2023 selbst zu decken und er demzufolge zu keinen Unterhaltsbeiträgen mehr verpflichtet sei; ferner verlangt er die Abtretung des IV-Rentenanspruches, für Juni bis Dezember 2022 im Fr. 389.50 übersteigenden Betrag und ab Januar 2023 vollständig.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Diese Kognitionsbeschränkung scheint der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zu übersehen, denn er äussert sich durchwegs appellatorisch. Auf S. 7 und 9 der Beschwerde findet sich im Fliesstext zwar je das Wort "willkürlich" bzw. "Willkür". Das allein macht aber die Ausführungen nicht zu Willkürrügen, zumal sie von der Sache her rein appellatorisch bleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich formell korrekte Willkürrügen erhoben hätte, würden sie aber an der Sache vorbeigehen, denn sie stehen je im Kontext mit der Beweislastverteilung; die in Art. 8 ZGB geregelte Beweislastverteilung wird jedoch gegenstandslos, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4; 131 III 646 E. 2.1; 132 III 626 E. 3.4; 141 III 241 E. 3.2). Diesfalls ist vielmehr das Beweisergebnis mit substanziierten Willkürrügen anzufechten. Vorliegend hat das Obergericht in beiden beanstandeten Fragenkomplexen aufgrund einer Beweiswürdigung entschieden: Bei den Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde geht es um die Kritik des Beschwerdeführers, ihm sei zu Unrecht die Beweislast für die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zugeschoben worden. Indes ist das Obergericht aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung in Bezug auf den Gesundheitszustand und die fehlende Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Diese Beweiswürdigung müsste der Beschwerdeführer mit substanziierten Willkürrügen angreifen, was er nicht tut. Bei den Ausführungen auf S. 9 geht es um das angeblich qualifizierte Konkubinat der Ehefrau, welches nach den Aussagen des Beschwerdeführers nunmehr über fünf Jahre dauere. Die - von ihm nicht erwähnte, aber offenkundig Hintergrund bildende - Rechtsprechung steht in erster Linie im Zusammenhang mit der Aufhebung des nachehelichen Unterhaltes, wenn der abgeschiedene Ehegatte in einem qualifizierten Konkubinat lebt, aber sich zur Vermeidung der Rechtsfolgen von Art. 130 Abs. 2 ZGB nicht wiederverheiratet (dazu BGE 114 II 295 E. 1c; Urteile 5A_760/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.1.1; 5A_373/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2). Zwar hat das Bundesgericht - obwohl sich die Frage der rechtsmissbräuchlichen Nicht-Wiederverheiratung im Eheschutzverfahren zwangsläufig nicht stellen kann - festgehalten, dass die Anwendung dieser Grundsätze auch für die Trennungsphase nicht ausgeschlossen sei (BGE 138 III 97 E. 2.3.3), wobei die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf ein qualifiziertes Konkubinat zu schliessen gestatten, vom Unterhaltsschuldner im Scheidungsverfahren zu beweisen und im Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen seien (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Das Obergericht hat beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Ehefrau in einem qualifizierten Konkubinat lebe; indes hätte Anlass bestanden, sich dazu zu äussern, da er die Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben habe und die Ehefrau damals erst kurz mit einem neuen Partner zusammengelebt habe. Diese Beweiswürdigung greift der Beschwerdeführer nicht mit substanziierten Willkürrügen an.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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5A_813/2025
Gericht
Bger
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5A_813/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026