Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_804/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. September 2025 (OG.2025.00073).
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 21. August 2025 eröffnete das Kantonsgericht Glarus auf Antrag der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 12. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Am 17. September 2025 hat die Beschwerdeführerin im damals beim Bundesgericht hängigen Verfahren 5A_751/2025 eine als "Gesamtnachtrag und Sammel-Nachreichung" bezeichnete Eingabe eingereicht, in der sie sich auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2025 gewandt hat. Das Bundesgericht hat in Bezug auf dieses Urteil das Verfahren 5A_804/2025 eröffnet. Mit Verfügung vom 18. September 2025 hat das Bundesgericht die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis 21. Oktober 2025 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, dem Handelsregisteramt des Kantons Glarus, dem Grundbuchamt des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg