Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_804/2024
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte A.________, Adresse unbekannt, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2024 (LY230043-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1965; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) heirateten im April 2004. Sie sind die Eltern des im Juli 2004 geborenen Sohns C.________.
Mit Eheschutzurteil vom 10. Februar 2021 regelte das Bezirksgericht Meilen das Getrenntleben der Ehepartner. Dabei wies es soweit hier interessierend die Familienwohnung an der Strasse U.________ xxx in V.________ B.________ zur alleinigen Benutzung mit dem Sohn zu. Die von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022). Im Anschluss an ein Urteil vom 8. November 2022, mit dem ihm die Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall angedroht wurde, verliess A.________ die Liegenschaft.
A.b. Nachdem B.________ am 21. Mai 2021 eine auf Art. 115 ZGB gründende Scheidungsklage wieder zurückgezogen hatte, klagte sie am 3. November 2022 gestützt auf Art. 114 ZGB beim Bezirksgericht erneut auf Scheidung der Ehe. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte A.________ im Zusammenhang mit dem Begehren um Abnahme der Klageantwortfrist ebenso erfolglos an die Rechtsmittelinstanzen (Urteil 5A_490/2025 vom 23. Juni 2025) wie mit einem gegen die Abweisung eines (superprovisorischen) Gesuchs um Abänderung des Eheschutzentscheids und Neuzuweisung der ehelichen Liegenschaft gerichteten Rechtsmittel (Urteil 5A_734/2022 vom 10. Oktober 2022).
A.c. Am 19. Juli 2023 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht (erneut) um Abänderung des Eheschutzentscheids und Zuweisung der Familienwohnung an sich selbst zur Benützung mit seiner neue Partnerin und der noch ungeborenen Tochter. B.________ sei eine kurze Auszugsfrist anzusetzen. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
Am 30. November 2023 wurde A.________ Vater der Tochter D.________.
B.
Die gegen die Verfügung vom 7. November 2023 von A.________ eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Oktober 2024 unter Kostenfolge ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. November 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei ihm in Aufhebung des Urteils des Obergerichts und diesbezüglicher Anpassung des Eheschutzentscheids die Familienwohnung in V.________ zur Benützung mit seiner neuen Partnerin und seinen Kindern zuzuweisen. B.________ sei eine kurze Auszugsfrist anzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer eines Scheidungsverfahrens über die Benützung der Familienwohnung entschieden hat (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_677/2024 vom 13. März 2025 E. 1). Entgegen der klaren Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG gibt der angefochtene Entscheid keinen Aufschluss über den Streitwert. Auch der Beschwerde lassen sich keine Angaben entnehmen, anhand deren das Bundesgericht den Streitwert schätzen könnte (BGE 140 III 571 E. 1.2; 136 III 60 E. 1.1.1). Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer gemäss Art. 98 BGG auch dann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte, wenn der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht wäre (vgl. hinten E. 2; Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 und Art. 115 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG). Diese ist damit grundsätzlich zulässig.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 5 [betreffend Eheschutz]). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 149 III 81 E. 1.3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Soweit sie nur ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid enthält, tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung des Eheschutzentscheids und Zuweisung der früheren Wohnung der Familie zur Benützung an ihn selbst. Das Obergericht hält dazu fest, der Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes sei im Eheschutzentscheid bereits berücksichtigt worden. Die massgebenden Umstände hätten sich nicht verändert: Der Sohn, der sich noch in Ausbildung befinde, habe bisher keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen und lebe nach wie vor zusammen mit der Beschwerdegegnerin in der streitbetroffenen Wohnung. Auch das Vorbringen, der Sohn habe betreffend Benutzung der Wohnung keine Präferenzen mehr, überzeuge nicht. Solches ergebe sich insbesondere nicht aus einem Bestätigungsschreiben vom 3. Juli 2022, zumal eine Abänderung des Eheschutzentscheids gestützt darauf von den Gerichten bereits abgelehnt worden sei (vgl. Urteil 5A_734/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 5.3). Das Wohl der im November 2023 geborenen Tochter berücksichtigt das Obergericht sodann nicht als übergeordnetes Zuweisungskriterium: Im zu treffenden Entscheid seien vielmehr sämtliche Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Im Vordergrund stehe namentlich das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen. Die nach dessen Auszug aus der Familienwohnung geborene Tochter des Beschwerdeführers habe nie in der Wohnung gelebt; die Wohnung sei ihr nicht vertraut, sondern fremd. Weder ersichtlich noch vorgebracht sei sodann, dass das Wohl der Tochter von der Zuweisung der Liegenschaft abhänge. Sein bloss nachrangig zu berücksichtigendes Affektionsinteresse spreche der Beschwerdeführer weiter an, wenn er geltend mache, die Wohnung sei für seine neue Familie geradezu ideal. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Familienwohnung dem Beschwerdeführer mehr nütze, als der Beschwerdegegnerin, die sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien bewohne. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei es dem Beschwerdeführer sodann möglich, für seine neue Familie ein adäquates Ersatzobjekt zu finden.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen (zusammengefasst) vor, dass im Eheschutzentscheid auf das Kindeswohl als übergeordnetes Kriterium abgestellt worden sei. Indem das Obergericht hieran festhalte und gleichzeitig ausser Acht lasse, dass der Sohn zwischenzeitlich volljährig geworden sei, beziehe es unter dem Titel des Kindeswohls eine volljährige Person in die Interessenabwägung ein. Hierin liege eine qualifiziert falsche Auslegung des Begriffs des Kindeswohls. Das Obergericht verkenne den Inhalt sowie den Sinn und Zweck des Kindeswohls, das allein im Zusammenhang mit minderjährigen Personen zu berücksichtigen sei. Dies führe zu einer willkürlichen Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Die Vorinstanz verletze mit ihrem Entscheid ausserdem die Menschenwürde (Art. 7 BV) sowie das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und missachte die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
4.2. Vorab beruft der Beschwerdeführer sich auf ein Verfassungsrecht (Art. 8 Abs. 1 BV), das keine direkte Drittwirkung zwischen Privatpersonen entfaltet und daher auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar ist (vgl. BGE 147 III 49 E. 9.4). Weitergehend missachtet er, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die er allenfalls ansatzweise, jedenfalls aber nicht mit hinreichender Klarheit kritisiert und die für das Bundesgericht daher verbindlich sind (vgl. vorne E. 2), bereits im früheren Eheschutzentscheid berücksichtigt worden ist. Sie vermag daher von vornherein keinen Grund für die beantragte Abänderung zu bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Mit seinen Vorbringen übt der Beschwerdeführer im Ergebnis vielmehr Kritik am abzuändernden Eheschutzentscheid, der im vorliegenden Verfahren indes nicht mehr überprüft werden kann (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; Urteil 5A_263/2024 vom 27. November 2024 E. 5.1.1 [betreffend Kindesunterhalt]). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer es als verfassungswidrig bezeichnet, im Eheschutzentscheid eine künftige Tatsache (hier die Volljährigkeit des Sohnes) zu berücksichtigen. Weshalb hierin sodann eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) liegen sollte, wie der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, ist nicht ersichtlich, zumal die fraglichen Umstände im Eheschutzverfahren gerichtlicher Überprüfung unterlagen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1).
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer es in einiger Ausführlichkeit als willkürlich (Art. 9 BV), dass "die Vorinstanz die Liegenschaftszuwendung davon abhängig macht, ob einerseits [der Sohn] eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, und andererseits, ob [er] aus besagter Liegenschaft auszieht oder nicht". Selbst wenn das Kindeswohl trotz Volljährigkeit des Sohnes noch Beachtung finde, könne die Interessenabwägung nicht mehr wie früher ausfallen. Massgebend müsse das objektive Kindeswohl sein, nicht die vorgenannten subjektiven Entscheidungen des Sohnes. Es sei willkürlich, die Konkretisierung des Kindeswohls im Einzelfall von den persönlichen Entscheidungen des erwachsenen Sohnes abhängig zu machen, sodass dieser über die Zuweisung der Liegenschaft entschieden könne. Zumal der Sohn hierdurch in einen Loyalitätskonflikt gerate.
5.2. Auch mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Obergericht habe dadurch die Verfassung verletzt, dass sie den Eintritt einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen verneint hat, die eine Abänderung des Eheschutzentscheids erlauben würde (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E. 3.1). Mit seiner Kritik wendet der Beschwerdeführer sich vielmehr erneut gegen den Eheschutzentscheid bzw. die in diesem getroffenen Wertentscheidungen, was nicht zulässig ist (vgl. vorne E. 4.2). Auch in diesem Zusammenhang bleibt es dem Beschwerdeführer im Übrigen verwehrt, sich auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berufen, wie er dies ausserdem tut.
Ebenfalls keinen Abänderungsgrund oder eine diesbezügliche Verfassungsverletzung macht der Beschwerdeführer im Übrigen geltend, soweit er vorträgt, der Sohn könne selbstverständlich weiterhin in der Liegenschaft der Parteien wohnen bleiben.
6.1. Darin, dass das Obergericht die Geburt seiner Tochter als primäres Zuteilungskriterium für die Liegenschaft ausser Acht gelassen hat, liegt nach Dafürhalten des Beschwerdeführers eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Dies geht fehl, da die Vorinstanz die Geburt der Tochter in ihrem Entscheid einerseits berücksichtigt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1) und andererseits auch nach Darstellung des Beschwerdeführers kein offensichtliches Fehlurteil ausgefällt hat (BGE 127 III 576 E. 2d; Urteil 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer erachtet es auch als willkürlich (Art. 9 BV) bzw. als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), dass das Obergericht das nicht gemeinsame Kind "als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Benützungszuweisung ausschliesst, mit dem einzigen Argument, die Liegenschaft sei für das nichtgeborene Kind fremd und nicht vertraut." Willkürlich sei es auch, wenn das Obergericht nicht zu erkennen vermöge, inwieweit das Wohl der Tochter durch die Zuweisung überhaupt betroffen sein könne. Zuletzt sei es widersprüchlich, bei der Tochter den Nachweis zu verlangen, sie sei für ihr Wohl auf die Zuweisung der Liegenschaft angewiesen, beim Sohn hingegen nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich damit überhaupt auf zu berücksichtigende verfassungsmässige Rechte bezieht (vgl. vorne E. 4.2), setzt er sich mit diesen Ausführungen in keiner Weise ausreichend mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz auseinander, die er zudem verkürzt wiedergibt (vgl. vorne E. 2 und 3). Ohnehin ist es mit Blick auf die Rechtsprechung nicht willkürlich, das Wohl der Tochter, die bisher nicht in der Liegenschaft gelebt hat, nicht als überwiegendes Kriterium zu berücksichtigen (Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3.2; 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 422).
6.2. Allein sein eigenes Rechtsverständnis legt der Beschwerdeführer sodann dar, soweit er geltend macht, hinsichtlich der Interessen seiner Tochter komme es nicht nur auf deren Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten an. Dies sei nur eines unter mehreren Kriterien. Entscheidend sei, dass die Zuweisung der Liegenschaft für die Tochter gegenüber den jetzigen Gegebenheiten vorteilhaft sei bzw. hierdurch ihr Wohl gesteigert werden könne. Es sei willkürlich das Kindeswohl nur zu berücksichtigen, wenn eine Notwendigkeit bestehe und ansonsten katastrophale Wohnverhältnisse zu befürchten wären. Dies reicht wiederum nicht aus, um Willkür geltend zu machen (vgl. vorne E. 2). Unbesehen hierum ist es nach der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor) nicht willkürlich, dass die Vorinstanz nicht schwergewichtig darauf abgestellt hat, welche Lösung für seine Tochter am besten ist.
Der Beschwerdeführer hält sodann die Aussage für willkürlich (Art. 9 BV), er sei in der Lage, für die Familienwohnung ein adäquates Ersatzobjekt zu finden. Auch die Beschwerdegegnerin verfüge hierzu über genügende finanzielle Mittel, zumal wenn er ihre Miteigentumshälfte erwerbe. Unter diesen Umständen könnten die finanziellen Gegebenheiten nicht entscheidend zu seinen Ungunsten gewertet werden. Sodann missachte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits zur Hälfte an der Familienwohnung berechtigt sei. Sein Angebot zum Kauf der Hälfte der Beschwerdegegnerin könne damit nicht so gewertet werden, dass er mit diesem Geld eine vergleichbare Liegenschaft - diese wäre doppelt so teuer - erwerben könnte. Auch nach seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer der Ehefrau angeboten, deren Miteigentumsanteil für Fr. 4 Mio. zu erwerben. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht willkürlich, von ausreichend guten finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, anderweitig für die angemessene Unterbringung seiner neuen Familie zu sorgen. Hieran ändert nichts, dass er die streitbetroffene Liegenschaft insgesamt auf den (doppelten) Wert von Fr. 8 Mio. veranschlagt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich in einer ähnlich guten finanziellen Situation befinden sollte, ist es sodann nicht verfassungswidrig, hat das Obergericht diese Umstände in seinem Entscheid berücksichtigt.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Kostenfolgen des kantonalen Verfahren nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahren angefochten sind, besteht kein Anlass, auf diese einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber