Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_803/2024
Urteil vom 3. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,
B.________.
Gegenstand Bestimmung der Verwertungsart,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2024 (420 24 162).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Ehegatten A.________ und B.________ bilden eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.. Gegen beide Ehegatten sind beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mehrere Betreibungsverfahren hängig und es wurden jeweils bereits diverse Pfändungsgruppen gebildet. Aufgrund der verschiedenen Betreibungsverfahren wurden die Liquidationsanteile beider Ehegatten an der einfachen Gesellschaft gepfändet, wobei das vorliegende Verfahren die Pfändung des Liquidationsanteils von B. betrifft. Ihrem Ehegatten, A.________, wurde die Einpfändung ihres Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft mit den Anzeigen vom 30. Mai 2023, 5. Juli 2023, 30. August 2023, 17. Januar 2024, 13. März 2024, 30. April 2024 und 18. Juni 2024 mitgeteilt.
A.b. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens in diversen Pfändungsgruppen informierte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 4. April 2024 B.________ in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) über die bevorstehende Einigungsverhandlung vom 30. April 2024. Eine separate Einladung an den Ehemann von B.________ erfolgte zwar nicht, allerdings wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Mitanteilhaber zur Einigungsverhandlung eingeladen seien.
A.c. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2024 nahm nur B.________ teil, nicht aber ihr Ehemann A.. Nachdem an der Einigungsverhandlung keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt werden konnte, hielt das Betreibungsamt im Protokoll der Einigungsverhandlung die Fortsetzung des Verfahrens gemäss Art. 10 ff. VVAG fest. Gleichentags setzte das Betreibungsamt den Gläubigern und den Gesamteigentümern der betroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 30. April 2024 eine zehntägige Frist an, um Vorschläge und Anträge zu weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Dieses Schreiben erhielt folglich nicht nur B., sondern auch ihr Ehemann A., welchem das Schreiben am 2. Mai 2024 zugestellt wurde. Innert der zehntägigen Frist machten aber weder A. noch seine Ehefrau eine Eingabe.
A.d. Das Betreibungsamt übermittelte am 14. Mai 2024 die Verfahrensakten gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um Festlegung des weiteren Verfahrens zur Verwertung des Gemeinschaftsanteils. Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 ordnete der Regierungsrat die Auflösung der einfachen Gesellschaft an. Gemäss der Begründung des Beschlusses führe die Versteigerung des Liquidationsanteils zu einer unattraktiven Rechtsposition des potentiellen Käufers, weshalb zu erwarten sei, dass kein Käufer gefunden werden könne oder dass der Liquidationsanteil unter dem eigentlichen Wert versteigert werde. Zum Schutze der Gläubigerinteressen, aber auch im Interesse der Schuldnerin selbst sei es daher sinnvoll, die einfache Gesellschaft aufzulösen. Der Regierungsrat beauftragte das Betreibungsamt, die Liquidation der einfachen Gesellschaft vorzunehmen.
B.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es seien die Verwertungsmassnahmen vorerst auszusetzen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2024 ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, eine Einigungsverhandlung durchzuführen, zu welcher er vorgängig einzuladen sei. Eventuell sei die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde anzuweisen, diese Einigungsverhandlung nach gehöriger Einladung durchzuführen. Subeventuell sei einzig der Liquidationsanteil der Schuldnerin zu verwerten, ohne seinen Anteil in die Liquidation einzubeziehen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 18. Dezember 2024. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde über die Art der Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; Art. 10 VVAG) entschieden hat. Dieser Entscheid unterliegt unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid über den Verwertungsmodus stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Beteiligter an der aufzulösenden einfachen Gesellschaft und Gesamteigentümer des zur Liquidation anstehenden Gemeinschaftsvermögens (Liegenschaft) von der Zwangsvollstreckung mitbetroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe zwar die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Schweizer Rechts geltend gemacht, sich aber in keiner Weise mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss auseinandergesetzt. Es fehle der Beschwerde vom 3. Juli 2024 bezüglich der gerügten Gesetzesverletzungen somit an einer ausreichenden Begründung, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten sei. Mit seiner freiwilligen Replik vom 25. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer neue Beschwerdeanträge gestellt (es sei bloss der Liquidationsanteil seiner Ehefrau zu verwerten und nicht die gesamte Gesellschaft zu liquidieren) und neue Beschwerdegründe geltend gemacht. Diese seien unzulässig, weshalb auf diese neuen Anträge und Vorbringen nicht einzutreten sei. Demgegenüber könne auf den Teil der Beschwerde eingetreten werden, mit welchem der Beschwerdeführer geltend mache, keine "faire Anhörung" erhalten zu haben.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass "das Haus für seine Familie notwendig" sei. Allein damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, wenn sie zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde nach Art. 18 SchKG den gesetzlichen Begründungsanforderungen einzig hinsichtlich der erhobenen Gehörsrüge genügte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist mangels einer tauglichen Begründung insoweit nicht einzutreten.
3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht angemessen angehört worden, hat die Vorinstanz im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht stichhaltig erachtet: Korrekterweise wäre ein Einladungsschreiben zur Einigungsverhandlung an den Beschwerdeführer selbst zu richten gewesen. Es handle sich dabei allerdings um einen geringfügigen Fehler, sei der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Anzeigen bezüglich der Einpfändung der Liquidationsanteile seiner Ehefrau doch stets über die aktuelle Lage informiert gewesen, ohne je Protest zu erheben. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 30. April 2024, das ihm am 2. Mai 2024 zugestellt worden sei, vom Betreibungsamt zudem ausdrücklich dazu aufgefordert worden, Vorschläge oder Anträge gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit erhalten, seine Einwände vor einer neutralen Stelle vorzubringen und eine "faire Anhörung" zu erhalten, gehe somit fehl, zumal er spätestens mit der vorliegenden Beschwerdeerhebung die Gelegenheit dazu gehabt hätte.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Wortlaut von Art. 9 VVAG sei in Konkretisierung des rechtlichen Gehörs klar: Es habe eine Einigungsverhandlung mit allen Beteiligten stattzufinden. Der Teilhaber sei von Anfang an in das Verfahren einzubeziehen. Die Vorschrift könne nicht umgangen werden, mit dem Hinweis, er, der Beschwerdeführer, hätte nach Art. 10 Abs. 1 VVAG Anträge stellen können. Die Vorinstanz habe auch nicht versucht, den Mangel des fehlenden rechtlichen Gehörs zu heilen. Eine Einigungsverhandlung habe deswegen weder vor dem Regierungsrat noch vor der Vorinstanz stattgefunden.
3.3.
3.3.1. Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geregelt. Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG).
Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören, bevor ein Entscheid in Sachen Art. 10 Abs. 2 VVAG gefällt wird. Damit verlangt das Gesetz freilich nicht, die Behörde selbst habe die Beteiligten anzuhören. Die Einigungsverhandlungen werden vielmehr in der Regel vom Betreibungsamt geführt, und es ist demgemäss auch dessen Sache, beim Scheitern dieser Verhandlungen die Anträge der Beteiligten über das weitere Verfahren einzuholen. Ob die Aufsichtsbehörde sich selbst um eine Einigung bemühen will, ist ihrem Ermessen anheimgestellt. Dass sie nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden hat, bedeutet demgemäss für sie grundsätzlich nur, dass sie deren Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat (BGE 96 III 10 E. 4; 87 III 106 E. 2; Urteil 5A_1010/2019 vom 3. August 2020 E. 2.5.3). Die genannten Bestimmungen können als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verstanden werden. Aus ihnen erhellt, dass im Bereich der Verwertung von Gemeinschaftsvermögen der Mitwirkung der Beteiligten ein hoher Stellenwert zukommt (Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 4.2).
3.3.2. Vorliegend steht fest, dass es das Betreibungsamt versäumt hat, den Beschwerdeführer eigens mit separatem Schreiben zur Einigungsverhandlung vom 30. April 2024 einzuladen. Aufgrund des Verfahrensablaufes war der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht mehr zu hören. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 135 III 334 E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer der Meinung gewesen wäre, es sei ihm die Teilnahme an der Einigungsverhandlung wegen eines formellen Fehlers des Betreibungsamtes nicht möglich gewesen, hätte er dies bereits nach dem Empfang des Schreibens vom 30. April 2024 innert der vom Betreibungsamt angesetzten zehntägigen Frist rügen und eine Wiederholung der Einigungsverhandlung verlangen können. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er seinen diesbezüglichen Einwand erst nach Erhalt des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Juni 2024 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 18 SchKG vorgebracht hat, obschon er unbestrittenermassen bereits am 2. Mai 2024 Kenntnis davon hatte, dass die Einigungsverhandlung ohne ihn stattgefunden hatte und keine Einigung erzielt werden konnte.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft, B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss