Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_797/2025

Urteil vom 2. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________, vertreten durch Advokat Lorenz Lauer,
  2. C.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verweigerung der Willensvollstreckerbescheinigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. August 2025 (ZB.2025.16).

Sachverhalt:

A.

Am (...) 2024 verstarb D.. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Söhne A., C.________ und B.. In ihrem handschriftlichen Testament vom 9. Oktober 2016 fand sich folgende Passage: "A. bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein."

B.

Gestützt auf dieses Testament ersuchte A.________ das Erbschaftsamt Basel-Stadt am 18. März 2024, ihm eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. Dieses wies das Begehren mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt am 4. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen den Beschwerdeentscheid reichte A.________ am 17. März 2025 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung ein. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Das Appellationsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 6. August 2025 ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kostenfolge, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und das Erbschaftsamt sei anzuweisen, ihm eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Erbschaftsamt Basel-Stadt zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1; 5A_837/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1) entschieden hat. Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind vermögensrechtlicher Natur (zit. Urteil 5A_837/2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) als gegeben erachtet, worauf mangels gegenteiliger Hinweise abzustellen ist. Der Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 BGG).

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).

2.2.

2.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 8. August 2025 zugestellt. Dies bestätigt die Sendungsverfolgung der Post (act. 6). Die Beschwerdefrist begann damit am 9. August 2025 zu laufen und endete am 7. September 2025. Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die Frist bis zum Montag, 8. September 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 15. September 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG, wonach gesetzliche Fristen vom 15. Juli bis 15. August stillstehen. Er lässt jedoch ausser Acht, dass der Fristenstillstand in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG).

2.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Weigerung, eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (zit. Urteile 5A_37/2024 E. 1.2; 5A_837/2021 E. 2.2; Urteil 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 1.2). Die Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die Ernennung und Annahme der Funktion (Urteile 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1; 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.4 mit Hinweis). Der Entscheid hat keine präjudizierende Wirkung und hindert das ordentliche Zivilgericht nicht daran, die Frage anders zu beurteilen (zit. Urteil 5A_37/2024 E. 1.2; vgl. KÜNZLE, Berner Kommentar, Der Willensvollstrecker, 2011, N. 40 zu Art. 517-518 ZGB). Anderes gilt nur, wenn die kantonale Behörde selbst prüft, ob der Willensvollstrecker gültig eingesetzt wurde, und dabei auch keine endgültige Auslegung der entsprechenden Verfügung von Todes wegen durch das ordentliche Gericht in einem späteren Verfahren vorbehält (zit. Urteil 5A_837/2021 E. 2.2; Urteil 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausstellung der Willensvollstreckerbescheinigung die gerichtliche Feststellung vorausgeht, wer das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat (zit. Urteil 5A_635/2015 E. 2.1). Solche Ausnahmen liegen hier nicht vor. Im Gegenteil verweist die Vorinstanz explizit darauf, dass die materielle Rechtslage nicht beurteilt werde und es dem Beschwerdeführer frei stehe, beim ordentlichen Zivilgericht Klage zu erheben. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG. Da der Begriff der vorsorglichen Massnahme in Art. 46 Abs. 2 BGG im Bereich der Zivilsachen gleich auszulegen ist wie derjenige nach Art. 98 BGG (BGE 139 III 78 E. 4.4.5; 135 III 430 E. 1.1; 134 III 667 E. 1.3), gilt der Fristenstillstand vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach die Beschwerdefrist nicht eingehalten.

Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sodass ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_797/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_797/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
02.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026