Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_79/2026

Urteil vom 29. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch (Kindesrückführung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Dezember 2025 (430 25 313).

Sachverhalt:

A.

Die Parteien sind die Eltern eines 2022 geborenen Sohnes. Sie lebten vormals beide in U.________ (DE). Nach Ablauf der gesetzlichen Trennungsfrist reichte der Vater am 26. Juni 2023 beim Amtsgericht Lörrach eine Scheidungsklage ein. Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 hob dieses im Rahmen eines separaten einstweiligen Verfahrens auf Antrag der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind auf und übertrug ihr das alleinige Sorgerecht; der Entscheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Gestützt auf den sofort vollziehbaren Beschluss zog die Mutter mit dem Kind in die Schweiz. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichtes erhobene Beschwerde des Vaters wies das Oberlandesgericht Karlsruhe (DE) mit Beschluss vom 6. Juni 2025 ab mit der Begründung, die Mutter sei mit dem Kind rechtmässig in die Schweiz gezogen und habe dort mit diesem dauerhaft Wohnsitz genommen, weshalb mangels perpetuatio fori die internationale Zuständigkeit nunmehr bei den Schweizer Gerichten liege.

B.

Am 28. Oktober 2025 stellte der Vater beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein Gesuch um Rückführung des Sohnes nach Deutschland. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch ab mit der Begründung, die Mutter, welche gemäss den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes Karlsruhe seit dem 18. Februar 2025 über die ausschliessliche elterliche Sorge und damit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge, sei mit dem Kind rechtmässig in die Schweiz gezogen und sie hätten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, womit es an einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ fehle. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht am 29. Dezember 2025 mit Gerichtsurkunde an die Rechtsanwältin des Vaters an die Adresse der Anwaltskanzlei in Zürich versandt, jedoch von der Post zufolge eines von dieser hinterlegten Nachsendeauftrages nach Arosa weitergeleitet und ihr dort am 5. Januar 2026 zur Abholung gemeldet. Nach unbenutzter Frist wurde die Gerichtsurkunde am 13. Januar 2026 an das Kantonsgericht zurückgeschickt, wo sie am 16. Januar 2026 eintraf. Gleichentags versandte das Kantonsgericht den Entscheid vom 16. Dezember 2025 erneut mit A+ an die Geschäftsadresse der Rechtsanwältin unter Hinweis, dass die erneute Zustellung nichts am massgeblichen Zustellungsdatum gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ändere.

C.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 an das Kantonsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin des Vaters um Nichtigerklärung des Entscheides vom 16. Dezember 2025, eventualiter um Wiederherstellung der zehntägigen Rechtsmittelfrist. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Nichtigerklärung des Entscheides vom 16. Dezember 2025 ab, trat auf das Fristwiederherstellungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete dieses von Amtes wegen dem Bundesgericht weiter, wo es am 26. Januar 2026 eintraf.

Erwägungen:

Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin unentschuldigterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Typische Hinderungsgründe, für welche ein strenger Massstab gilt, können Naturkatastrophen, Kriegswirren oder schwere Krankheit sein, während Unachtsamkeiten, Irrtümer und Missgeschicke keinen Wiederherstellungsgrund bilden (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4, 5, 7 und 16 zu Art. 50 BGG). Im Fristwiederherstellungsgesuch wird einzig vorgebracht, die Abholungseinladung sei der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers am 5. Januar 2026 in Arosa als Feriendestination avisiert worden, aber der Nachsendeauftrag habe nur bis zum 3. Januar 2026 gegolten und am 5. Januar 2026 habe sie bereits wieder in Zürich an ihrem ordentlichen Kanzleisitz gearbeitet. Damit wird kein "unentschuldigtes Abhalten" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG belegt. Das Kantonsgericht hat den Entscheid vom 16. Dezember 2025 an die von der Rechtsvertreterin angegebene Büroadresse gesandt. Wenn sie sich die Post hat umleiten lassen, wovon das Kantonsgericht nichts wissen konnte, liegt dies in ihrem eigenen Machtbereich und sie hat auch dafür zu sorgen, dass avisierte Sendungen entgegengenommen werden, zumal die Post offenkundig nicht verpflichtet ist, nach Ablauf des Nachsendeauftrages, welcher automatisch eine Weiterleitung generiert, eine "Rückweiterleitung" an die ursprüngliche Adresse vorzunehmen. Überdies verlangt Art. 50 Abs. 1 BGG, dass innert Frist nicht nur das Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht, sondern gleichzeitig auch die verpasste Handlung - vorliegend die Beschwerde gegen den Rückführungsentscheid vom 16. Dezember 2025 - vorgenommen wird, was eine Voraussetzung der Wiederherstellung bildet (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N. 2 und 10 zu Art. 50 BGG). Daran gebricht es so oder anders und insofern kann auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden, zumal entsprechende Versäumnisse praxisgemäss keinen Anlass bilden, die Rechtsvertreterin in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf den Mangel hinzuweisen, sondern ohne Weiterungen auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist (Urteil 5A_39/2025 vom 22. Januar 2025 E. 3.2).

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass einem Rückführungsverfahren ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte: Der Beschluss des Amtsgerichtes Lörrach vom 18. Februar 2025, mit welchem die alleinige elterliche Sorge und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB; entsprechend Art. 301a Abs. 1 ZGB) der Mutter allein zugeteilt wurde, war sofort vollziehbar. Die relevante Sorgerechtslage richtet sich aber nach dem Recht des Herkunftsstaates, d.h. dieser regelt abschliessend, welchem Elternteil welche Sorgerechtsanteile und insbesondere wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ zukommt (dazu detailliert Urteil 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.). Entsprechend konnte die Mutter - nach den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichtes Karlsruhe und des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft - rechtmässig mit dem Kind in die Schweiz ziehen. Sie hat hier eine Arbeitsstelle angenommen und einen Mietvertrag unterzeichnet, mithin nach aussen wahrnehmbar ihre Absicht dauernden Verbleibens bekundet und somit Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB; BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 150 II 244 E. 5.1). Zieht ein Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil weg, begründet es an dessen neuem Wohnsitz sofort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (BGE 129 III 288 E. 4.1; 142 III 1 E. 2.1; 143 III 193 E. 2; 144 III 469 E. 4.2.2; 149 III 81 E. 2.4). Das Kind hatte folglich bereits lange vor Einreichen des Rückführungsgesuches seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, wo folglich auch die materielle Entscheidzuständigkeit liegt (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ), zumal angesichts der rechtswirksam der Mutter allein zustehenden elterlichen Sorge und damit des ihr allein zukommenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes über das Kind sich keine Sperrwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 HKsÜ entfalten konnte. Damit kann von vornherein kein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ zur Debatte stehen.

Für Beschwerden im Kontext mit Rückführungsverfahren werden an sich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG-KKE). Vorliegend geht es aber um die Frage der Fristwiederherstellung, wobei die Versäumnisse ausschliesslich im Machtbereich der Vertreterin des Beschwerdeführers liegen. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dem Bundesamt für Justiz Zentralbehörde für Kindesentführungen und der Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_79/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_79/2026, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026