Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_789/2024
Urteil vom 12. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Abberufung der Verwaltung (Stockwerkeigentum),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2024 (PF240039-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft. Vorliegend geht es um das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. September 2023, mit welchem sie die Abberufung von C.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft forderte. Am 10. Juni 2024 zog sie das Gesuch unter Wiedereinreichungsvorbehalt zurück. Am 11. Juni 2024 reichte sie ein neues Abberufungsgesuch ein, für welches ein neues Verfahren eröffnet wurde. Das rückzugsbetroffene Verfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich am 4. Juli 2024 ab und auferlegte - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 122'000.-- durch Kapitalisierung des jährlichen Honorars des Verwalters, unter Reduktion auf die Hälfte zufolge wiederkehrender Leistung, unter weiterer Reduktion angesichts des summarischen Verfahrens, unter weiterer Reduktion zufolge Rückzuges und unter Berücksichtigung der 15 Gesuchsergänzungen - der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 2'160.--. In Bezug auf die Kostenauferlegung reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 18. November 2024 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung dieses Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung, sodann die Nichtigerklärung der Zustellung dieses Urteils an den Verwalter und die Anweisung an das Obergericht, das Urteil an die Stockwerkeigentümer gemäss ihrer eigenen Auflistung zuzustellen.
Erwägungen:
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich betreffend Kosten und Entschädigungen, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 138 III 94 E. 2.2). Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit es um kantonales Recht geht, kann das Bundesgericht dieses nur im Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Es folgen (teils wirre) Ausführungen zur Verwaltung und Vertretung und wonach verschiedene Stockwerkeigentümer gar keine Stockwerkeigentümer seien. Anfechtungsgegenstand kann aber einzig die Frage der Höhe und der Verlegung der Kosten im erstinstanzlichen Verfahren sein. In Bezug auf die Verlegung bei Rückzug des Gesuches hat das Obergericht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO verwiesen. In diesem Zusammenhang lässt sich in der Beschwerde keine Rüge ausmachen. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin einzig geltend machen zu wollen, die erhobene Gerichtsgebühr sei zu hoch, angemessen wären nur Fr. 500.-- gewesen. Die Höhe der Gerichtskosten beruht indes auf dem kantonalen Tarif (vgl. Art. 96 ZPO) und sie richtet sich im Kanton Zürich gemäss § die Nichtigkeit sämtlicher gefassten Beschlüsse 199 Abs. 1 GOG/ZH nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG/ZH). Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, inwiefern die betreffenden Grundlagen willkürlich angewandt worden sein oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen könnten. Sie scheint sinngemäss davon auszugehen, dass es gar nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehe, weil nach ihrer Ansicht kein Rechtsverhältnis mit dem Verwalter besteht. Indes sind sachenrechtliche Streitigkeiten generell vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 77) und insbesondere ist auch die Abberufung einer Verwaltung eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Urteile 5C.204/2004 vom 21. Oktober 2004 E. 1; 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1; 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 1.1; 5A_450/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; 5A_698/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 1). Mithin gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Keine Rechtsverletzung ist ferner dargetan mit der abstrakten Behauptung, es hätte nicht einfach im Sinn von Art. 92 Abs. 1 ZPO das jährliche Verwaltungshonorar kapitalisiert werden dürfen. Die Erstinstanz hat zahlreiche Reduktionen vorgenommen, u.a. auch eine Reduktion aufgrund wiederkehrender Leistung, und bereits das Obergericht hat der Beschwerdeführerin vorgehalten, sich nicht mit den einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Kostenentscheides auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli