Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_772/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 18. August 2025 (Z1 2025 23, VA 2025 78).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_663/2025 vom 21. August 2025 und die Urteile heutigen Datums in den parallelen Verfahren 5A_776/2025 und 5A_777/2025 verwiesen werden. Nach Beendigung des viertägigen Arbeitsverhältnisses in der Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug mit undatierter Eingabe elf (teils sehr lange) Rechtsbegehren, welche (stark zusammengefasst) dahin gingen, dass der Beschwerdegegner sämtliche Personendaten über ihn dem Zivilgericht zur unabhängigen Analyse durch einen IT-Sachverständigen herauszugeben habe und dass ihm die Löschung sowie die Herausgabe der Daten an Dritte zu verbieten sei. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte ihm das Kantonsgericht mit, dass für den Hauptantrag auf "Herausgabe der personenbezogenen Daten" im Sinn einer Prozessvoraussetzung vorgängig ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt durchzuführen und der Klageschrift beizulegen sei. Darauf machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2025 geltend, es handle sich um ein zivilrechtliches Auskunftsverlangen über personenbezogene Daten gestützt auf Art. 25-27 sowie Art. 32 Abs. 2 DSG und Art. 28 ZGB und betreffe nicht eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinn, sondern unmittelbar den Schutz seiner Persönlichkeit im Kontext eines datenschutzrechtlichen Konflikts, weshalb gemäss Art. 198 lit. g ZPO die Schlichtungspflicht entfalle, zumal Art. 32 Abs. 2 DSG festlege, dass jede betroffene Person unmittelbar an das Zivilgericht gelangen könne. Das Kantonsgericht legte für die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 sowie 6-8 ein ordentliches Verfahren und für die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sowie 9-11 mit vorsorglichem bzw. superprovisorischem Charakter ein summarisches Verfahren an (dazu paralleles bundesgerichtliches Urteil 5A_771/2025). Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 trat das Kantonsgericht im ordentlichen Verfahren auf die Rechtsbegehren Ziff. 1- 3 sowie 6-8 mangels durchgeführten Schlichtungsverfahrens nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung an das Obergericht, um auf das Rechtsmittel einzutreten und die Begehren materiell zu prüfen, die datenschutzrechtlichen Begehren als summarisches Verfahren zu führen und kein Schlichtungsverfahren zu verlangen sowie die beantragten vorsorglichen beziehungsweise superprovisorischen Massnahmen zu beurteilen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung, eventualiter eine durch das Bundesgericht verfügte vorsorgliche Sicherstellung der Beweismittel insbeson-dere durch ein sofortiges Löschungs- und Veränderungsverbot.

Erwägungen:

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer reicht eine identische Beschwerdeschrift ein wie im Parallelverfahren 5A_771/2025 und er nimmt kaum einen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Im Unterschied zum Berufungsverfahren, in welchem er den Fokus noch auf seine - offenkundig falsche - Behauptung gelegt hatte, beim Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB sehe Art. 198 lit. g ZPO explizit vor, dass kein Schlichtungsverfahren erforderlich sei, versucht er im bundesgerichtlichen Verfahren die Ausgangslage zu drehen, indem er behauptet, alles sei äusserst dringlich und hätte deshalb im summarischen Verfahren beurteilt werden müssen, so dass gemäss Art. 198 lit. a ZPO kein Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen Recht verletzt haben soll. Dahingehende sachgerichtete Ausführungen sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar weitschweifig zahlreiche Verfassungsverletzungen geltend, indes beschränkt er sich dabei durchgängig auf abstrakte Aussagen, welche an den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen. Unzutreffend ist sodann die Behauptung, das Obergericht hätte ihn gestützt auf Art. 56 ZPO bei der richtigen Einordnung all seiner Vorbringen unterstützen müssen; vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Berufungsgründe darzulegen (Art. 310 lit. a und 311 Abs. 1 ZPO), weshalb in diesem Kontext auch die Gehörsrügen an der Sache vorbeigehen und ebenso wenig überspitzter Formalismus erkennbar ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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5A_772/2025
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Bger
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5A_772/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
17.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026