Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_769/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
B.________, Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
S chweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand Pfändungsverlustschein,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. August 2025 (AB.2025.31-AS).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Juli 2025 Beschwerde im Zusammenhang mit dem Verlustschein vom 7. Juli 2025 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es eröffnete kein Disziplinarverfahren gegen den Betreibungsbeamten B.________. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen. Zwei weitere Eingaben folgten. Mit Zirkulationsentscheid vom 27. August 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, ohne sich inhaltlich mit seinen Rügen auseinanderzusetzen. Die Nichteintretensbegründung stütze sich auf rein formale Aspekte, obwohl er klare und substanzielle Rügen vorgebracht habe, was überspitzten Formalismus darstelle. Schliesslich könne gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes Beschwerde geführt werden, womit das Kantonsgericht zwingend auf seine Eingabe hätte eintreten müssen. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den vom Kantonsgericht dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde und mit den einzelnen Gründen, die zum Nichteintretensentscheid geführt haben (fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Entscheids über eine Disziplinarmassnahme, ungenügende Begründung, verspätete Eingaben etc.). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg