Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_706/2025

Urteil vom 25. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. August 2025 (BZ 2025 28).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1989) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). Seit Oktober 2018 leben die Eheleute getrennt und seit Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Scheidungsverfahren hängig.

A.b. Am 15. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt. Am 3. und 4. Juli 2024 gelangten die Parteien mit weiteren Eingaben an das Kantonsgericht, woraufhin sie vom Referenten zur Parteibefragung und anschliessenden Instruktionsverhandlung auf den 28. November 2024 (reine Vergleichsgespräche) vorgeladen wurden. Die Vergleichsgespräche blieben erfolglos.

A.c. Am 29. November 2024 reichte A.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Parteibefragung ein und sandte am 13. Dezember 2024 das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der Referent A.________ mit, die Parteien würden, sobald die Gegenseite das unterzeichnete Protokoll retourniert habe, Gelegenheit haben, zum Beweisergebnis und damit auch zum Protokoll der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 29. November 2024 sandte der Referent dem Beschwerdeführer zurück.

A.d. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 informierte der Referent die Parteien, dass per 1. Januar 2025 zufolge seiner Pensionierung ein Richterwechsel bevorstehe und das Verfahren neu von Kantonsrichterin Martina Casutt geführt werde.

A.e. Mit Eingabe vom 7. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass sich das Scheidungsverfahren mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug befinde und dass die Eingabe vom 29. November 2024 unrechtmässig aus dem Recht gewiesen worden sei.

A.f. Das Scheidungsverfahren lief in der Zwischenzeit weiter: So reichte B.________ dem Scheidungsgericht am 13. März 2025 eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Februar 2025 ein. Daraufhin forderte die erstinstanzliche Referentin A.________ dazu auf, binnen 20 Tagen Auskunft über die Höhe der rückwirkend ausbezahlten IV-Renten für ihn und die Kinder zu geben. Am 10. April 2025 teilte A.________ dem Gericht mit, dass er die Verfügung der IV-Stelle an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergezogen habe. Die Referentin ersuchte die Parteien daher am 15. April 2025 um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob sie mit der Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die IV-Rente einverstanden seien. A.________ verneinte dies - im Gegensatz zu B.________ - mit Eingabe vom 24. April 2025. Am 8. Mai 2025 entschied die Referentin, dass das Verfahren nicht sistiert werde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, binnen 30 Tagen einen Schlussvortrag einzureichen. Am 23. Mai 2025 teilte A.________ mit, dass er auf einen Schlussvortrag verzichte. B.________ reichte - innert erstreckter Frist - am 26. Juni 2025 ihren Schlussvortrag ein.

B.

Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung am 21. August 2025 wegen Gegenstandslosigkeit ab, da das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgeführt worden sei. Es verweigerte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

C.

Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. August 2025 Beschwerde. Er hält an seinen vorinstanzlichen Rechtsbegehren (oben Bst. A.e) fest und beantragt im Übrigen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei alle Kosten dem Staat aufzuerlegen seien. Am 20. Oktober 2025 informiert der Beschwerdeführer das Bundesgericht darüber, dass er vor dem Obergericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, und ersucht das Bundesgericht um Retournierung der eingeholten Scheidungsakten an das Kantonsgericht. Die Scheidungsakten wurden dem Kantonsgericht am 5. November 2025 zur Verfügung gestellt. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen einen Entscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem eine behauptete Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt bzw. die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Weil damit das hängige Hauptverfahren nicht beendet wird, gilt er als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es ist insofern von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, als die geltend gemachte Rechtsverzögerung selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde (Urteil 5A_2/2024 vom 8. April 2024 E. 2 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren. Die Beschwerde in Zivilsachen steht diesbezüglich somit offen (Art. 72 Abs. 1 BGG).

1.2. Verfahrensgegenstand war vor Vorinstanz ausserdem die prozessleitende Verfügung des Scheidungsgerichts, mit der die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2024 an diesen retourniert wurde. Auch hierbei handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer erklärt jedoch - entgegen seiner Verpflichtung hierzu (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2) - nicht, inwiefern dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, die Erstinstanz habe mit der Rücksendung der Eingabe eine Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Ohnehin wären Feststellungsbegehren auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nachdem das Scheidungsgericht die Parteien zur Einreichung eines Schlussvortrags eingeladen hat, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 BGG haben sollte. Was die Eingabe vom 29. November 2024 betrifft, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

Jede Person hat im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Angemessenheit der Entscheidfrist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für die Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4).

3.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem die zuständige Referentin des Scheidungsverfahrens das Verfahren zwischenzeitlich fortgeführt habe (Sachverhalt Bst. A.f). Implizit ging die Vorinstanz also davon aus, der Beschwerdeführer wende sich nur gegen die seit der Übernahme des Falles durch die neue Referentin entstandene Verzögerung. Dies zeigt sich auch daran, dass im angefochtenen Entscheid die erstinstanzliche Referentin und nicht das Kantonsgericht als Beschwerdegegnerin aufgeführt wird.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit Art. 319 und Art. 321 ZPO und die Rechtsweggarantie. Er habe noch immer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Ohnehin habe er nicht nur die neue Referentin der Rechtsverzögerung bezichtigt, sondern die gesamte Richterschaft respektive das Kantonsgericht als Instanz und in Bezug auf die gesamten bisher ergangenen Verfahrenshandlungen.

3.3. Weshalb die Vorinstanz mit der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit die Rechtsweggarantie bzw. Art. 319 und Art. 321 ZPO verletzen sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Er erfüllt damit die ihn treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht und auf die Beschwerde wäre insoweit gar nicht erst einzutreten. Dass es ihm vor Vorinstanz nicht nur um die seit der Übernahme durch die neue Referentin entstandene Verzögerung, sondern um die gesamte Verfahrensdauer gegangen sein soll, belegt der Beschwerdeführer jedenfalls weder mit konkreten Aktenhinweisen noch wirft er der Vorinstanz insofern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf seine Darstellung ist mithin nicht abzustellen. Damit entbehrt seine Argumentation jeder Grundlage. Darüber hinaus sind seine Ausführungen zu einer allfälligen Staatshaftung, aus der er ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse ableitet, nicht nachvollziehbar. Er führt ja selbst aus, dass gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (BSG 154.11) die Gesetzmässigkeit rechtskräftiger Entscheide nicht überprüft werden kann. Insofern erschliesst sich nicht, inwiefern die Weitergeltung der im Scheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen überhaupt zu einem Schaden führen könnte und inwiefern die Feststellung einer Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer hier weiterhelfen sollte.

3.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere zur Novenschranke und Beginn der Urteilsberatung) gehen daher am Thema vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Wie aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausnahmsweise und insbesondere vor dem Hintergrund des bereits lang dauernden Scheidungsverfahrens wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch des - ohne anwaltliche Vertretung agierenden - Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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25.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026