5A 64/2009 / 5A_64/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_64/2009/don

Verfügung vom 3. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Lastenverzeichnis,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_64/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_64/2009, CH_BGer_005, 5A 64/2009
Entscheidungsdatum
03.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026