Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_610/2025

Urteil vom 8. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Beschwerdegegner,

C.________ und D.________, vertreten durch Advokatin Nadja Pini,

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 24. Juni 2025 (DGZ.2025.1, DGZ.2025.2).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016).

A.b. Die Eltern leben getrennt; seit 2021 ist das Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängig. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens wurden mehrfach vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 entzog das Zivilgericht den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und übertrug dieses auf die zuständige Kindesschutzbehörde am Wohnort der Mutter und der Kinder. Das Zivilgericht beauftragte die - bereits zuvor eingesetzte - Beiständin, umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung für die beiden Kinder zu tätigen, wobei sie im Raum U.________ (Wohnort der Mutter) zu platzieren seien. Das Zivilgericht hielt fest, dass dieser Entscheid sofort vollstreckbar ist.

B.

B.a. Nachdem die Mutter das Appellationsgericht Basel-Stadt darum ersucht hatte, betreffend den Entscheid vom 28. Mai 2025 noch vor Einreichung der Berufung die aufschiebende Wirkung anzuordnen, entschied das Zivilgericht in teilweiser Abänderung und Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025, dass das den Eltern entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort der Mutter, sondern der KESB Basel-Stadt übertragen und die Kinder im Raum V.________ platziert werden sollen. Die KESB Basel-Stadt wurde beauftragt, umgehend eine neue Beistandsperson für die Kinder zu ernennen. Auch in diesem Entscheid hielt das Zivilgericht fest, dass dieser sofort vollstreckbar ist (Entscheid vom 5. Juni 2025).

B.b. Die Mutter wandte sich auch gegen den Entscheid vom 5. Juni 2025 an das Appellationsgericht bzw. beantragte ebenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung noch vor Einreichung der Berufung. Das Appellationsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid vom 24. Juni 2025 ab. Es auferlegte der Mutter die Gerichtskosten und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Vater.

C.

Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Juli 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entscheide vom 28. Mai 2025 und vom 5. Juni 2025. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 28. Juli 2025, ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat weder die kantonalen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich zweier Urteile unter anderem betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen hat. Die - nicht vermögensrechtliche - Angelegenheit untersteht der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde ist also nur zulässig, wenn die in Art. 93 Abs. 1 BGG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend kommt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ist das Los der Kinder betroffen, ist grundsätzlich von einem solchen auszugehen (Urteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführerin ist zu deren Erhebung auch berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

2.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2). Daher kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Ungeachtet dieser Vorgaben schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt frei aus ihrer Sicht, wobei sie die vorinstanzlichen Feststellungen ausführlich ergänzt. Sie erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keinerlei Sachverhaltsrügen, weshalb ihre Ausführungen unbeachtlich sind. Darauf - und die damit verbundene Argumentation - ist nicht mehr einzugehen. Aus diesem Grund erweist sich auch die Einholung der kantonalen Akten nicht als notwendig, so dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung derselben (inklusive der Akten des Scheidungsverfahrens) abzuweisen sind.

2.2.2. Ausserdem reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht diverse echte Noven ein (Beilagen 3 bis 7). Sie ist der Auffassung, die Beilagen seien zulässig.

2.2.2.1. Die Einreichung der Beilagen 3 und 4 (Auszug aus der in der Zwischenzeit vor Vorinstanz eingereichten Berufung mitsamt Zustellungsnachweis) ist nicht zu beanstanden, soweit die Beschwerdeführerin damit ihr aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der vorliegenden Beschwerde belegt.

2.2.2.2. Die Einreichung der weiteren Beilagen erachtet die Beschwerdeführerin als zulässig, weil es sich dabei nicht um eigentliche echte Noven handle, sondern um neue hoheitliche Beschlüsse und Erwägungen der im Hauptverfahren involvierten Behörden. Solche Urkunden seien in erster Linie rechtlicher Natur und deren Eingabe vor Bundesgericht zulässig, sofern sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolge.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin trifft nicht zu: Zwar ist es richtig, dass die Einreichung etwa von Urteilen, die nach dem angefochtenen Entscheid ergangen sind, im Grundsatz zulässig ist. Diese stellen kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG, sondern Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur dar (Urteil 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 1.3). Dies gilt aber nur, soweit damit nicht eine Tatsache geltend gemacht wird, sondern die rechtliche Argumentation gestützt werden soll (Urteile 4A_80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.1; 5A_714/2016 vom 30. Januar 2017 E. 1.3). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich auf die sich aus den eingereichten Belegen ergebenden Tatsachen. Die Einreichung der Beilagen 5 bis 7 ist somit unzulässig und die Beilagen sind nicht weiter zu beachten.

3.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO sei die Berufungsinstanz befugt, bereits vor Einreichung einer Berufung über den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die gesuchstellende Partei müsse glaubhaft machen, dass ihr bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dieser Nachteil sei gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckung drohten. Schliesslich dürften auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden.

Vorliegend stehe fest, dass bezüglich der weiteren Beschulung der beiden Kinder höchster Handlungsbedarf bestehe. Dies gelte insbesondere für das ältere Kind. Die von der Mutter für dieses ohne Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen organisierte Schullösung sei so eskaliert, dass das Kind zu seinem eigenen Schutz fünf Wochen vor den Sommerferien von der Schule habe ausgeschlossen werden müssen. Gemäss dem Bericht der KESB Mittelland Nord sei beim älteren Kind unter anderem eine globale Entwicklungsverzögerung festgestellt worden. Eine weitere Abklärung des daraus folgenden, notwendigen individuellen Schulsettings sei aber nicht möglich gewesen, da die notwendige Mitwirkung von der Beschwerdeführerin nicht geleistet worden sei. Dokumentiert sei die offensichtliche Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, zum Wohl ihrer Kinder mit Dritten zusammenzuarbeiten. Daraus folge, dass von der Beschwerdeführerin eine Dynamik ausgehe, welche die Organisation einer Schullösung für das ältere Kind bei einem Fortbestand ihrer Obhut unmöglich mache. Es liege insgesamt eine offensichtliche akute Kindeswohlgefährdung vor, welche durch den langjährig unterbundenen Kontakt der Kinder zu ihrem Vater weiter akzentuiert werde. Mildere Hilfestellungen hätten aufgrund der Obstruktion der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt werden können. Die Regelung der Beschulung der Kinder sei im Hinblick auf den Schulbeginn am 11. August 2025 dringend. Nachdem beide Kinder in U.________ nicht weiter beschult werden könnten, erscheine auch eine Platzierung der Kinder im Raum U.________ nicht mehr notwendig und eine solche im Raum V.________ als sinnvoll, zumal die Familien bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Daraus folge, dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen seien.

3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich. Ihre Kritik vermag die an eine Willkürrüge gestellten Anforderungen (oben E. 2.1) aber nicht zu erfüllen. Im Einzelnen sei Folgendes ausgeführt:

3.2.1. Die von der Vorinstanz bejahte Dringlichkeit stellt die Beschwerdeführerin damit infrage, dass das Ende des Scheidungsverfahrens absehbar gewesen und seit den erstinstanzlichen Entscheiden gar nichts geschehen sei bzw. bisher keine Abklärungen darüber getroffen worden seien, wie und wo die Kinder zukünftig zu platzieren und zu beschulen seien, obwohl die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahl der Beschulung bereits per 7. Februar 2025 entzogen worden sei. Die Massnahmen seien untauglich und ungeeignet. Indem die Vorinstanz in Bezug auf solche untauglichen Massnahmen die aufschiebende Wirkung nicht gewähre, handle sie selbst willkürlich.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf echte, vorliegend unzulässige Noven (oben E. 2.2.2). Darüber hinaus geht sie nicht darauf ein, dass die Vorinstanz die Dringlichkeit in erster Linie aufgrund des bevorstehenden Schulanfangs am 11. August 2025 bejaht hat, sondern setzt der vorinstanzlichen Einschätzung in appellatorischer Art und Weise lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Dabei moniert sie wiederholt, dass eine Fremdplatzierung verfügt worden sei, ohne zunächst den notwendigen Sachverhalt abzuklären. Mit diesen - dringlichen - Abklärungen wurde die Beiständin jedoch gerade beauftragt. Weshalb die Massnahmen sodann untauglich sein sollen, bleibt unklar. Solcherlei ist jedenfalls angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsbasis nicht ersichtlich.

3.2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Lage sei, ihrem älteren Kind eine dessen Bedürfnissen adäquate Beschulung zu ermöglichen, nicht mit den Behörden zusammenarbeite und damit die schulische Entwicklung der Kinder gefährde. Auch hier stützt sich die Beschwerdeführerin allerdings zu einem wesentlichen Teil auf unzulässige Noven und erschöpfen sich ihre Ausführungen davon abgesehen in rein appellatorischer Kritik. Die Vorinstanz hat - gestützt auf die Akten - anhand mehrerer Beispiele aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit den Behörden bzw. involvierten Fachpersonen zusammenarbeitet. Wenn die Beschwerdeführerin dem pauschal entgegnet, es sei nicht sie, sondern im Gegenteil das staatliche Handeln, das die Interessen der Kinder gefährde, ist sie damit vor Bundesgericht nicht zu hören.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, es habe entgegen den Ausführungen der Beiständin gar keines Entscheids des Gerichts bedurft, um die Schulsituation ihres älteren Kindes zu klären, und sie habe auch keinen Mangel an Mitwirkung gezeigt. Damit sei die Behauptung der Vorinstanz tatsachenwidrig, es könne nur dann ein geeignetes Schulsetting gefunden werden, wenn das Kind nicht in der Obhut der Beschwerdeführerin verbleibe. Es ergibt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde vor Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz entsprechende Ausführungen zur Zuständigkeit betreffend die Schulzuweisung gemacht hätte, weshalb ihre Ausführungen vor Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (dazu BGE 143 III 290 E. 1.1) nicht mehr zu beachten sind. Darüber hinaus stützt sich die Beschwerdeführerin erneut auf unzulässige Noven, nämlich die nach dem angefochtenen Entscheid ergangene Zuweisung des älteren Kindes zum besonderen Volksschulangebot durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung. Wie mit dieser Zuweisung umzugehen ist, wird die mit der Berufung in der Sache befasste Vorinstanz zu beurteilen haben.

Da die Beschwerde insgesamt die Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt, ist auf sie nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenregelung, die die Beschwerdeführerin nur für den Fall des Obsiegens angreift. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie hingegen mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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Entscheidungsdatum
08.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026