Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_61/2025

Urteil vom 6. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2024 (ZK2 2023 84 und 85).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1984) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder C.________ (geb. 2019) und D.________ (geb. 2020). Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

A.b. Nach der Trennung der Eltern konnten sich diese insbesondere nicht über die Obhut und damit verbunden das Besuchsrecht bzw. die Betreuungsanteile und den Kindesunterhalt einigen. Der Vater ersuchte das Bezirksgericht March daher am 12. Oktober 2022 um die vorsorgliche Regelung dieser Aspekte. In der Zwischenzeit ist auch das Hauptsacheverfahren am Bezirksgericht hängig.

A.c. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen entschied das Bezirksgericht am 24. November 2023. Soweit vorliegend von Belang, stellte es die Kinder vorsorglich unter die alternierende Obhut der Eltern, regelte deren Betreuungsanteile (in einer ersten Phase ca. 70 % Mutter und 30 % Vater und in einer zweiten Phase ab Januar 2025 60 % Mutter und 40 % Vater) und verpflichtete den Vater zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Mutter.

B.

B.a. Beide Parteien gelangten gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Während die Mutter weiterhin die alleinige Obhut über die Kinder und folglich die Zusprechung höherer Kindesunterhaltsbeiträge beantragte, ersuchte der Vater im Wesentlichen um hälftige Betreuungsanteile, wobei bis August 2024 kein Kindesunterhalt geschuldet sei und ab August 2024 die Mutter ihm (bezifferten) Kindesunterhalt zu leisten habe.

B.b. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters regelte das Kantonsgericht die vom Vater zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 neu. Das Kantonsgericht bildete sechs Phasen, nämlich vom 22. Mai 2023 bis zum 30. September 2023, vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023, vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024, vom 1. September 2024 bis zum 31. Dezember 2024, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. August 2025 und ab dem 1. September 2025. Die Kindesunterhaltsbeiträge legte es wie folgt fest: In Phase 1 Fr. 3'404.-- für C.________ und Fr. 2'127.-- für D., in Phase 2 Fr. 3'723.-- für C. und Fr. 2'435.-- für D., in Phase 3 Fr. 3'282.-- für C. und Fr. 1'989.-- für D., in Phase 4 Fr. 2'662.50 für C. und Fr. 2'526.50 für D., in Phase 5 Fr. 1'867.-- für C. und Fr. 1'737.-- für D.________ und in Phase 6 Fr. 1'958.-- für C.________ und Fr. 1'841.-- für D.________.

C.

Gegen den ihm am 20. Dezember 2024 eröffneten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Januar 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen - unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Korrektur der im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgestellten finanziellen Verhältnisse und Feststellung eines Mankos über alle Phasen ausser Phase 6 -, ihn zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten: In den Phasen 1 bis 3 Fr. 2'633.70 für C.________ und Fr. 1'356.70 für D., in Phase 4 Fr. 1'838.65 für C. und Fr. 1'671.65 für D., in Phase 5 Fr. 1'193.70 für C. und Fr. 1'070.70 für D., in Phase 6 Fr. 1'313.35 für C. und Fr. 1'174.35 für D.________. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf die teilweise Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers aufzuheben und betreffend Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich den Unterhalt für Kinder unverheirateter Eltern festgelegt hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG (BGE 137 III 586 E. 1.2; Urteil 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 2.2) in einer zivilrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erfüllt (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer widmet der Darstellung des Sachverhalts ein eigenes Kapitel und macht geltend, die Vorinstanz habe diesen "teilweise aktenwidrig" festgestellt. Soweit er aber nicht in Bezug auf genau umschriebene Tatsachen konkrete Sachverhaltsrügen erhebt und seine Darstellung von den vorinstanzlichen, für das Bundesgericht demnach verbindlichen Feststellungen abweicht (insbesondere betreffend Betreuung der Kinder vor der Trennung und Wohnung des Beschwerdeführers), sind seine Ausführungen unbeachtlich.

Vor Bundesgericht dreht sich der Streit noch um die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ermittelte ein solches von Fr. 12'265.-- bis Ende Dezember 2024 und von Fr. 10'215.-- ab dem 1. Januar 2025.

3.1. Der Beschwerdeführer ist im Familienunternehmen seiner Eltern angestellt. Seit dem 1. Januar 2022 hat er sein Pensum dort auf 50 % reduziert. Die Erstinstanz rechnete ihm in der Folge jedoch - auch rückwirkend - bis Ende 2024 (Betreuungsanteil des Beschwerdeführers von ca. 30 %) ein Pensum von 80 % und ab dem 1. Januar 2025 (Betreuungsanteil des Beschwerdeführers von ca. 40 %) ein solches von 60 % an. Weiter erachtete die Erstinstanz den vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgewiesenen Lohn als nicht angemessen, weshalb sie ihn unter Zuhilfenahme des Lohnrechners Salarium erhöhte. Zusätzlich rechnete ihm die Erstinstanz diverse weitere Leistungen der Eltern als Einkommen an (z.B. die Zurverfügungstellung einer Wohnung und eines Fahrzeuges und die Übernahme der Krankenkassenprämien, wobei sie die entsprechenden Kosten quasi spiegelbildlich beim Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtigte). Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen. Sie erwog insbesondere, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Familienunternehmen keine höheren Löhne auszahlen könne, bleibe unsubstanziiert und unbelegt. Er könne nicht glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, beim Familienunternehmen ein höheres Einkommen zu erzielen. Zutreffend sei weiter, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer - der gemäss seinem LinkedIn-Profil Mitglied der Geschäftsleitung sei - bei der Berechnung mittels Salarium dem Kader zugerechnet habe, zumal das obere Kader im Salarium als "Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung" umschrieben werde. Der Beschwerdeführer verneine sodann einen luxuriösen Lebensstil mit der Begründung, dass er seine Wohnung über einen Vermögensverzehr finanziere, ein Geschäftsfahrzeug (mit gefahrenen 200'000 km) habe und die Kreditkarte des Vaters für gewisse Zahlungen verwenden könne. Damit vermöge er den von der Erstinstanz für die Familie festgestellten gehobenen Lebensstil indes nicht in Frage zu stellen, weshalb die vorgenommene Erhöhung gestützt auf Salarium nicht zu beanstanden sei. Es erscheine zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Familienunternehmen ein solches Einkommen erzielen und Letzteres ihm einen solchen Lohn entrichten könne. Dass die Erstinstanz weitere Leistungen berücksichtigt habe, sei ferner insoweit nicht zu beanstanden, als die Wohn- und Fahrzeugkosten sowie die Krankenkassenprämien im Bedarf veranschlagt worden seien.

3.2. Vor Bundesgericht nicht mehr strittig ist die Aufrechnung des Einkommens auf ein Pensum von 80 % bzw. 60 %; auch ist der Beschwerdeführer mit der Berücksichtigung der weiteren, von seinen Eltern erbrachten Leistungen als Einkommen einverstanden. Er setzt sich einzig dagegen zur Wehr, dass ihm nicht sein vom Familienunternehmen tatsächlich bezahlter Lohn auf das entsprechende Pensum hochgerechnet wird, sondern ein anhand des Lohnrechners Salarium bestimmter (hypothetischer) Verdienst. Dabei rügt er eine Vielzahl an (Verfassungs-) Bestimmungen als verletzt, darunter Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), (sinngemäss) Art. 14 BV (Recht auf Familie), Art. 26 BV (Eigentumsfreiheit), Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) sowie Art. 11 des Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1).

3.2.1. Aus dem Uno-Pakt I können grundsätzlich keine verfassungsmässigen Individualrechte abgeleitet werden (vgl. BGE 122 I 101 E. 2a; Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.2.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 11 Uno-Pakt I rügt, ist auf die Beschwerde daher bereits deshalb nicht einzutreten.

3.2.2. Was die übrigen genannten Verfassungsbestimmungen angeht, ist Folgendes auszuführen: Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bedeutet - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (dazu E. 5.1) - keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 147 III 265 E. 7.4; Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1). In erster Linie wird daher im Folgenden (E. 5) zu prüfen sein, ob die Vorinstanz das Vorliegen dieser Voraussetzungen in verfassungswidriger Weise bejaht hat. Den angerufenen Grundrechten kommt in diesem Zusammenhang kein selbständiger Charakter zu.

4.1. Über die gesamte Beschwerdeschrift verteilt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).

4.3. Gemessen an diesen Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie sich aus den wiedergegeben Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.1) ergibt, nennt diese die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, und begründet das Ergebnis ihres Entscheids. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, erweisen sich daher als unbegründet.

5.1. Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet; es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Ihnen kann daher ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu erzielen ihnen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens komme überhaupt nur dann infrage, wenn eine Unterdeckung vorliege. Weder die Erst- noch die Vorinstanz hätten sich dazu jedoch geäussert und damit die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sowie den Sachverhalt ungenügend und willkürlich festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu nie äussern können und müssen.

5.2.2. Dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat, wurde bereits aufgezeigt (E. 4). Sodann geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er meint, er habe seine Rüge nicht bereits vor Vorinstanz vortragen müssen: Bereits die Erstinstanz hat ihm ein (hypothetisches) Einkommen in der entsprechenden Höhe angerechnet. Wäre er der Meinung gewesen, dass dies bereits deshalb unzulässig ist, weil kein Manko besteht, hätte er eine entsprechende Rüge vor Vorinstanz erheben können und müssen. So hat er aber den kantonalen Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft und ist daher mit seinem Argument vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Darüber hinaus resultiert selbst aus der Berechnung des Beschwerdeführers für fast alle Phasen ein Manko, weshalb seine Argumentation auch inhaltlich nicht nachvollziehbar ist. Die Behauptung, dieses Manko sei nur auf die sehr teure Privatschule zurückzuführen, was die Vorinstanz nicht festgestellt habe, und die Unterbringung in einer Privatschule gänzlich zu Lasten des Beschwerdeführers sei willkürlich, ist neu und scheitert ebenfalls an der mangelnden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich weiter darüber, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern der von ihr anhand von Salarium errechnete Lohn bei der aktuellen und schon 20 Jahre dauernden Anstellungssituation bei der Familienunternehmung "zumutbar" sei oder inwiefern es dem Beschwerdeführer zumutbar sein soll, eine andere Anstellung zu suchen. Dasselbe gelte für die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines solch hohen Einkommens. Jedenfalls sei der angenommene Lohn nicht zumutbar, da die Unternehmung im Eigentum der Eltern stehe und seit Jahren die gleichen Löhne bezahlt würden, wobei insbesondere die beiden Kinder (er und seine Schwester) in Sachen Lohn gleichbehandelt würden. Fakt sei sodann, dass er in der Familienunternehmung kein höheres Einkommen generieren könne. Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, nicht bewiesen zu haben, dass er kein höheres Einkommen bei seiner Arbeitgeberin erzielen könne. Damit verdrehe sie aber die Beweislastverteilung in willkürlicher und falscher Art und Weise (willkürliche Verletzung von Art. 8 ZGB). Dem Beschwerdeführer werde ein Beweis auferlegt, welchen er aufgrund seiner Arbeitnehmerstellung gar nicht erbringen könne. Die Vorinstanz scheine den vorliegenden Fall mit dem klassischen Fall einer Einmann-AG zu verwechseln. Dort sei es durchaus denkbar, dass verlangt werde, zugunsten des Unterhalts auf Rückstellungen, stille Reserven oder dergleichen zu verzichten, und ein höherer Lohn ausbezahlt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht Allein-, sondern Minderheitsaktionär (ohne Nutzniessungsrecht) an den Aktien. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers müsse daher wie eine Drittunternehmung angesehen werden. Es käme wohl niemandem in den Sinn, den Lebensstil des CEO oder des Hauptaktionärs einer Drittunternehmung als Gradmesser für den Lohn des Mitarbeiters heranzuziehen. Vorliegend würden aber anscheinend das Sportboot und der Lamborghini des Vaters als Gradmesser für den Lebensstandard des Beschwerdeführers bzw. seinen Lohn herangezogen und mithin der Sohn in Sippenhaft genommen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und falsch. Die Ausführungen seien zulässig, weil erst das Urteil der Vorinstanz die Beweislast umgekehrt und dem Beschwerdeführer auferlegt habe, darlegen zu müssen, dass er in der Familienunternehmung nicht mehr verdienen könne.

5.3.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4), nicht vor. Sodann hat die Vorinstanz es explizit als möglich und zumutbar erachtet, beim Familienunternehmen einen höheren Lohn zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer daher auf die Frage eingeht, inwiefern ihm ein Wechsel des Arbeitgebers zumutbar sei, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzugehen.

5.3.3.

5.3.3.1. Zu prüfen ist allerdings der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 8 ZGB zu Unrecht die Beweislast auferlegt. Die Vorinstanz führte aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, das Familienunternehmen könne keine höheren Löhne auszahlen, bleibe unsubstanziiert und unbelegt. Mit den eingereichten Beweismitteln (Meldung an die Ausgleichskasse und Lohnausweise vergangener Jahre) könne er höchstens die den Ämtern mitgeteilten Lohnauszahlungen belegen, damit allein aber nicht glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, beim Familienunternehmen ein höheres Einkommen zu erzielen.

5.3.3.2. Es trifft zu, dass im Unterhaltsprozess die fordernde Partei - im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin - mit Bezug auf das strittige hypothetische Einkommen die Beweislast trägt (Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.3, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Die Vorinstanz ist allerdings vorliegend nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, sondern in Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das angenommene hypothetische Einkommen beim Familienunternehmen tatsächlich erzielen kann. Der Beschwerdeführer hätte daher in erster Linie eine willkürliche Beweiswürdigung zu rügen, was er jedoch nicht - mindestens nicht in einer den vorliegend geltenden Anforderungen entsprechenden Art und Weise - tut. Darüber hinaus trifft den Beschwerdeführer eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (Urteile 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4; 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte im kantonalen Rechtsmittelverfahren daher konkret begründen müssen, inwiefern er das von der Erstinstanz eingesetzte hypothetische Einkommen nicht erzielen kann und welches Einkommen möglich und zumutbar wäre (vgl. Urteil 5A_273/2023 vom 27. April 2023 E. 3). Dies hat er aber - wie er selbst einräumt - nicht getan. Der Vorinstanz kann auch deswegen keine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB oder - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend macht - eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden. Sodann liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung im Prozess vor. Mit den erstmals vor Bundesgericht getätigten Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit (inklusive Lebensstandard der Familie) der Erzielung des ermittelten hypothetischen Einkommens im Familienunternehmen ist der Beschwerdeführer mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht mehr zu hören (siehe schon oben E. 5.2.2).

5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die konkrete Berechnung des hypothetischen Einkommens anhand des Lohnrechners Salarium bzw. vertritt die Ansicht, wenn man die Daten korrekt eingegeben hätte, resultiere ein tieferes als das bei ihm eingesetzte Einkommen. Er setzt sich aber nicht im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu auseinander und basiert seine Argumentation - insbesondere, dass er keine Kaderstelle innehabe - auf eine Sachverhaltsbasis, die von derjenigen im angefochtenen Entscheid abweicht. Er erhebt jedoch keine Sachverhaltsrügen, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen (zum Beispiel zur Unternehmensstruktur) für das Bundesgericht unbeachtlich sind. Ausserdem setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz insbesondere aufgrund der Angabe in seinem LinkedIn-Profil, wonach er Mitglied der Geschäftsleitung sei, von einer Kaderstelle ausgegangen ist. Damit hat es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden.

5.5. Obschon der Beschwerdeführer im Grundsatz mit der Anrechnung der zusätzlichen Leistungen zum Einkommen einverstanden ist, kritisiert er die Aufrechnung dieser Leistungen "zu einem beliebigen Fabellohn" bzw. für den Fall, dass ihm ein höheres hypothetisches Einkommen als das tatsächlich beim Familienunternehmen erzielte angerechnet wird. Auch in diesem Zusammenhang rügt er jedoch hauptsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aber nicht vorliegt (oben E. 4; die Vorinstanz geht ausdrücklich darauf ein, weshalb die Aufrechnung nicht zu beanstanden ist). So logisch seine Auffassung auch scheint - insbesondere ist es durchaus naheliegend, dass der eher tiefe Lohn beim Familienunternehmen mit verschiedenen weiteren Leistungen "aufgebessert" wird, die beiden Komponenten also in einem Zusammenhang stehen -, scheitert sein diesbezüglicher Einwand vor Bundesgericht am Fehlen zulässiger Rügen (oben E. 2.1). Weiterungen erübrigen sich.

5.6. Nachdem der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Verfassungsverletzungen vorgeworfen werden können, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur konkreten Unterhaltsberechnung.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist der Beschwerdegegnerin nicht entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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06.06.2025
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25.03.2026