Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_606/2024
Urteil vom 6. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.
Gegenstand Einsetzung als Vertrauensperson,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Juli 2024 (KES 24 352).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 2015) ist die Tochter von C.________ und D.. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau entzog den Kindseltern mit Entscheid vom 26. März 2024 superprovisorisch und mit Entscheid vom 15. Mai 2024 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und brachte B. per 26. März 2024 in der Institution E.________ in U.________ (BE) unter.
B.
Am 16. April 2024 ersuchte A., der Bruder von D., die KESB um seine Einsetzung als Vertrauensperson von B.. Mit Entscheid vom 29. April 2024 wies die KESB das Gesuch von A. um Einsetzung als Vertrauensperson ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und er sei umgehend als Vertrauensperson von B.________ einzusetzen. Das Obergericht stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2024 fest, dass sich die KESB im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 reichte A.________ weitere Bemerkungen ein. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2024 (eröffnet am 26. Juli 2024) ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- A.________ (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Beschwerde vom 12. September 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts vom 25. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die KESB zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Der angefochtene Entscheid beschlägt die Einsetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson seiner Nichte gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338). Der auf dem Gebiet des Kindesschutzes ergangene Entscheid unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Entscheid betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wurde vom Obergericht als letzter kantonaler Instanz auf Rechtsmittel hin erlassen und schliesst das Verfahren ab (Art. 75 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b und Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen reformatorischen Antrag in der Sache, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die KESB (s. Sachverhalt Bst. C). Er macht im Wesentlichen geltend, die Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die KESB habe im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können. Das Bundesgericht könnte im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels an die Vorinstanz bzw. an die KESB zurückweisen (vgl. Urteil 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig.
3.1 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein sowie sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6). 3.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die KESB habe ihren Entscheid, den Beschwerdeführer nicht als Vertrauensperson von B.________ einzusetzen, nur mit wenigen Worten begründet. Sie habe die Einsetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson "zurzeit" als "nicht notwendig" erachtet und sei auf seine Argumentation nicht eingegangen. Sie habe damit ihre Begründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung führe nicht automatisch zur Aufhebung des Entscheids der KESB. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, diesen ungehindert in Zweifel zu ziehen. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sie über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die KESB verfüge (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB), weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten könne. Eine Rückweisung an die KESB würde zudem lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens und - mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens - zu einem formalistischen Leerlauf führen. Dies sei weder im Interesse des Beschwerdeführers noch im Interesse von B.. 4.2 Im Weiteren begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht geeignet sei, als Vertrauensperson von B. eingesetzt zu werden. Sie führt dazu unter anderem aus, dass er nicht geeignet sei, den subjektiven Willen von B.________ gegenüber der KESB und der Institution E.________ zu vertreten. Zudem sei er ein wichtiger Bestandteil des "Familiensystems F.", das vehement gegen die Behörden und die Unterbringung von B. kämpfe. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsanwältin sowie der Vater von B.________ würden die Institution E.________ erheblich unter Druck setzen. Dieses Verhalten habe zur verdeckten Unterbringung von B.________ geführt, da die Institution E.________ unter diesen Umständen den weiteren Aufenthalt von B.________ nicht mehr habe ermöglichen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den vom Vater und der Rechtsanwältin geführten Kampf gegen die Behörden mittrage. Seine Einsetzung als Vertrauensperson entspreche damit keineswegs dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, seine eigene Sicht der Dinge zum Wohle von B.________ zurückzuhalten, noch könne er als Puffer zwischen ihr, den Kindseltern und den Behörden fungieren. 5. Der Streit dreht sich darum, ob die Vorinstanz den Begründungsmangel durch die KESB heilen kann. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB - trotz Offizial- und Untersuchungsmaxime im Kindesschutz - nicht heilen. Sie könne die Begründung für die KESB nicht selbst verfassen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, welche die Vorinstanz für die KESB selbst verfasst habe. Er habe sich weder im Verfahren vor der KESB noch im Beschwerdeverfahren zu den Gründen äussern können, die zur Abweisung seines Gesuchs um Einsetzung als Vertrauensperson geführt haben. Weder habe die KESB im Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung eingereicht noch habe die Vorinstanz ihm vor dem Erlass ihres Entscheids Gelegenheit gegeben, zu der in Aussicht gestellten Begründung Stellung zu nehmen. Darum könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Zudem verfüge die KESB aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über bessere Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Umstände als die Vorinstanz. Der Umstand, dass die KESB im Beschwerdeverfahren keine Begründung nachgeschoben habe und er, der Beschwerdeführer, von seinem Replikrecht nicht habe Gebrauch machen können, müsse zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass seine Einsetzung als Vertrauensperson nicht dem Kindeswohl entspreche. Aus den Akten gehe klar hervor, dass B.________ nicht im Heim bleiben, sondern nach Hause wolle, auch wenn sie sich nicht negativ über das Heim äussere. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr unter diesen Umständen eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden solle, die die Fremdplatzierung befürworte. Zudem sei es widersprüchlich, dass die Vorinstanz zwar anerkenne, dass B.________ Anspruch auf eine Vertrauensperson habe, dass aber nicht klar sei, ob ein entsprechender Bedarf überhaupt bestehe. Diese Argumentation sei geradezu zynisch, zumal B.________ bei jeder Anhörung durch die KESB und auch gegenüber ihrem Kinderanwalt stets zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nach Hause wolle und nicht verstehe, weshalb sie noch länger im Heim bleiben müsse und keinen Kontakt zu ihrer Familie haben dürfe. 5.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die von der ersten Instanz begangene Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügt wie die KESB. Er behauptet jedoch pauschal, dass die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB nicht heilen und die Begründung für die Abweisung seines Gesuchs um Einsetzung als Vertrauensperson nicht selbst verfassen könne. Dazu bringt er unter Verweis auf das Urteil 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4 im Wesentlichen vor, er habe sich weder im Verfahren vor der KESB noch im vorinstanzlichen Verfahren zu den Gründen äussern können, die zur Abweisung seines Gesuchs um Einsetzung als Vertrauensperson geführt hätten. Dieses Urteil ändert jedoch nichts an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung abzusehen ist, wenn diese zu einem blossen formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. vorne E. 5.1). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach eine Rückweisung an die KESB zu einer Verfahrensverzögerung und im Hinblick auf den Verfahrensausgang zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit seinen Vorbringen, wonach B.________ nicht im Heim bleiben wolle und zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nach Hause wolle, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (s. vorne E. 3.2). Mit dem Vorbringen, die KESB hätte aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Umstände gehabt als die Vorinstanz, tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, indem sie eine Rückweisung an die KESB als formalistischen Leerlauf und die Gehörsverletzung im Ergebnis als geheilt betrachtet hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 3.1) überhaupt genügt. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die KESB habe B.________ nicht darüber informiert, dass sie im Heim Anspruch auf eine Vertrauensperson habe, und sie auch nicht gefragt, wen sie sich als Vertrauensperson wünsche. Die KESB habe ohne Einbezug von B.________ entschieden, dass sie eine Vertrauensperson nicht für notwendig erachte. Der Anspruch von B.________ auf eine Vertrauensperson ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht Streitgegenstand vor Bundesgericht, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung, ihn nicht als Vertrauensperson von B.________ einzusetzen, allein gestützt auf die Akten getroffen habe und er nicht angehört worden sei, erhebt er keine hinreichend begründete Rüge, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist (s. vorne E. 3.1). 5.6 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich zudem gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid (s. vorne Bst. C). Seiner Beschwerde ist jedoch keine Begründung zu entnehmen, wonach er den vorinstanzlichen Kostenentscheid gesondert, d.h. unabhängig vom Streitausgang in der Sache, anfechten will. Nachdem feststeht, dass der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann