Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_601/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Schmid, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1976) und C.________ (geb. 1967) sind die Eltern von B.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2011).
A.b. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 entzog das Regionalgericht Plessur den seit 2017 getrennt lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B., ordnete dessen Fremdplatzierung im Schulinternat U. an und definierte die Aufgaben der - bereits zuvor eingesetzten - Beiständin.
A.c. Die Ehe der Eltern schied das Regionalgericht schliesslich mit Entscheid vom 21. Mai 2024. Im Scheidungsurteil wurde unter anderem festgelegt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über B.________ bis zum 1. Juli 2025 entzogen und dieser längstens bis zum Ende der 6. Primarklasse im Schulinternat U.________ bleibt. Für die Zeit danach stellte das Regionalgericht B.________ unter die Obhut seiner Mutter. Die bestehende Beistandschaft hielt das Regionalgericht aufrecht.
B.
B.a. Gegen das Scheidungsurteil gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er richtete sich insbesondere gegen die güterrechtlichen Anordnungen sowie jene zum Unterhalt, machte daneben aber auch Ausführungen zur schwierigen Situation seines Sohnes. So waren in der Zwischenzeit mehrere diesen betreffende Gefährdungsmeldungen eingegangen, ging er seit mehreren Monaten nicht mehr zur Schule und musste zwischenzeitlich sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik E.________ untergebracht werden. Das Obergericht eröffnete daher ein Verfahren betreffend vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen.
B.b. Nachdem es diverse Abklärungen getroffen und insbesondere den Sohn persönlich angehört hatte, fällte das Obergericht seinen vorsorglichen Massnahmeentscheid am 4. Juli 2025. Es entzog den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn und platzierte diesen für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens ab dem 1. August 2025 im Schulheim F.. Sodann regelte es den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und ihrem Sohn: Bis zum Eintritt in das Schulheim F. halte sich der Sohn bei seiner Mutter auf; für die ersten vier Wochen der Fremdplatzierung werde das Besuchsrecht der Eltern sistiert; danach seien die Mutter und der Vater jeweils abwechslungsweise berechtigt, den Sohn an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Sohn jedes zweite Wochenende in der Schule bleibe [das heisst sowohl Mutter als auch Vater sehen ihren Sohn an einem Wochenende pro Monat]; die Eltern seien ausserdem berechtigt, den Sohn jeweils einzeln während der Hälfte der von ihm nicht im Schulheim zu verbringenden Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei der Sohn circa die Hälfte der Schulferien gemäss Schulreglement in der Schule respektive in schulinternen Ferienlagern verbringe. Der Mutter erteilte das Obergericht zudem die Weisung im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB, sich an das Besuchs- und Ferienrecht zu halten und den Sohn nicht unerlaubterweise zurückzubehalten. Für den Sohn ordnete das Obergericht ab sofort eine psychotherapeutische Begleitung an. Angesichts der getroffenen Kindesschutzmassnahmen passte das Obergericht schliesslich den Aufgabenkatalog der Beiständin an.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juli 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, den angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren ohne Erlass von Massnahmen abzuschliessen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 2. Das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Feststellung, dass der Entscheid vom 4. Juli 2025 nicht vollstreckbar ist, wies das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 28. Juli 2025 ab. Am 28. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat weder die kantonalen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz für die Dauer des bei ihr hängigen Berufungsverfahrens gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen angeordnet hat. Dieser Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) betrifft der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Streitwert. Die Vorinstanz hat die Verfügung im Rahmen eines Berufungsverfahrens getroffen, womit unerheblich bleibt, dass sie nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
Strittig ist der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und die vorsorgliche Fremdplatzierung des Sohnes in einem Schulheim.
3.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_269/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1.1; 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1067; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2). An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; Urteil 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2. Sowohl die Beiständin als auch die Kindesvertreterin befürworteten die Unterbringung des Sohnes in einer Institution wie dem Schulheim F., das die Betreuung an 365 Tagen im Jahr abdeckt. Die Beschwerdeführerin beantragte hingegen die Beschulung ihres Sohnes in einer Privatschule in V., wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut bei ihr zu verbleiben habe. Auch der Sohn selbst sprach sich in seiner Anhörung für eine Beschulung in der von der Mutter genannten Privatschule oder in der öffentlichen Schule an deren Wohnort aus.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst ausführlich mit der Frage auseinander, ob das Kindeswohl vorliegend gefährdet ist. Sie bejahte diese Frage insbesondere vor dem Hintergrund des seit rund acht Monaten andauernden Schulabsentismus des Sohnes. Gestützt auf die Gefährdungsmeldungen, den Verlaufsbericht der Beiständin, die Vorbringen der Kindesvertreterin wie auch die Einschätzung von sämtlichen weiteren involvierten Fachpersonen sei davon auszugehen, dass sich dieser Schulabsentismus zusehends verfestigen würde, sofern sich der Sohn ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2025 weiterhin in der Obhut der Beschwerdeführerin befinden würde. Die für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte akute Gefährdung des Kindeswohls sei damit eindeutig erstellt.
3.3.2. Um dieser Kindeswohlgefährdung zu begegnen sei, so die Vorinstanz weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kombiniert mit einer Fremdplatzierung ein geeignetes Mittel. Die von der Beschwerdeführerin beantragte (mildere) Regelung bzw. den Wunsch des Sohnes (siehe E. 3.2) verwarf die Vorinstanz als ungeeignet, da in Würdigung sämtlicher Entwicklungen der vergangenen Monate nicht zu erwarten sei, dass ohne eine Fremdplatzierung das primär verfolgte Ziel, nämlich die Gewährleistung des regelmässigen Schulbesuchs, erreicht werden könne. Anderweitige mildere Massnahmen, die ebenso effektiv wären, seien nicht ersichtlich. Zusammenfassend lasse sich der im vorliegenden Fall spezifischen Gefährdung des Kindeswohls einzig mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, verbunden mit einer Fremdplatzierung, wirksam beikommen, womit sich diese Massnahme als erforderlich erweise.
3.3.3. Betreffend die angemessene Unterbringung stellte die Vorinstanz sodann folgende Überlegungen an: Vorliegend stehe die Heimpflege, respektive ein Internat, im Vordergrund. Zu klären sei jedoch die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer 365-Tages-Institution, wie sie die Kindesvertreterin, der Vater, das Schulinternat U.________, der Schulpsychologische Dienst wie auch die Beiständin übereinstimmend beantragen bzw. empfehlen würden. Bereits in der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung gegenüber der gerichtlich angeordneten Fremdplatzierung ihres Sohnes erkennen lassen, habe sie es doch ohne jegliche ersichtlichen Bemühungen einfach hingenommen, dass sich dieser bei ihr aufhalte und nicht mehr in das Schulinternat zurückkehre. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie diese Haltung bestätigt. Nach Besuchswochenenden oder Übernachtungen unter der Woche sei der Sohn sodann von der Beschwerdeführerin sehr oft krankgemeldet und nicht zurück ins Internat geschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn also nicht dazu verholfen, sich in das Internatsleben einzufinden, sondern ihn vielmehr in seinen Verweigerungstendenzen unterstützt und sich somit dem Gelingen der Fremdplatzierung entgegengestellt. Um dem Sohn eine Chance zu geben, sich auf die neuen Strukturen und Regeln eines Internats einzulassen, sich im neuen System zu integrieren und so schulisch wieder Tritt zu fassen, erweise es sich daher als angezeigt, dass er auch einen Teil der Wochenenden und Ferien in der Institution verbringe. Die Unterbringung in einer 365-Tages-Institution sei daher notwendig und angemessen.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) und ihr Recht auf Familie (Art. 14 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzt. Die Einschränkung ihrer Grundrechte sei unverhältnismässig erfolgt. Zwar sei die Fremdplatzierung im 365-Tage-Internat geeignet, einer Kindeswohlgefährdung durch Schulabsentismus zu begegnen. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Erforderlichkeit allerdings darauf beschränkt, zu erwähnen, dass nicht zu erwarten sei, dass eine mildere Massnahme ohne Fremdplatzierung das Ziel erreichen könne. Dabei seien mögliche Alternativen (z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die Ausweitung der Befugnisse der Beistandschaft oder die Unterbringung in einem Wocheninternat) nicht geprüft worden. Da die gesunde Mutter-Kind-Beziehung durch die Unterbringung in einem 365-Tage-Internat krass beeinträchtigt werde - sich Mutter und Sohn also nur noch zwei Tage pro Monat sehen dürften - erweise sich der Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zudem als unzumutbar. Vor dem Hintergrund des geäusserten Kindeswillens sei es sodann zwingend angezeigt gewesen, ein neues Gutachten einzuholen.
3.5.
3.5.1. Mit ihren Ausführungen beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitestgehend darauf, der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung der Vorinstanz ihre eigene Auffassung gegenüberzustellen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre. Hinzu kommt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wie die Beschwerdeführerin im Grundsatz erkennt - in Art. 310 ZGB geregelt ist. Entsprechend der vorliegenden Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (oben E. 2) wäre daher in erster Linie eine verfassungswidrige, insbesondere willkürliche (Art. 9 BV) Anwendung dieser Bestimmung zu rügen und zu belegen. Dies unterlässt die Beschwerdeführerin jedoch. Stattdessen beruft sie sich auf eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 8 EMRK. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich aber grundsätzlich keine über Art. 310 Abs. 1 ZGB hinausgehenden Ansprüche (Urteil 5A_779/2024 vom 24. März 2025 E. 3.4), weshalb auf diese Rügen bereits deshalb nicht näher einzugehen ist. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin erweisen sich jedoch ohnehin als unbegründet:
3.5.2. Der (mindestens sinngemäss erhobene) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Erforderlichkeit der getroffenen Massnahme bzw. die Verfügbarkeit milderer Massnahmen nicht ausreichend geprüft, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt und insbesondere unter Darstellung der Rolle der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Schulabsentismus ihres Sohnes begründet, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Platzierung in einer 365-Tage-Institution vorliegend erforderlich ist. Dass die Vorinstanz angesichts der Vorgeschichte und den aktuellen Entwicklungen - hier ist insbesondere zu erwähnen, dass sich der Schulabsentismus in der (faktischen) alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin verfestigt hat und diese ihren Sohn in seinen Verweigerungstendenzen unterstützt - die Möglichkeit milderer Massnahmen verworfen hat, ist nicht zu beanstanden.
3.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann damit argumentiert, der Eingriff in ihre Grundrechte sei nicht zumutbar, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Kindeswohl stellt die oberste Maxime des Kindesrechts dar. Daher ist jene Regelung zu treffen, die dem Kind am besten entspricht, wobei die Bedürfnisse der Eltern zurückzutreten haben. Soweit eine bestimmte Massnahme im besten Interesse des Kindes liegt, bleibt daher kein Platz für eine weitergehende Berücksichtigung der Interessen der Eltern bzw. wie hier der Beschwerdeführerin (Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 7.2.1).
3.5.4. In Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz hätte ein neues Gutachten einholen müssen, weil seit demjenigen vom 26. November 2020 bereits viereinhalb Jahre vergangen seien, macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend. Weiterungen erübrigen sich bereits aus diesem Grund. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Erlass ihres vorsorglichen Massnahmeentscheids, den sie auf diverse Berichte verschiedener Fachstellen bzw. Fachpersonen abstellte, zwingend ein neues Gutachten hätte einholen müssen.
3.6. Was die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, kritisiert die Beschwerdeführerin zwar, sie könne ihren Sohn nun nur noch einmal pro Monat sehen. Dies hängt aber unmittelbar mit der von der Vorinstanz zu Recht als verhältnismässig beurteilten Fremdplatzierung in einer 365-Tage-Institution zusammen. Unabhängig von ihrer Kritik an dieser Massnahme äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt erübrigen sich daher.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang