Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_578/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin, Malzgasse 30, 4001 Basel.
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 (FU.2025.36).
Sachverhalt:
Am Abend des 18. April 2025 suchte der Beschwerdeführer die Notfallstation des Universitätsspitals Basel zur Abklärung einer Verletzung am Sprunggelenk auf. Der vor Ort beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt ordnete noch gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung an, worauf der Beschwerdeführer in die Psychiatrie B.________ überwiesen wurde. Am Folgetag wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen. Am 24. April 2025 wandte er sich mit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das FU-Gericht des Kantons Basel-Stadt. Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Beschwerdeführers und des einweisenden Arztes trat das FU-Gericht in Verneinung eines virtuellen Interesses zufolge Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Einweisung mit Entscheid vom 5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein. In einer subsidiären Eventualbegründung kam das FU-Gericht zum Schluss, dass angesichts der Befunde und des Verhaltens des Beschwerdeführers auf der Notfallstation die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt war. Mit Eingabe vom 12. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Weil jedoch der angefochtene Entscheid auch eine subsidiäre materielle Begründung enthält, könnte zusätzlich auch diese angefochten werden.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid, weshalb ein virtuelles Interesse an der materiellen Beurteilung der kantonalen Beschwerde fehlt und deshalb auf diese nicht einzutreten ist, mit keinem Wort auseinander. Insofern bleibt seine an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde gänzlich unbegründet. Im Übrigen wäre aber auch die Beschwerdebegründung in Bezug auf die materiellen Ausführungen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung ungerechtfertigt erschien, nicht hinreichend, denn der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen sehr ausführlichen Erwägungen nicht konkret auseinander, sondern er behauptet abstrakt eine fehlende Verhältnismässigkeit und wirft dem FU-Gericht pauschal vor, dass es dem Arzt mehr Glauben geschenkt habe als seinen eigenen Aussagen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli