5A 555/2021 / 5A_555/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_555/2021

Verfügung vom 27. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 1. Juni 2021 (BES.2021.9-EZS1).

Erwägungen:

Am 18. November 2020 erliess das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Gesuch des Beschwerdegegners einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdeführer für eine Arrestforderung von Fr. 171'000.-- nebst Zins und verarrestierte das Guthaben des Beschwerdeführers bei der Bank C.________. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies das Kreisgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Arrestbefehls abgewiesen. Am 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_555/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_555/2021, CH_BGer_005, 5A 555/2021
Entscheidungsdatum
27.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026