Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_542/2025
Urteil vom 18. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.
Gegenstand Betreibungsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2025 (SCBES.2025.59).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn, mit der es das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen hatte. Zudem verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Oberrichterin B., Oberrichter C., Oberrichterin D.________ und einer Kanzleimitarbeiterin. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie der Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi. Er begründet das Gesuch gleich wie jüngst im Verfahren 5A_432/2025. Auf das entsprechende Urteil vom 5. Juni 2025 kann verwiesen werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich und es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Region Solothurn die Ausstellung des Zahlungsbefehls verweigert habe. Auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch ist die Aufsichtsbehörde ebenso wenig eingetreten wie auf die bereits in früheren Beschwerden vorgetragenen Rügen. Schliesslich hat sie dem Beschwerdeführer wie in früheren Urteilen angedroht die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt.
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in früheren Verfahren vorgetragenen Rügen. Zu seinem Betreibungsbegehren äussert er sich nicht. Auf die Erwägungen zum Ausstand und zur Kostenauflage geht er nur insofern ein, als er vorbringt, dass "diese nachweislich korrupte Drecksrichterin B.________ [sich erdreistet] mir eine Rechnung auszustellen dafür, dass ich verlangte, dass sie von Ihrem Amt, was mir vom Gesetz nach Art. 47 ff, Art. 51 Abs. 1 ZPO [...] zusteht, zurückzutreten", und er ergänzt, dies untermale ihr kriminelles Vorgehen. Dies stellt keine genügende Beschwerdebegründung dar. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass seine Äusserungen den Anstand verletzen und er künftig für solche oder ähnliche Äusserungen mit Busse bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_432/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg