Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5A_531/2008/bnm
Verfügung vom 18. September 2008 II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof,
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (für eine Appellation gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Antrag der Beschwerdeführerin auf vollständigen Kostenerlass nicht entsprochen werden kann und die (infolge des Beschwerderückzugs reduzierten) Kosten dieser aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann