5A_529/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_529/2025

Urteil vom 25. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lanz, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Mai 2025 (KES 25 64 KES 25 243).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und seit langem getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), über welche die Mutter die alleinige Obhut hat. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft und die Übergaben der Kinder finden begleitet statt.

B.

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 wies die KESB den Antrag des Vaters auf Wechsel der Übergabebegleitung ab und wies ihn an, die bestehenden Übergabemodalitäten einzuhalten. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Es verpflichtete den Vater zur Übernahme der Parteikosten der Mutter und trat auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.

C.

Am 30. Juni 2025 reichte die Mutter im Sinn einer fristwahrenden Handlung beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Sie verlangte die sofortige Sistierung des Beschwerdeverfahrens und für den Fall, dass ihre kantonale Eingabe betreffend Ausrichtung der Parteikostenentschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen würde, die Übernahme ihrer Anwaltskosten zufolge Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteikostenentschädigung. Ferner verlangte sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Parallel dazu verlangte die Mutter am 4. Juli 2025 beim Obergericht die Ausrichtung der Parteikosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem sie die zugesprochene Parteikostenentschädigung beim Vater, welcher sich im Privatkonkurs befand und hohe Schulden hat, nicht hatte erhältlich machen können. Mit Entscheid vom 7. August 2025 erteilte das Obergericht der Mutter für das kantonale Beschwerdeverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beigabe des sie vertretenden Anwalts, und richtete diesem aus der Gerichtskasse das Honorar gemäss eingereichter Kostennote aus.

Erwägungen:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Gericht bei an sich gegebenen Voraussetzungen mit einem nicht bereits beurteilten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehen kann, wenn die Gegenpartei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zur Tragung der Parteikosten der gesuchstellenden Partei verpflichtet wird. Das Gericht kann das Gesuch sofort gutheissen, die Parteikosten in der Höhe feststellen und festhalten, dass diese durch die Gerichtskasse getragen werden, soweit sie bei der Gegenpartei uneinbringlich sind. Das Gericht kann auch das Gesuchsverfahren bis dahin offen halten und erst später entscheiden oder aber - was das Bundesgericht oft zu tun pflegt - festhalten, zufolge Tragung der Parteikosten durch die Gegenpartei werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Diesfalls vergütet das Bundesgericht die Parteikosten dennoch nachträglich aus der Bundesgerichtskasse, wenn sich im Nachhinein die Uneinbringlichkeit erweist und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an sich gegeben waren, denn die Annahme der Gegenstandslosigkeit des Gesuches stand unter der Prämisse der Einbringlichkeit und das Gesuch wurde nicht inhaltlich beurteilt und abgewiesen. Zur nachträglichen Übernahme der Parteikosten im Fall der Uneinbringlichkeit sind, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an sich gegeben waren, auch die kantonalen Gerichte verpflichtet, was direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV folgt (zur Publ. best. Urteil 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6 und 7). Vorliegend ist das Obergericht in diesem Sinn vorgegangen und hat den Anwalt der Beschwerdeführerin in nachträglicher Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aus der Gerichtskasse entschädigt.

Damit ist die Beschwerde gegen den ursprünglichen Nichteintretensentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hinfällig geworden und das vorliegende Verfahren ist, unter Aufhebung der Sistierung, als gegenstandslos abzuschreiben. Hierfür ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Bei Gegenstandslosigkeit ist über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Diesbezüglich ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG), ihr der sie vertretende Anwalt beizugeben (Art. 64 Abs. 2 BGG) und dieser aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wobei hierüber ebenfalls der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter entscheiden kann (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren 5A_529/2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Urs Lanz als unentgeltlicher Vertreter beigegeben. Dieser wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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5A_529/2025
Gericht
Bger
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5A_529/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
25.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026