Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_51/2021
Urteil vom 21. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
KESB Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen,
B., zur Zeit Heim C..
Gegenstand Erwachsenenschutzmassnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2020 (PQ200065-O/U).
Sachverhalt:
Die Eheleute B.________ und A.________ lebten jahrzehntelang zusammen in U.. Seit Jahren zeigten sich bei ihr gesundheitliche Beschwerden und auch Elemente einer Demenz-/Alzheimer-Erkrankung. Am 2. April 2020 beschloss die KESB Horgen, dass ihr Vorsorgeauftrag vom 20. November 2016 nicht validiert und das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes ganz entzogen werde, weshalb sein Gesuch um Aushändigung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB abzuweisen sei; sodann errichtete es eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, unter Ernennung einer Beiständin. Dagegen erhob A. eine Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 hielt der Bezirksrat Horgen fest, dass die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Hingegen hob es den KESB-Entscheid in Bezug auf die Entziehung des Vertretungsrechtes gemäss Art. 166 ZGB sowie die Errichtung einer Beistandschaft auf. Im Zusammenhang mit dem Begehren um Aushändigung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB wies es die Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2020 ab mit der Begründung, dass das Ehepaar - im Unterschied zum Sachverhalt, von welchem der Bezirksrat noch ausgegangen sei - nicht mehr zusammenlebe; die Ehefrau habe einige Monate bei der Tochter verbracht und sei nunmehr seit dem 13. Oktober 2020 im Heim C.________ untergebracht, weshalb es an der zweiten Voraussetzung von Art. 374 ZGB fehle: Zwar müsse entgegen dem Bezirksrat aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau gänzlich urteilsunfähig sei, so wie der Beschwerdeführer dies behaupte; jedoch würden die Eheleute nicht mehr zusammenleben und der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass er seine Ehefrau im Heim C.________ regelmässig besuche und ihr Beistand leiste. Entsprechend sei das Begehren um Ausstellung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB abzuweisen. Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 19. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, da es den Tatbestand des groben Unfuges erfülle.
Erwägungen:
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die gesetzlichen Prozessformen verletzt zu haben, indem es in Verletzung von Art. 326 ZPO die von ihm vorgebrachten neuen Tatsachen beachtet habe, und im Übrigen einen absurden Entscheid gefällt zu haben, indem urteilsunfähige Personen in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr vertreten werden könnten, wenn er aus berechtigter Furcht vor Corona auf Besuche im Altersheim verzichte und stattdessen mit seiner Frau telefoniere.
3.1. Was sodann die in Art. 374 Abs. 1 ZGB als Voraussetzung für die Erweiterung der Vertretungspflicht genannten Elemente des Zusammenlebens oder der regelmässigen persönlichen Leistung von Beistand anbelangt, hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass dies zur Zeit faktisch nicht stattfindet. Massgeblich ist aber die gelebte aktive Beziehung bzw. eine Realbeziehung (vgl. REUSSER, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 374 ZGB m.w.H.). Das Obergericht hat in diesem Sinn denn auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keineswegs unterstellt werde, dass er sich nicht um seine Ehefrau kümmern wolle, sondern dass es jedenfalls zur Zeit an der faktischen Voraussetzung des regelmässigen und persönlichen Leistens von Beistand fehle. Diesbezüglich mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und damit an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtsgebühren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirk Horgen, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli