5A 506/2024 / 5A_506/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_506/2024

Urteil vom 12. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, Postfach 39, 9606 Bütschwil.

Gegenstand Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2024 (KES.2024.27-EZE2).

Sachverhalt:

Am 30. November 2023 erging eine Verfügung der KESB Toggenburg betreffend Anerkennung ausländischer Massnahmen nach Art. 23 HKsÜ bzw. Rückführung des Kindes der Beschwerdeführerin nach Italien. Hiergegen erhob sie Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, unter Androhung der Verfahrensabschreibung im Säumnisfall. Nachdem der Vorschuss nicht geleistet worden war, schrieb die Rekurskommission das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2024 ab. Am 2. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 wies die Rekurskommission das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab. Mit Eingabe vom 7. August 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

Anders als bei der Wiederherstellung der Frist schliesst ein Entscheid, welcher diese verweigert, das Verfahren ab und gilt somit als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (Urteil 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist insofern zulässig.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Anfechtungsgegenstand kann ausschliesslich die Frage bilden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 148 Abs. 1 ZPO kein oder höchstens ein leichtes Verschulden an der Nichteinhaltung der Kostenvorschussfrist traf. Diesbezüglich beschränkt sie sich auf die Aussage, die besonderen Umstände seien im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des 10-seitigen Entscheides, in welchen ausführlich dargelegt ist, dass und inwiefern es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, das Gericht gehe davon aus, dass sie über Töpfe mit Geld verfüge, aber in Wahrheit habe sie von niemandem Support und fühle sich diskriminiert, insinuiert sie eine Prozessarmut. Indes zeigt sie nicht auf, inwiefern sie dies im kantonalen Verfahren geltend gemacht und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Entsprechend ist die Thematik der angeblich fehlenden finanziellen Ressourcen neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr Kind dürfe nicht nach Italien deportiert werden, wo sie keine Familie und keine Freunde habe, ist nicht das Thema der Fristwiederherstellung für den Kostenvorschuss betroffen, sondern geht es um die Sache selbst, welche jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Toggenburg und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_506/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_506/2024, CH_BGer_005, 5A 506/2024
Entscheidungsdatum
12.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026