5A 502/2007 / 5A_502/2007

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_502/2007/bnm

Verfügung vom 1. Oktober 2007 Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ und Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. September 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Oktober 2007 Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_502/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_502/2007, CH_BGer_005, 5A 502/2007
Entscheidungsdatum
01.10.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026