5A 49/2012 / 5A_49/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_49/2012

Urteil vom 19. Januar 2012 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Zwischenentscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen),

in Erwägung, dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wie auch die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richten, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, dass der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 18. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_49/2012
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_49/2012, CH_BGer_005, 5A 49/2012
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026