5A 485/2024 / 5A_485/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_485/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Hartmann, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Juli 2024 (ABS 24 209).

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für Steuern und Abgaben betrieben. Am 6. Mai 2024 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. vvv, bestehend aus den Betreibungen Nrn. www und xxx. Es setzte das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1'200.-- fest. Die Pfändungsurkunde wurde ihm am 12. Juni 2024 zugestellt. Am 27. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer zudem die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. yyy und zzz zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 30. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, auf Kontaktaufnahme mit dem Betreibungsamt und dem Obergericht zu verzichten.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Bedenken in Bezug auf die Verwendung von Steuergeldern aus ethischen Gründen verschiedenen Verwaltungsorganisationen mitgeteilt. Als Pazifist könne er aus Gewissensgründen keine Waffen und Gewalt unterstützen. Eine Konsensfindung mit den Verwaltungsstellen sei ihm nie gewährt worden und so würden wohl auch die UNO-Pakte I und II und seine Menschenwürde missachtet. Er sei grundsätzlich bereit, mit der Zuverfügungstellung seiner Lebenszeit zum Wohle der Allgemeinheit entsprechend seiner Kapazität beizutragen. Art. 127 Abs. 2 BV sei ihm diesbezüglich nie erläutert worden.

Entsprechendes hatte er bereits vor Obergericht geltend gemacht. Das Obergericht hat dazu erwogen, damit wende er sich gegen den Bestand der Forderung, wofür die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe. Für die Bestreitung der Forderung hätte er Rechtsvorschlag erheben können. Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nur insofern ein, als er die Frage aufwirft, wer denn über die Vollstreckbarkeit einer Betreibung entscheide, wenn das Betreibungsamt dies nicht tue, und indem er geltend macht, die Steuerverwaltung habe nicht auf seine Schreiben reagiert und damit auf die Forderungen verzichtet. Dies genügt den Begründungsanforderungen ebenso wenig wie seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag, er könne nicht für ein abweichendes juristisches Subjekt Angaben machen oder Auskünfte geben (vgl. dazu sogleich E. 3.2).

3.2. Der Beschwerdeführer beharrt auf der Unterscheidung zwischen ihm als geistlich sittlichem Wesen "A., Pazifist und Original aus dem Hause B." und der von einer Verwaltung (gemäss ihm vermutlich dem Zivilstandsamt) geschaffenen fiktiven, juristischen Hilfsperson, die den amtlichen Namen in der Form "Nachname, Vorname" trage. Er zieht diese Unterscheidung heran, um geltend zu machen, er könne nicht für ein abweichendes Subjekt Angaben machen oder Auskünfte erteilen (z.B. im Zusammenhang mit der Bestimmung des Existenzminimums), wobei unklar bleibt, ob er diesen Einwand allgemein auf die "Hilfsperson" bezieht oder nur dann, wenn ihr Name - nach seiner Auffassung - falsch geschrieben wird (dazu sogleich). Die vom Beschwerdeführer angeführte Unterscheidung stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung. Was die daraus abgeleitete Auskunftsverweigerung betrifft, handelt es sich bei seinen Ausführungen offensichtlich um Ausflüchte. Darauf ist nicht näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf die Schreibweise seines Namens (gemäss ihm des Namens der "Hilfsperson") geltend, zwischen dem Namen und den nachfolgenden Vornamen müsse ein Komma gesetzt werden. Er verweist auf Art. 24 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), Ziff. 3108. Um Missbrauch und Betrug auszuschliessen, müssten diese Vorgaben zwingend eingehalten werden. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht konkret auf, inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm gewünschten Schreibweise seines Namens haben könnte. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass es zu Missbrauch, Betrug oder einer Verwechslung gekommen sein könnte (vgl. Urteil 5A_441/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3). Er legt auch nicht dar, inwiefern die von ihm genannte Wegleitung für das Zwangsvollstreckungsverfahren massgeblich sein soll.

3.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf Art. 2 SchKG. Ein Nachweis öffentlich-rechtlichen Handelns sei unabdingbar, um Missbrauch und Willkür zu vermeiden. Seit 2002 gebe es keine Beamten mehr, womit ein Konflikt in Bezug auf hoheitliche Rechte vorliege. Ohne diese handelten der Kanton, das Amt und die Mitarbeiter in eigener Haftung.

Auch diese Argumentation stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung. Darauf ist nicht einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur öffentlich-rechtlichen Verfassung der Betreibungsämter als Teil der Kantonsverwaltung fehlt.

3.4. Im Hinblick auf die Zahlungsbefehle stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass das Obergericht eingescannte Unterschriften als rechtmässig erachtet hat. Er macht geltend, eine Unterschrift müsse eigenhändig sein und den Formvorgaben entsprechen (Name, Vorname in Druckbuchstaben aufgeführt; je nach Unterschrift Vorname nicht abgekürzt). Die Formvorgaben müssten offengelegt werden.

Das Bundesgericht hat sich in der letzten Zeit mehrfach zur Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften geäussert (Urteile 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4; 5A_122/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4; je mit Hinweisen). Das Obergericht hat darauf verwiesen. Der Beschwerdeführer geht auf die entsprechenden Erwägungen nicht ein. Sodann ist unklar, auf welche Formvorgaben sich der Beschwerdeführer bezieht. Das Obergericht hat erwogen, dass die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht zwingend lesbar sein müsse und auch nicht Vor- und Nachname der unterzeichnenden Person aufgeführt sein müssten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen gegen Recht verstossen sollen.

3.5. Der Beschwerdeführer hält die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 1'200.-- für willkürlich. So könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und weder Miete noch Krankenkasse bezahlen. Dies sei menschenunwürdig und verletze die UNO-Pakte I und II.

Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe beim Pfändungsvollzug sämtliche Angaben über seine notwendigen Auslagen verweigert und keine Belege vorgelegt. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nur den Grundbetrag berücksichtigt habe. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, auf dem Amt vorzusprechen und die erforderlichen Zahlungsbelege einzureichen, um eine Revision der Einkommenspfändung zu erwirken. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.

3.6. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung. Auf sie kann nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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Bger
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5A_485/2024, CH_BGer_005, 5A 485/2024
Entscheidungsdatum
07.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026