5A 431/2007 / 5A_431/2007

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_431/2007/bnm

Verfügung vom 22. August 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

  1. X.________,
  2. Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand Liegenschaftsschätzung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bank Z., dem Betreibungsamt A. und dem Obergericht des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_431/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_431/2007, CH_BGer_005, 5A 431/2007
Entscheidungsdatum
22.08.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026