Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_406/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikodemus von Gleichenstein, Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Gossau, Rathaus, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau SG.
Gegenstand Zahlungsbefehl, Erhebung des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Mai 2025 (AB.2025.6-AS).
Sachverhalt:
A.
A.________ leitete am 12. Juni 2024 gegen B.________ eine Betreibung über eine Forderung von Fr. 162'000.-- nebst Zins ein. Das Betreibungsamt Gossau erliess deshalb am 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. xxx einen Zahlungsbefehl, dessen Zustellung B.________ per Telefon und E-Mail vom 27. Juni 2024 angekündigt wurde. Auf dem Zahlungsbefehl wurde die Zustellung an B.________ per 29. Juni 2024 protokolliert. A.________ erhielt in der Folge das Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk "kein Rechtsvorschlag" übermittelt. Er stellte am 22. Juli 2024 das Fortsetzungsbegehren, woraufhin das Betreibungsamt am 12. August 2024 die Konkursandrohung erliess. Am 14. August 2024 teilte B.________ dem Betreibungsamt mit, er habe trotz Rechtsvorschlag die Konkursandrohung erhalten. Das Betreibungsamt schrieb A.________ am 28. August 2024, auf dem Zahlungsbefehl sei fälschlicherweise der von B.________ am 27. Juni 2024 fristgerecht erhobene Rechtsvorschlag nicht vermerkt worden, weshalb der Zahlungsbefehl im Original zwecks Korrektur von Fortsetzungsbegehren und Konkursandrohung zu retournieren sei. Am 19. September 2024 erliess das Betreibungsamt sodann eine Verfügung, in der es diesen Mangel und die sich daraus ergebende Nichtigkeit von Fortsetzungsbegehren bzw. Konkursandrohung feststellte und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte ab dem Fortsetzungsbegehren von Amtes wegen aufhob. A.________ erhielt ein korrigiertes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag zugestellt.
B.
Gegen die Verfügung vom 19. September 2024 erhob A.________ beim Kreisgericht St. Gallen als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 hiess das Kreisgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 und die Konkursandrohung vom 12. August 2024 rechtskräftig geworden sind. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Kantonsgericht hiess mit Entscheid vom 12. Mai 2025 (eröffnet am 14. Mai 2025) die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kreisgerichts auf und stellte fest, dass in der Betreibung Nr. xxx fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben wurde und die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. September 2024 betreffend Aufhebung zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte in der Betreibung Nr. xxx gültig ist.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 19. September 2024 betreffend "Aufhebung zwangsvollstreckungsrechtliche Schritte in der Betreibung Nr. xxx von Amtes wegen" aufzuheben und festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024, das Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024, die Konkursandrohung vom 12. August 2024 und damit die Betreibung Nr. xxx (gegen B.________; Beschwerdegegner) gültig seien; eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Betreibungsamt hat am 3. Juni 2025 eine unaufgeforderte Eingabe eingereicht. Diese wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl, das Fortsetzungsbegehren, die Konkursandrohung und damit die Betreibung gültig seien. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern neben der allfälligen Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts vom 19. September 2024 betreffend "Aufhebung zwangsvollstreckungsrechtliche Schritte in der Betreibung Nr. xxx von Amtes wegen" ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung bestehen soll. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer beschreibt auf S. 5 bis 10 der Beschwerde die Verfahrensgeschichte. Soweit er dabei von der bindenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben, kann darauf nicht abgestellt werden.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Beschwerdegegner fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat.
3.1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Auch ein per Telefon (BGE 99 III 58 E. 4), Telefax (BGE 127 III 181 E. 4b) oder E-Mail erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss. Allerdings gilt bei E-Mail-Eingaben ein strenges Empfangsprinzip und es bestehen erhebliche Beweisrisiken (BGE 149 III 218 E. 2.1). Nach dem sog. Empfangsprinzip ist das Kriterium für die Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht das Absenden, sondern das Eintreffen am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt (vgl. Urteile 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.2.2; 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1; 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2).
3.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch die Kontaktaufnahme des Betreibungsamtes vom 27. Juni 2024 via Telefon und E-Mail vom konkreten Zahlungsbefehl erfahren. Ab diesem Zeitpunkt sei er folglich berechtigt gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben, ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun. Der dafür gewählte Übermittlungsweg per E-Mail erweise sich als zulässig, wobei die E-Mail-Nachricht dem Betreibungsamt nachweislich am gleichen Tag zugegangen sei. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. xxx sei daher frist- und formgerecht erhoben worden.
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt. Er bringt vor, es fehle ein Protokoll über das Telefongespräch vom 27. Juni 2024, auf das sich der Beschwerdegegner zur Stützung seiner Behauptung berufe. Unklar bleibe bereits, was konkret Inhalt dieses Gesprächs gewesen sei. Weiter sei der Zahlungsbefehl nicht vom ehemaligen Mitarbeiter unterzeichnet, sondern von einem anderen, im Amt verbliebenen Mitarbeiter. Daraus lasse sich ableiten, dass die Zustellung nicht durch den ehemaligen, sondern durch einen anderen Mitarbeiter erfolgt sei. Es erscheine daher plausibel, dass der frühere Mitarbeiter den Beschwerdegegner möglicherweise über seinen bevorstehenden Austritt aus dem Amt informiert habe, worauf auch der Inhalt der E-Mail vom 27. Juni 2024 hindeute. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Rechtsnorm das Kantonsgericht inwiefern verletzt haben soll. Insbesondere macht er weder Willkür geltend noch erhebt er eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Willkürrüge (vgl. vorne E. 2.2). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Kantonsgericht lasse unbeachtet, dass der Beschwerdegegner am 30. Juni 2024 erneut versucht habe, mit dem ausgeschiedenen Mitarbeiter Kontakt aufzunehmen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Rechtsanwendung:
3.4.1. Er argumentiert, aus dem Wortlaut der E-Mail vom 27. Juni 2024 lasse sich nach Treu und Glauben nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben habe. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass damit lediglich angekündigt worden sei, nach postalischer Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben zu wollen.
Bleibt unklar, ob der Betriebene Rechtsvorschlag erheben will, ist eine Auslegung der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip notwendig (BGE 140 III 567 E. 2.3; Urteil 5A_351/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8). Nach der Feststellung des Kantonsgerichts hat der Beschwerdegegner am 27. Juni 2024 per E-Mail Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung nicht als willkürlich und zeigt auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern Willkür vorliegen sollte. Er rügt auch nicht, das Kantonsgericht habe es willkürlich oder in sonst bundesrechtswidriger Weise unterlassen (vgl. vorne E. 2.2), den genauen Wortlaut der E-Mail des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2024 festzustellen. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Einwände in tatsächlicher Hinsicht übergangen habe, welche dem Schluss, der Beschwerdegegner habe Rechtsvorschlag erheben wollen, entgegenstehen würden. Seine Argumentation, nach "Treu und Glauben sei die Erklärung nicht als Rechtsvorschlag" zu verstehen, scheitert daher bereits an den verbindlich festgestellten Tatsachen bzw. am fehlenden Tatsachenfundament.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Verteilung der Beweislast für den Zugang des Rechtsvorschlags per E-Mail beim Betreibungsamt verweist, stösst sein Vorbringen ins Leere: Die Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) regelt die Folgen der Beweislosigkeit und ist gegenstandslos, sobald das Gericht - wie hier - eine bestimmte Tatsachenbehauptung zu Recht als erwiesen erachtet (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]). Dementsprechend braucht auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner hätte sich eine Empfangsbestätigung ausstellen lassen müssen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, die vom IT-Dienst der Stadt Gossau nachträglich ausgestellte Bestätigung zeige lediglich, dass die E-Mail "technisch" am 27. Juni 2024 um 19:44 Uhr auf dem Server des Betreibungsamtes bzw. im Postfach des ehemaligen Mitarbeiters eingegangen sei. Sie belege jedoch nicht, dass das Betreibungsamt tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Mitteilung genommen habe oder dass darin ein klar formulierter Rechtsvorschlag enthalten gewesen sei. Kriterium für die Rechtzeitigkeit der Eingabe ist das Eintreffen am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt (vgl. vorne E. 3.1), nicht die Kenntnisnahme. Dementsprechend braucht die Kenntnisnahme auch nicht nachgewiesen zu werden. Die Feststellung das Kantonsgerichts, dass der Beschwerdegegner am 27. Juni 2024 per E-Mail Rechtsvorschlag erhoben hat, hat der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 3.4.1) - nicht rechtsgenüglich gerügt. Ob die Bestätigung des IT-Diensts der Stadt Gossau den Rechtsvorschlag zu belegen vermag, bleibt daher unerheblich.
3.4.4. Inwiefern das Kantonsgericht in wesentlicher Weise die bundesrechtlichen Anforderungen an die form- und fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit BGE 149 III 218 verkennen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner am 27. Juni 2024 Rechtsvorschlag erhoben hat. Vor diesem Hintergrund gereicht dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil, dass er - wie der Beschwerdeführer vorträgt - sich nachlässig verhalten und sich den Empfang des Rechtsvorschlags nicht umgehend habe bestätigen lassen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da ersatzpflichtige Kosten nicht entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante