5A 385/2018 / 5A_385/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_385/2018

Urteil vom 8. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum U.________.

Gegenstand Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2018 (PA180016-O/U).

Sachverhalt:

A.________ befindet sich aufgrund einer auf Art. 59 StGB gestützten stationären Massnahme im Psychiatriezentrum U.. Mit Eingabe vom 11. April 2018 machte er beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Zivilgericht) geltend, er werde zu Unrecht in U. behandelt. Mit Verfügung vom 16. April 2018 trat das Bezirksgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein. Mit Beschluss vom 26. April 2018 fällte das Obergericht des Kantons Zürich (im Rubrum unter dem Stichwort "fürsorgerische Unterbringung")ebenfalls einen Nichteintretensentscheid, wobei es A.________ erklärte, an welche Instanzen er sich im ordentlichen bzw. vorzeitigen Massnahmenvollzug mit welchen Begehren wenden kann. Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 30. April 2018 (Postaufgabe 2. Mai 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern gestützt auf Art. 59 StGB in der Klinik U.________. Hierfür ist nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, weshalb den Vorinstanzen kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind.

Indem sich der Beschwerdeführer zwar zu seiner Geschichte äussert, aber sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend sachliche Zuständigkeit nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), bleibt die Beschwerde unbegründet, weshalb mit Präsidialentscheid darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer parallel auch im Rahmen des strafrechtlichen Instanzenzuges an das Bundesgericht gelangt ist (Verfahren 6B_307/2018), in welchem demnächst ein Entscheid ergehen wird.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_385/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_385/2018, CH_BGer_005, 5A 385/2018
Entscheidungsdatum
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026