5A 343/2017 / 5A_343/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_343/2017

Verfügung vom 12. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Bezirksgericht U.________,
  2. Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung (Verwaltung des Kindesvermögens).

Sachverhalt:

A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ und D.A.. Mit Entscheid des Familiengerichts U. vom 10. Dezember 2014 wurde den Eltern die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen und dafür ein Beistand eingesetzt. Den erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_514/2015 vom 30. Juni 2015). Am 25. April 2016 beantragte A.A.________ die superprovisorische Aufhebung dieser Massnahme, unter Ablehnung der Richter und der Gerichtsschreiberin. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurden das Superprovisorium und Ausstandsbegehren abgewiesen und die Beiständin zur Stellungnahme eingeladen. Den Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_713/2016 vom 30. September 2016). Parallel zum erwähnten Verfahren ging beim Familiengericht am 4. Mai 2016 eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei über die familiäre Situation der Eheleute A.________ ein. Am 7. Dezember 2016 errichtete dieses über D.A.________ eine weitere separate Beistandschaft mit spezifischem Aufgabenkatalog. Am 17. Januar 2017 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau gegen das Familiengericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am 26. April 2017 erhob er beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht, verbunden mit einem superprovisorischen Antrag auf Rückübertragung der Verwaltung des Kindesvermögens. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2017 wurde der superprovisorische Antrag abgewiesen. Am 15. Mai 2017 wies das Obergericht die Beschwerde vom 17. Januar 2017 ab.

Erwägungen:

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Indes hat das Obergericht zwischenzeitlich über die kantonale Beschwerde entschieden und insofern ist die vor Bundesgericht gegen das Obergericht erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden.

Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist das präsidierende bzw. instruierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal keine Parteientschädigung in Betracht fällt (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519; 129 II 297 E. 5 S. 304).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_343/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_343/2017, CH_BGer_005, 5A 343/2017
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026