Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_341/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Betreibungsamt U.________,

Regionales Betreibungsamt V.________,

B.________.

Gegenstand Zahlungsbefehl, Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 16. April 2025 (KBE.2024.43).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Regionale Betreibungsamt U.________ stellte am 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx der Gläubigerin B.________ gegen die A.________ GmbH den Zahlungsbefehl aus und übergab diesen zur Zustellung der Schweizerischen Post. Diese konnte den Zahlungsbefehl nicht zustellen und retournierte ihn dem Regionalen Betreibungsamt U., worauf der Weibel des Betreibungsamts am 18. Dezember 2023 und am 22. Januar 2024 erfolglose Zustellversuche an der Geschäftsadresse der A. GmbH unternahm. Auf dem Zahlungsbefehl wurde letztlich vermerkt, dass dieser am 1. Februar 2024 der Geschäftsführerin ("GF") der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, wobei deren Nachname nicht ganz korrekt geschrieben wurde.

A.b. Am 12. März 2024 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt U.________ das Fortsetzungsbegehren. Das Regionale Betreibungsamt U.________ stellte gleichentags die Konkursandrohung aus. Nachdem diverse Zustellversuche der Konkursandrohung erfolglos geblieben waren wies das Regionale Betreibungsamt U.________ das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 2024 zurück.

A.c. Am 20. Juni 2024 erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Publikation der mit Statutenänderung vom 22. Januar 2024 vorgenommenen Sitzverlegung der A.________ GmbH von U.________ nach V.________.

A.d. Am 1. Juli 2024 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt V.________ das Fortsetzungsbegehren betreffend die Betreibung Nr. xxx. Das Regionale Betreibungsamt V.________ stellte gleichentags die Konkursandrohung aus (neu unter der Betreibung Nr. yyy). Diese wurde der A.________ GmbH rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W.________ am 13. August 2024 zugestellt.

B.

Die A.________ GmbH erhob mit Eingabe vom 22. August 2024 gegen die Konkursandrohung beim Bezirksgericht Aarau als unterer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde Beschwerde und machte geltend, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx nicht gültig erfolgt sei. Das Bezirksgericht Aarau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde wies den Beschwerdeweiterzug mit Entscheid vom 16. April 2025, zugestellt am 22. April 2025, ab.

C.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 hat die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben mit folgenden Anträgen:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 (KBE.2024.43) aufzuheben und sei wie folgt neu zu entscheiden:

a) Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes V.________ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. yyy nichtig ist.

Eventualiter

Es sei die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes V.________ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. yyy aufzuheben.

b) Der Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes U.________ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx sei aufzuheben.

Eventualiter

Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes U.________ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. xxx nicht gültig erfolgt ist (fehlerhafte Zustellung) und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 13. August 2024 ausgelöst wurde.

c) Es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag vom 22. August 2024 rechtzeitig erfolgt ist.

  1. Die Wirkung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Juni 2024 (recte: 16. April 2025) sei aufzuschieben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde vom 2. Mai 2025 hat sie innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht generell unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin möchte vor Bundesgericht erstmals darlegen, wo genau sich ihre Geschäftsführerin C.________ am 1. Februar 2024 zwischen 08.30 Uhr und 12.00 Uhr befunden hat. Zu diesem Zweck reicht sie dem Bundesgericht schriftliche Bestätigungen zweier Mitarbeiterinnen ein. Diese datieren jedoch nach dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie als echte Noven nicht berücksichtigt werden können. Ohnehin kann nicht gesagt werden, dass die Frage, wo sich die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 während der Öffnungszeiten des Betreibungsamtes U.________ befand, erst mit dem Urteil der Vorinstanz relevant geworden ist. Zentraler Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsführerin habe den Zahlungsbefehl entgegen der Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl und dem Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamtes U.________ am 1. Februar 2024 gar nicht auf dem Amt abgeholt. Sämtliche für diese Darstellung sprechenden Tatsachen und Beweismittel hätte die Beschwerdeführerin deshalb bereits im kantonalen Verfahren vorbringen müssen.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Zahlungsbefehl Nr. xxx durch das Regionale Betreibungsamt U.________ am 1. Februar 2024 korrekt zugestellt wurde und der Beschwerdeführerin deshalb in der Folge am 13. August 2024 der Konkurs angedroht werden durfte.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 enthalte sowohl das Datum der Zustellung als auch die Person, an welche die Zustellung erfolgt sei. Die Zustellbescheinigung enthalte schliesslich die Unterschrift der zustellenden Person. Gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamtes U.________ vom 6. September 2024 sei der Zahlungsbefehl auf dem Amt von einer Angestellten des Betreibungsamtes ausgehändigt worden. Mit der auf dem Zahlungsbefehl vermerkten Person sei offenkundig die Geschäftsführerin ("GF") der Beschwerdeführerin C.________ gemeint, die in dieser Funktion zur Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für die Beschwerdeführerin berechtigt sei. Die Verwechslung zweier Buchstaben (F und V) im vermerkten Namen vermöge vorliegend jedenfalls keine konkreten Zweifel an der Identität der gemeinten Person zu begründen. Eine Pflicht, eine Kopie des Ausweises zu machen oder die Passnummer zu notieren, bestehe nicht. In formeller Hinsicht entspreche die Zustellbescheinigung demnach den gesetzlichen Vorgaben. Da die Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB gelte und ihr als solche für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme, sei der dem Amt obliegende Beweis für die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin vollumfänglich erbracht worden. Zwar stehe der Beschwerdeführerin der Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises offen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen vermöchten einen solchen indessen nicht zu erbringen. Eine durch eine Urkundsperson des Kantons Aargau notariell beurkundete eidesstattliche Erklärung könne zwar als Beweis berücksichtigt werden, geniesse jedoch keine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB. Da vorliegend die erklärende Person eine Aussage über sich selbst getätigt habe bzw. die Wahrheit der eigenen Aussage beteuert habe, entspreche die eidesstattliche Erklärung im Wesentlichen einer blossen einseitigen Parteibehauptung. Diese Erklärung vermöge daher nicht zu beweisen, dass keine Zustellung erfolgt sei. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tatsache, dass gemäss Geschäftsfallprotokoll unter der Rubrik "Aktivitäten" am 23. April 2024 der Eintrag "9026 Verzögerung Zustellung Zahlungsbefehl" vermerkt sei. Dieser Eintrag beziehe sich nicht auf den Zahlungsbefehl, sondern die Zustellung der Konkursandrohung in derselben Betreibung, habe die Gläubigerin doch gestützt auf das ihr zugesandte Exemplar des Zahlungsbefehls am 12. März 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Regionale Betreibungsamt U.________ habe denn auch in seinem Amtsbericht vom 8. November 2024 ausgeführt, dass die im Geschäftsfallprotokoll angegebenen "Aktivitäten" interne Eintragungen für den Ablauf und die Kontrolle seien und dass für eine Verzögerung der Zustellung der Konkursandrohung keine separate Aktivität bestehe, weshalb die Aktivität "9026 Verzögerung Zustellung Zahlungsbefehl" verwendet worden sei. Irrelevant sei schliesslich, ob sich im Nachhinein noch Angestellte des Betreibungsamtes konkret an die Zustellung erinnern würden.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht möglich, dass ihre Geschäftsführerin C.________ den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt in Empfang genommen habe. C.________ habe am 11. September 2024 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, in welcher sie erklärt habe, am 1. Februar 2024 den Zahlungsbefehl nicht auf dem Betreibungsamt abgeholt zu haben. Es sei zwar durchaus nicht abzustreiten, dass eine Partei der beurkundenden Person alles erklären könne und diese die Abgabe der Erklärung unter Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen bei Falschbehauptung auch beglaubige, da sie den Inhalt der Erklärung nicht überprüfen könne. Dennoch könne nicht einfach, wie von der Vorinstanz angenommen, ohne weitere Begründung eine eidesstattliche Erklärung als unwirksam bzw. unbeachtlich qualifiziert werden, werde die betreffende Partei in einer solchen Urkunde doch kaum lügen. Ausserdem hätte sich auch eine Drittperson für Frau C.________ ausgeben können. Zu denken sei dabei an die Betreiberin selbst, die bei der A.________ GmbH gearbeitet habe und nun eine angebliche Lohnforderung geltend mache. Es stelle sich die Frage, ob das Betreibungsamt anlässlich der Übergabe des Zahlungsbefehls überhaupt eine Identitätsprüfung vorgenommen habe, was als höchst zweifelhaft erscheine. Es sei keineswegs sichergestellt, dass es sich nicht um eine Verwechslung der Person gehandelt habe. Im Anfechtungsfall habe das Betreibungsamt zu belegen, dass der Zahlungsbefehl an die in der Zustellbescheinigung genannte Person übergeben worden sei, wofür die blosse Vorlage des Zahlungsbefehls mit der Zustellbescheinigung nicht genüge. Vorliegend müsse als klar erwiesen betrachtet werden, dass die Zustellung an C.________ am 1. Februar 2024 nicht erfolgt sein könne. Ausserdem habe das Obergericht Bundesrecht verletzt, indem es die Erweckung begründeter Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts zur Zerstörung des Beweises der öffentlichen Urkunde nicht als ausreichend erachtet habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweisregeln nach Art. 8 und 9 ZGB verletzt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.

2.3. Die Vorinstanz hat die rechtliche Ausgangslage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt. Bei der Abgabe des Zahlungsbefehls hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Zustellbescheinigung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 SchKG gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Als solche kommt einer formell korrekt zustandegekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Die Erweckung von Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellbescheinigung genügt in diesem Zusammenhang nicht (Urteile 5A_322/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 3.2.1.1; 5A_571/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019 S. 41; ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 8a zu Art. 64 SchKG; MUSTER/REYMOND/RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 14a zu Art. 72 SchKG).

2.4. Was die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz anbelangt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, wenn sie zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführerin der Beweis des Gegenteils mit ihren Hinweisen auf die eidesstattliche Erklärung ihrer Geschäftsführerin, die falsche Schreibweise des Nachnamens auf der Zustellbescheinigung sowie die angeblich unsorgfältige Arbeitsweise des Regionalen Betreibungsamtes U.________ in dieser Betreibung nicht gelinge. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie Beweise vorgelegt hätte, die so überzeugend sind, dass die Vorinstanz die Richtigkeit ihrer Gegendarstellung nicht ohne Willkür als unerwiesen hätte erachten dürfen. Stattdessen begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, den Sachverhalt unter Ergänzung von Nebensächlichkeiten (das Regionale Betreibungsamt U.________ habe im dem Bezirksgericht Aarau eingereichten Amtsbericht vom 6. September 2024 bezüglich des Eingangs des Betreibungsbegehrens den 1. Dezember 2024 [gemeint war sicher 2023] genannt) aus ihrer Sicht darzulegen und dem Bundesgericht unter Missachtung von Art. 99 Abs. 1 BGG neue Beweismittel zu präsentieren. Insofern genügt die Beschwerdeschrift den strengen Rüge- und Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 1.3 und 1.4).

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regionalen Betreibungsamt U., dem Regionalen Betreibungsamt V., B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

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19.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026