Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_255/2025
Urteil vom 1. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,
B.________, vertreten durch das Notariat Hottingen-Zürich, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,
C.________ AG,
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,
Einwohnergemeinde Oberwil, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 24, 4104 Oberwil BL,
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons, Abteilung Steuerbezug, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________.
Gegenstand Bestimmung der Verwertungsart,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Februar 2025 (ABS 25 89).
Sachverhalt:
A.
Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, pfändete in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz den Liquidationsanteil von A.________ an der Erbengemeinschaft E.________ sel. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Schuldnerin A.________ und ihrem Bruder B.________. Im Vermögen der Erbengemeinschaft befinden sich mehrere Liegenschaften im Kanton Zürich.
A.a. Mit Schreiben vom 11. September 2024 lud das Betreibungsamt zur Einigungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 ein. Im Protokoll der Verhandlung vom 9. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass keine Partei zur Einigungsverhandlung erschienen ist und die Einigungsverhandlung daher als gescheitert betrachtet werden muss.
A.b. Am 7. November 2024 forderte das Betreibungsamt die Beteiligten in Anwendung von Art. 10 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) auf, innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens Anträge hinsichtlich der weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 übermittelte das Betreibungsamt den Beteiligten sämtliche bei ihm eingegangenen Anträge und Mitteilungen und lud die Beteiligten noch einmal ein, allfällige weitere neue Anträge innert 10 Tagen einzureichen. A.________ stellte daraufhin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 den Antrag, das Verwertungsverfahren sei ohne Erhebung von Kosten "einzustellen".
B.
B.a. Am 21. Februar 2025 übermittelte das Betreibungsamt die Akten der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 Abs. 2 VVAG.
B.b. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils von A.________ die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft E.________ sel. unter Mitwirkung der zuständigen Behörden zu veranlassen und den allfälligen Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. April 2025 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. Februar 2025 aufzuheben und es sei von einer Festlegung der Verwertungsart abzusehen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie mit Eingabe vom 8. Mai 2025 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG getroffenen Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart des gepfändeten Liquidationsanteils. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführerin steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf ihre Ausführungen, es würden derzeit Verhandlungen mit dem Notariat Hottingen-Zürich laufen, die in einen konkreten Teilungsvorschlag münden würden, mit keinem Wort eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 138 I 232 E. 5.1). Schliesslich kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).
Vorliegend wird im angefochtenen Entscheid ausreichend dargelegt, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Wie auch die vorliegende Beschwerde zeigt, war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
3.1. Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der VVAG geregelt. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, sind nach Stellung des Verwertungsbegehrens zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft Einigungsverhandlungen durchzuführen (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen. Es leitet nach Ablauf der angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, welche nochmals Einigungsverhandlungen anordnen kann (Art. 10 Abs. 1 VVAG).
3.2. Nach Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu verfügen, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde, welcher die Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG zu berücksichtigen hat (BGE 144 III 74 E. 4.1; Urteil 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Will die Aufsichtsbehörde die Auflösung einer Erbengemeinschaft herbeiführen, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG; BGE 110 III 46 S. 48; Urteil 5A_760/2015 vom 18. März 2016 E. 3.2.1).
3.3. Die Aufgabe der - vom kantonalen Recht zu bestimmenden (Art. 54 SchlT ZGB; Urteil 7B.26/2002 vom 22. Februar 2002 E. 4) - Behörde gemäss Art. 609 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf (BGE 129 III 316 E. 3). Die Behörde nach Art. 609 ZGB tritt in der Erbteilung an die Stelle des betroffenen Erben. Der Schuldner-Erbe ist im Fall der behördlichen Mitwirkung bei der Teilung von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen. Die an der Erbteilung mitwirkende Behörde berücksichtigt jedoch dessen Wünsche, soweit dies möglich ist. Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB ist es, den Gläubigerschutz bei der Erbteilung sicherzustellen, indem insbesondere der Gefahr einer Kollusion zwischen dem Schuldner und seinen Miterben begegnet werden soll (Urteile 5A_911/2022 vom 22. Juli 2024 E. 6.2.1; 5A_748/2021 vom 5. April 2022 E. 5.1, in: SZZP 2022 S. 414; WEIBEL, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 15 und 17 zu Art. 609 ZGB).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz eine Auflösung des Gemeinschaftsvermögens angeordnet habe, ohne zu berücksichtigen, dass eine Lösung der Problematik unmittelbar bevorstehe. Sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2025 ausgeführt, dass sie nicht mehr mit ihrem Bruder, sondern mit dem Notariat Hottingen-Zürich verhandle und sich nun eine Lösung abzeichne. Weiter habe sie in der genannten Eingabe erörtert, dass sie dem Notariat Hottingen-Zürich in den kommenden Wochen einen konkreten Teilungsvorschlag vorlegen werde. Geplant sei eine Hypothekenaufnahme, wobei der Kreditbetrag auch ausreichen werde, um die Betreibungen zu bezahlen, die zum vorliegenden Verwertungsverfahren geführt hätten. Vor diesem Hintergrund sei den Gläubigern mehr gedient, wenn sie ihre Zusammenarbeit mit dem Notariat Hottingen-Zürich baldmöglichst zu einem Abschluss bringen könne. Weil die Befriedigung der Gläubiger ohnehin bevorstehe, sei von einer Festlegung der Verwertungsart abzusehen.
3.4.2. Vorliegend steht fest, dass das Betreibungsamt Zürich 7 bereits mit Pfändungsurkunden vom 5. April, 8. Juni und 9. Dezember 2022 den Liquidationsanteil von B.________ an der Erbengemeinschaft E.________ sel. gepfändet hat und das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Folge mit Beschluss vom 21. November 2022 das Betreibungsamt angewiesen hat, das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde im Sinn von Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren. Mit Urteil vom 13. Januar 2023 des Bezirksgerichts Zürich wurde schliesslich der Notar des Kreises Hottingen-Zürich mit der Mitwirkung bei der Erbteilung beauftragt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz gesondert über die Verwertungsart des Liquidationsanteils der Beschwerdeführerin entscheiden musste, da insoweit keine abgeurteilte Sache vorliegt.
3.4.3. Der blossen (pauschalen und unbelegten) Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine Lösung der Problematik unmittelbar bevorstehe, brauchte die Vorinstanz keine Bedeutung beizumessen. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich im Rahmen von Art. 10 VVAG auf die Bestimmung der Verwertungsart (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.1; BGE 114 III 98 E. 1a). Wenn das Amt keine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielen konnte (Art. 9 Abs. 1 VVAG) und der Aufsichtsbehörde die Anordnung einer erneuten Einigungsverhandlung nicht als sinnvoll erscheint (vgl. Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG), muss sie zwingend die Art der Verwertung festlegen (vgl. BGE 144 III 74 E. 4.1). Für einen Aufschub der Verwertung gemäss Art. 123 SchKG ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwertungsverfahren sei "einzustellen", nicht entsprochen hat.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, B., der C. AG, der Stadt Zürich, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Oberwil, dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons, Abteilung Steuerbezug und der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss