Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_237/2025
Verfügung vom 19. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hartmann, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Nyffeler, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA,
B.________ GmbH in Liquidation, (vormals C.________ GmbH), c/o D.________ AG,
Gegenstand Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. März 2025 (ABS 25 10).
Sachverhalt:
A.
A.a.
A.________ wurde von der B.________ GmbH in Liquidation (vormals C.________ GmbH) über den Betrag von Fr. 46'248.90 nebst Akzessorien betrieben. Am 3. September 2024 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus. Laut dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Zahlungsbefehl A.________ am 16. September 2024, 15:26 Uhr, persönlich zugestellt.
A.b. Am 4. Oktober und 21. November 2024 erkundigte sich A.________ per E-Mail beim Betreibungsamt nach offenen Betreibungen gegen ihn. Auf die Anfrage vom 4. Oktober 2024 antwortete das Betreibungsamt, dass die Betreibung Nr. xxx noch offen sei. In seiner Antwort auf die E-Mail vom 21. November 2024 wiederholte das Betreibungsamt diese Auskunft und fügte an, dass in dieser Betreibung der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei.
A.c. Auf sein Ersuchen hin erhielt A.________ vom Betreibungsamt am 10. Januar 2025 ein Duplikat des Zahlungsbefehls in der besagten Betreibung zugestellt. Gleichentags erhob er beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Ebenfalls am 10. Januar 2025 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Aufsichtsbehörde), Beschwerde. Er beantragte festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx nichtig, eventualiter, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt sei.
B.b. Das Betreibungsamt schloss auf Abweisung der Beschwerde (Eingabe vom 4. Februar 2025). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Februar 2025 erklärte A.________, dass seine Anwältin am 10. Januar 2025 das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls im Original zugeschickt erhalten habe (s. vorne Bst. A.c). Damit sei belegt, dass sich das Original bis dahin beim Betreibungsamt befunden habe und ihm nicht früher zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme dem Betreibungsamt zu und hielt fest, dass "nun ein schriftlicher Entscheid" folge.
B.c. Mit E-Mail vom 10. März 2025 ersuchte die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt um eine Auskunft zum hängigen Beschwerdeverfahren. Das Betreibungsamt antwortete am 11. März 2025 per E-Mail. Es erklärte, auf Anfrage vom 27. Dezember 2024 (s. Bst. A.c) anhand der im System des Betreibungsamts vorhandenen Daten ein Duplikat des Zahlungsbefehls ausgefüllt und A.________ Vertreterin gesendet zu haben. Auf dem Duplikat sei der ausdrückliche Vermerk, dass es sich um ein Duplikat handle, leider vergessen worden.
B.d. Mit Entscheid vom 13. März 2025 (eröffnet am 17. März 2025) wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Zusammen mit dem Entscheid brachte sie A.________ eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 11. März 2025 (s. Bst. B.c) zur Kenntnis.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 wandte sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Entscheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben und festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx nichtig sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung rechtzeitig erfolgt sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 1. Mai 2025.
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, erklärt die Aufsichtsbehörde, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 23. September 2025). Mit Schreiben vom 3. und 7. Oktober 2025 teilt die D.________ AG mit, mit dem Forderungsinkasso beauftragt worden zu sein und am 3. September 2024 als Gläubigervertreterin der (damaligen) C.________ GmbH gegen den Beschwerdeführer die Betreibung eingeleitet zu haben. Im Rahmen eines Vertrages zwischen ihr, der C.________ GmbH und der E.________ AG vom 31. Oktober 2024 sei der Kreditvertrag, welcher der Betreibung zugrunde liege, auf die E.________ AG übertragen worden. Auf Ersuchen der E.________ AG hin habe sie die Betreibung Nr. xxx am 1. Oktober 2025 zurückgezogen.
C.c. Auf Anfrage bestätigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 18. November 2025 die Löschung der Betreibung Nr. xxx.
C.d. In der Folge forderte das Bundesgericht A.________ auf, zur beabsichtigten Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und zu den entsprechenden Kostenfolgen Stellung zu nehmen. A.________ erklärte, dass das Verfahren mit dem Rückzug der Betreibung gegenstandslos geworden sei. Er insistierte, dass die in seiner Beschwerde erhobenen Rügen begründet gewesen seien, weshalb die Vorinstanz kosten- und entschädigungspflichtig werde; sollte das Bundesgericht hinsichtlich des mutmasslichen Prozessausgangs anderer Meinung sein, wäre die Gläubigerin kosten- und entschädigungspflichtig, da sie die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe. Das Schreiben vom 1. Dezember 2025 wurde der Gläubigerin, dem Betreibungsamt und der Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
2.1. Die Beschwerdebefugnis (Art. 76 Abs. 1 BGG) setzt in der Regel ein praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Gläubiger ist Herr der Betreibung; er hat es in der Hand, die Betreibung durch Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt zurückzuziehen (vgl. BGE 83 III 7 S. 10). Mit dem von der Gläubigerin bzw. der D.________ AG als deren Vertreterin am 1. Oktober 2025 erklärten Rückzug der Betreibung (s. Sachverhalt Bst. C.b) fällt der Zahlungsbefehl, dessen Zustellung Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, ohne Weiteres dahin. In der Folge hat der Beschwerdeführer auch kein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), mit der er sich darüber beklagt, dass ihm die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 11. März 2025 erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde (s. Sachverhalt Bst. B.c und B.d; vgl. Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Nachdem der Rückzug der Betreibung im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgte, ist das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.1. Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4A_561/2023 vom 19. März 2024 E. 8.2).
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Die genannten Garantien umfassen auch das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen, Vernehmlassungen und dergleichen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (s. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3, S. 484 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Damit die Partei ihr so verstandenes Replikrecht tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden. Entsprechend ist das Replikrecht insbesondere dann verletzt, wenn eine Eingabe der betroffenen Prozesspartei nicht vorgängig, sondern erst zusammen mit dem gerichtlichen Entscheid zur Kenntnis gebracht wird. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1, 2.3.2, 2.4 und 2.6 mit Hinweisen).
3.3. Angesichts der geschilderten Vorgaben erwiese sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm das Obergericht die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 11. März 2025 in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erst mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht habe (s. Sachverhalt Bst. B.c und B.d), mutmasslich als begründet. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auf die soeben zitierte einschlägige Rechtsprechung zum Replikrecht. Gerade das Recht, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache äussern und zu den erhobenen Beweisen bzw. zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können, beschlägt den Kern des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 II 286 E. 5.1). Nachdem das Bundesgericht seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und darauf nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommt (s. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3), wäre angesichts dieser hinsichtlich Tatfragen beschränkten Überprüfungsbefugnis im bundesgerichtlichen Verfahren auch keine Heilung der Gehörsverletzung möglich gewesen. Entsprechend hätte das Bundesgericht die Sache in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids mutmasslich an die Aufsichtsbehörde zurückweisen müssen, wenn es die Beschwerde nicht als gegenstandslos abschreiben müsste.
Bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang hat die B.________ GmbH in Liquidation als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 1 und 2 BGG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht darum, bei der Festsetzung der Parteientschädigung ihre Honorarnote zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist an Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesgerichts über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) zu erinnern. Laut dieser Vorschrift legt das Bundesgericht die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des besagten Reglements richtet sich bei Streitsachen mit Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Die vor Bundesgericht streitige Betreibung betrifft eine Forderung von Fr. 46'248.90 (s. Sachverhalt Bst. A.a). Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- beträgt das Honorar gemäss Art. 4 des Reglements Fr. 1'500.-- bis Fr. 6'000.--. Mit Blick auf den Streitwert und die Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
Das Verfahren 5A_237/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der B.________ GmbH in Liquidation auferlegt.
Die B.________ GmbH in Liquidation hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der B.________ GmbH in Liquidation und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Monn