Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_228/2025

Urteil vom 18. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. George Poulikakos, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Industriestrasse 7, 6440 Brunnen,

  1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________.

Gegenstand Validierung eines Vorsorgeauftrags

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. Februar 2025 (III 2024 125 / 128).

Sachverhalt:

A.

E., B., D.________ und A.________ sind die Kinder von C.________ (geb. 1933) und F.________.

B.

B.a. Mit Vorsorgeauftrag vom 2. Mai 2018 setzte C.________ ihren Ehemann F.________ als vorsorgebeauftragte Person ein und bezeichnete als erste Ersatzperson A., als zweite Ersatzperson B. sowie als dritte Ersatzperson D.________.

B.b. Am 8. November 2022 verstarb F.________.

B.c. Am 5. Februar 2024 ersuchte A.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) um Validierung des Vorsorgeauftrags. Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 verweigerte die KESB die Validierung und errichtete für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, unter Ernennung von G.________ als Beiständin.

B.d. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Februar 2025 (eröffnet am 24. Februar 2025) abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. März 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025 aufzuheben und den Vorsorgeauftrag von C.________ (Betroffene) vom 2. Mai 2018 zu validieren. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.a. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 nahm und gab der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung auf das Gesuch der Berufsbeiständin bzw. der KESB um vorsorgliche Massnahmen hin Akt, dass die Beschwerde in Zivilsachen keine aufschiebende Wirkung hat und auch keine aufschiebende Wirkung verfügt worden ist.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Nicht-Validierung des Vorsorgeauftrags (Art. 363 ZGB) sowie die Anordnung der Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB). Angefochten ist damit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 1). Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) einen Endentscheid gefällt (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 50 E. 4.1; s. vorne E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).

3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, es liege auf der Hand, dass ein massiver innerfamiliärer Konflikt bestehe. Dieser habe im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 2. Mai 2018 noch nicht bestanden, sondern bestehe erst seit dem Tod von F.________. Damit habe sich die familiäre Situation seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert.

3.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bringe sinngemäss vor, die Betroffene würde weiterhin entsprechend dem Vorsorgeauftrag familienintern betreut werden wollen und würde eine externe Beistandschaft ablehnen, was sie anlässlich der Anhörung vom 18. April 2024 deutlich gemacht hätte. Zudem würde die Betroffene gemäss der Beschwerdeführerin geistig immer noch in hinreichender Verfassung sein, um an ihrem Willen festzuhalten. Dazu erwägt die Vorinstanz, die Betroffene sei im Zeitpunkt der Anhörung krankheitsbedingt nicht mehr imstande gewesen, ihren Willen zuverlässig unter Einbezug der Familiensituation zu bilden. Für diese Einschätzung spreche nebst der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit und dem persönlichen Eindruck der KESB-Behördenmitglieder (wonach die Betroffene anlässlich der Anhörung unter anderem nicht in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Vorsorgeauftrags zu erklären) insbesondere der Umstand, dass die Betroffene den bestehenden erheblichen Familienkonflikt offenbar jeweils rasch wieder vergesse und der Ansicht sei, es herrsche Frieden unter ihren Nachkommen. Welchen Willen die Betroffene vertreten würde, wenn ihr das wahre Ausmass der Streitigkeiten bekannt wäre, lasse sich nicht mehr ermitteln.

3.3. Sodann hält die Vorinstanz fest, hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte fielen folgende Aspekte in Betracht:

Die Beschwerdeführerin habe sich bereits seit Jahren um zahlreiche administrative Belange der betagten Eltern gekümmert. Namentlich sei sie für die Bezahlung der laufenden Rechnungen zuständig gewesen. Unter dem Eindruck des bestehenden Familienkonflikts habe die Beschwerdeführerin E.________ am 8. März 2024 sinngemäss aufgefordert, fortan die laufenden Rechnungen der Betroffenen zu begleichen, da sie und D.________ sich "ab sofort" nicht mehr darum kümmerten. In der Folge hätten sich unerledigte Rechnungen der Betroffenen, unter anderem der J., angestaut. E. habe die Rechnungen mangels einer Vollmacht über das Konto der Betroffenen nicht begleichen können. Dass sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht des herrschenden Konflikts dazu hinreissen lassen habe, ihre Unterstützungshandlungen für die Betroffene umgehend einzustellen, ohne vorgängig für eine geordnete Übergabe der Administration besorgt zu sein, spreche gegen ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte, zumal sie damit gerechnet habe, dass ihre Handlung bei der dementen Betroffenen zu Unruhe, Verunsicherung und Druck führen könnte. Weiter habe die Beschwerdeführerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens den Gerichtskostenvorschuss sowie die Rechnung ihres Rechtsvertreters aus dem Vermögen der Betroffenen beglichen, anstatt ihr eigenes Vermögen zu verwenden. Selbst nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2024 die Aufnahme der Betroffenen als Beschwerdeführerin ins Rubrum abgelehnt worden sei und festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin den Prozess in eigenem Namen geführt habe, habe sie am 2. September 2024 erneut versucht, die Rechnung ihres damaligen Rechtsvertreters über das Konto der Betroffenen zu begleichen, was von der Bank H.________ offenbar verhindert worden sei. Die Betroffene sei in jenem Zeitpunkt längst nicht mehr urteilsfähig gewesen und habe die Einwilligung für diese Überweisungen nicht erteilen können. Die Beschwerdeführerin habe bereits vom 21. Mai 2024 bis 9. Juli 2024 drei Rechnungen ihres Rechtsvertreters vom Konto der Betroffenen beglichen. Selbst wenn die Überweisungen vor Erlass des vorinstanzlichen Beschlusses auf ein Missverständnis der Beschwerdeführerin hätten zurückgeführt werden können, erweise sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin spätestens mit Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Beschlusses als nicht mehr nachvollziehbar. Die Handlungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie nicht in der Lage sei, ihre eigenen Interessen von denjenigen der Betroffenen zu trennen. Es sei zu befürchten, dass sie als Verantwortliche über die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen künftig nicht hinreichend zwischen den eigenen Interessen und denjenigen der Betroffenen werde unterscheiden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Entscheid der KESB über Monate einen Streit mit der Bank H.________ über die Höhe der Bargeldbezugslimite für die Betroffene ausgetragen. Die Beschwerdeführerin habe im Umgang mit der Bank ein hochauffälliges Problemlösungsverhalten mit einer Flut von E-Mails mit zahlreichen Anschuldigungen an den Tag gelegt. Die E-Mails seien an zahlreiche Adressaten versandt worden. Teilweise habe der Adressatenkreis der E-Mails über 60 Empfänger umfasst, darunter sämtliche Regierungsräte des Kantons Schwyz. Unabhängig davon, wie das Vorgehen der Bank in Bezug auf die Bargeldlimite zu bewerten wäre, sei das Verhalten der Beschwerdeführerin offenkundig ungeeignet gewesen, eine tragfähige (Übergangs-) Lösung zu erzielen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch den Abbruch ihrer Beziehung zur Bank der Betroffenen verursacht und letztere dadurch in ihren Vermögensinteressen gefährdet. Die Betroffene sei seither auf externe Hilfe angewiesen. Aufgrund des gezeigten Verhaltens sei die Eignung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte der Betroffenen zu verneinen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch nach der Löschung der Vollmacht ihr Fehlverhalten nicht erkannt habe, sondern weiterhin E-Mails mit Anschuldigungen an zahlreiche Adressaten versandt habe. Es sei zu befürchten, dass sie als Vorsorgebeauftragte in Konfliktfällen mit verschiedenen Parteien wiederum die Interessenlage der Betroffenen gefährden werde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei nicht zu beanstanden, dass die KESB die Eignung der Beschwerdeführerin verneint habe.

3.4. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob die Eignung der Nachkommen der Betroffenen als Vorsorgebeauftragte bereits aufgrund des Einbezugs der Betroffenen in den Familienkonflikt zu verneinen sei. Sodann sei im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden und vorliegend nicht in Frage zu stellen, dass auch die weiteren eingesetzten Ersatzpersonen nicht zur Übernahme des Vorsorgeauftrags geeignet seien. Zusammenfassend habe die KESB den Vorsorgeauftrag zu Recht nicht validiert.

3.5. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Familienkonflikt, welcher die Interessenwahrung der Betroffenen durch die Familienmitglieder ausschliesse. Die KESB habe deshalb zu Recht eine Erwachsenenschutzmassnahme errichtet, und zwar aufgrund des Unterstützungsbedarfs zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (bei Nicht-Validierung des Vorsorgeauftrags) sei von den Verfahrensbeteiligten denn auch unbestritten geblieben.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweisabnahme.

4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die Vorinstanz habe die Validierung des Vorsorgeauftrags in erster Linie mit dem Argument abgelehnt, dass ein "massiver innerfamiliärer Konflikt" bestehe. Diese Haltung habe schon die KESB vertreten und sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz angefochten worden, zumal diese Einschätzung auf einer selektiven und einseitigen Würdigung der Aktenlage beruhe. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren ein umfangreiches Beilagendossier eingereicht, um diese Einschätzung zu widerlegen. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die von der KESB vorgenommene Beweiswürdigung. Zwar nehme sie Bezug auf den "ausufernden Mailverkehr" der Geschwister und stellenweise auch auf einzelne Aktenstücke, verzichte aber darauf, sich aufgrund der Aktenlage ein eigenes Bild zu verschaffen und sich explizit mit den neuen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Sei die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bereits gerügt worden, könne der Vorwurf einer selektiven und einseitigen Beweiswürdigung nicht mit einer Begründung abgetan werden, die wiederum weite Teile der Akten - und insbesondere der neu eingereichten Akten - unerwähnt und scheinbar unbeachtet lasse. Dies sei jedoch vorliegend geschehen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beilagendossier habe zahlreiche Belege enthalten, welche aufgezeigt hätten, dass etliche der seitens der KESB getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlicht aktenwidrig gewesen seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen aufgrund ihrer umfassenden Kognition verpflichtet gewesen, diese Beweismittel zu würdigen und sich im Entscheid in irgendeiner erkennbaren Art und Weise dazu zu äussern. Dass die Vorinstanz dies unterlasse, sei als erheblicher Verfahrensmangel zu würdigen. Die Vorinstanz verletze ihre Beweisabnahme- und Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör.

4.2.

4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Entscheid Kritik übt, kann nicht darauf eingetreten werden, da nicht der KESB-Entscheid, sondern derjenige des Verwaltungsgerichts Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).

4.2.2. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) schreibt der Behörde nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte im Detail einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

Der angefochtene Entscheid genügt diesen Vorgaben. Die Vorinstanz erwägt in ihrem Entscheid mit ausführlicher Begründung, es sei nicht zu beanstanden, dass die KESB die Eignung der Beschwerdeführerin verneint habe. Dabei spricht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eignung als Vorsorgebeauftragte insbesondere ab, weil sie ihre eigenen Interessen nicht von denjenigen der Betroffenen trennen könne und sie die Betroffene in ihren Vermögensinteressen gefährdet habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (s. vorne E. 3.3 f.) lassen klar erkennen, weshalb der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte kein Erfolg beschieden ist und es mit der erstinstanzlichen Beurteilung, der zufolge der Vorsorgeauftrag nicht zu validieren ist, sein Bewenden hat. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, auf welche Beilagen die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sein soll. Ist sie mit der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die Vorinstanz könne ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein, indem sie ihre Einschätzung, wonach die KESB zu Recht eine Erwachsenenschutzmassnahme errichtet hätte, gerade einmal mit zwei Sätzen begründe, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

4.2.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf das im vorinstanzlichen Verfahren angeblich eingereichte umfangreiche Beilagendossier eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis als Ausfluss des rechtlichen Gehörs.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr Recht auf Beweis verletzt worden sein soll. Sie behauptet lediglich pauschal, die Vorinstanz setze sich nicht mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilagen bzw. Beweismitteln auseinander. Sie legt jedoch nicht dar, welches prozesskonform eingereichte Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen worden sein soll. Damit genügt die Rüge, das Recht auf Beweis als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

5.1. Sie beanstandet zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Betroffene im Zeitpunkt der Anhörung krankheitsbedingt nicht mehr imstande gewesen sei, ihren Willen zuverlässig unter Einbezug der Familiensituation zu bilden. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass die Betroffene auf die Frage, ob sie wisse, was ein Vorsorgeauftrag sei, geantwortet habe, der Vorsorgeauftrag sei "ein Schutz [...], welcher den Willen vom Mensch festhalte". Zudem habe die Betroffene mehrmals und mit Nachdruck betont, dass sie von ihrer Familie betreut werden wolle und dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kindern nicht ihre Angelegenheit sei, womit sie ihren Willen ganz klar zum Ausdruck gebracht habe. Auch wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Anhörung schon nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, lasse der weitere Verlauf des Gesprächs den Schluss zu, dass sie auch zum damaligen Zeitpunkt noch eine gute Übersicht über ihre Angelegenheiten gehabt habe und ihre Meinungsäusserung folglich nicht ohne Weiteres übergangen werden könne. Die Vorinstanz habe es in diesem Punkt versäumt, die Akten präzise zu studieren und entsprechend zu würdigen.

Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Einstellung ihrer Unterstützungshandlungen für die Betroffene auf eine Vereinbarung anlässlich eines Geschwistertreffens verwiesen, bei dem mutmasslich eine abweichende Abmachung zum Vorsorgeauftrag getroffen worden sei. Das Foto, welches die angeblich sich stauenden Rechnungen zeigen soll, zeige gerade einmal drei Rechnungen. Dass das Aufnahmedatum des Fotos unbekannt sei, veranlasse die Vorinstanz nicht dazu, dessen Beweiswert zu relativieren. Ohnehin sei die Ansammlung von drei Rechnungen weder ungewöhnlich noch besorgniserregend. Das Foto sei in keiner Weise geeignet, den Vorwurf einer Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen. In der Folge lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihre "Drohung" keinesfalls wahr gemacht habe. Stattdessen habe sie sich in den Folgemonaten und bis zur Einsetzung der Beiständin durch die Vorinstanz im Januar 2025 weiterhin zuverlässig um die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen gekümmert. Indem die Vorinstanz auf Basis dieser selektiven und einseitigen Beweiswürdigung zum Schluss komme, es bestehe angeblich ein massiver Familienkonflikt, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin die Eignung fehle, würdige sie die Akten in willkürlicher Weise. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Vorinstanz habe die Anpassung des Rubrums mit Verfügung vom 19. August 2024 abgelehnt, weshalb sie davon habe ausgehen müssen, dass sie den Prozess in eigenem Namen geführt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde "zumindest auch" die Interessen der Betroffenen wahrgenommen habe. Die Vorinstanz bestätige diese Auffassung explizit und widerspreche damit ihrer späteren Erwägung. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits in den sechs Jahren vor den (behaupteten) strittigen Ereignissen pflichtbewusst um alle administrativen und finanziellen Belange der Betroffenen gekümmert und es sei weder ihre Eignung hierzu noch die pflichtgemässe Erfüllung dieser Aufgaben im Familienkontext je in Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte dies in Betracht ziehen müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des tadellosen Leumunds der Beschwerdeführerin erscheine die Einschätzung der Vorinstanz geradezu grotesk. Die Vorinstanz unterstelle der Beschwerdeführerin mit ihrer Erwägung, wonach sie in der Kommunikation mit der Bank H.________ ein "hochauffälliges Problemlösungsverhalten mit einer Flut an Mailschreiben" gezeigt habe, sinngemäss querulatorisches Verhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise querulatorisch verhalten. Sämtliche ihrer Schreiben, insbesondere diejenigen an die Bank H.________, hätten ausschliesslich den Interessen der Betroffenen gedient. Die Vorinstanz vermöge nirgends darzutun, weshalb die engagierte Kommunikationsweise der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte haben soll.

5.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung über weite Strecken darauf, eine eigene Beweiswürdigung vorzutragen. Dies gilt insbesondere für ihre Behauptung, sämtliche ihrer Schreiben hätten ausschliesslich den Interessen der Betroffenen gedient. Teilweise stützt sie sich in diesem Zusammenhang auch auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (Vereinbarung anlässlich eines Geschwistertreffens, Foto der Rechnungen), ohne dass sie insofern eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt. Weiter sind ihre Ausführungen appellatorischer Natur, soweit sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung als selektiv und einseitig sowie als grotesk bezeichnet. Mit diesen Vorbringen gelingt es ihr nicht, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz auch nicht aufgrund des festgestellten Familienkonflikts auf ihre fehlende Eignung geschlossen. Entscheidend waren für die Vorinstanz, dass sie die Beschwerdeführerin nicht hinreichend in der Lage sah, ihre eigenen Interessen von denjenigen der Betroffenen zu trennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterstützungshandlungen für die Betroffene umgehend eingestellt hat, ohne vorgängig für eine geordnete Übergabe der Administration besorgt zu sein, sowie das hochauffällige Problemlösungsverhalten, das die Beschwerdeführerin im Streit mit der Bank H.________ gezeigt hat (vgl. vorne E. 3.3). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten künftig nicht hinreichend zwischen den eigenen Interessen und denjenigen der Betroffenen werde unterscheiden können, vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Meinungsäusserung der Betroffenen hätte nicht übergangen werden können und die Vorinstanz habe in diesem Punkt die Akten nicht präzise studiert und gewürdigt. Sie zeigt dabei jedoch wiederum nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bestimmte Beweismittel willkürlich gewürdigt haben soll bzw. die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (s. vorne E. 2.2). Auch mit ihren Vorbringen, sie habe sich während sechs Jahren bzw. bis zur Einsetzung der Beiständin weiterhin zuverlässig um die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen gekümmert, sowie mit dem Hinweis auf ihren tadellosen Leumund kann sie nicht ausweisen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unrichtig wäre. Damit erweist sich die Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 363 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sie ihr die Eignung abgesprochen habe.

6.1. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB).

Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Zu prüfen sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person sowie deren zeitliche Verfügbarkeit. Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen. Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde (Urteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird. Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält. Anders zu gewichten kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (Urteil 5A_624/2024, a.a.O., zur Publikation vorgesehen).

6.2.

6.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Bestehen eines Familienkonflikts sei für die Verneinung der Eignung per se nicht ausreichend, solange dieser nicht auch zu einer Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person führt, stösst ihr Vorbringen ins Leere. Wie sie selbst ausführt, hat die Vorinstanz offen gelassen, ob die Eignung aufgrund des Familienkonflikts zu verneinen wäre. Die Vorinstanz verneint die Eignung der Beschwerdeführerin insbesondere damit, diese sei nicht hinreichend in der Lage, ihre eigenen Interessen von denjenigen der Betroffenen zu trennen, sie habe ihre Unterstützungshandlungen für die Betroffene umgehend eingestellt, ohne vorgängig für eine geordnete Übergabe der Administration besorgt zu sein, sowie mit dem hochauffälligen Problemlösungsverhalten, das die Beschwerdeführerin im Streit mit der Bank H.________ gezeigt hat (vgl. vorne E. 3.3). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragte abspricht, ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des sinngemässen Vorwurfs der Verletzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als unbegründet.

6.2.2. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Sie bringt vor, der Umstand, dass sich die familiäre Situation seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags verändert haben soll und dies für die Betroffene nicht vorhersehbar gewesen sei, könne nicht per se zur Annahme eines Interessenskonflikts und zur Verneinung der Eignung der vorsorgebeauftragten Person führen. Zwar erwägt die Vorinstanz, dass sich die Familiensituation seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert habe. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als die Vorinstanz die Validierung des Vorsorgeauftrags aufgrund der fehlenden Eignung der als Vorsorgebeauftragte eingesetzten Personen verweigert (s. vorne E. 3.3 f.).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsprinzip sowie den Grundsatz der Subsidiarität vor, die Betroffene sei geistig immer noch in hinreichender Verfassung, um an ihrem im Vorsorgeauftrag zum Ausdruck gebrachten Wunsch festzuhalten, und eine externe Beistandschaft entspreche nicht ihren Wünschen. Damit unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne jedoch eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben (s. vorne E. 2.2). Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Subsidiarität zu missachten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verletzen, indem sie auf die Prüfung milderer Massnahmen verzichte. Angesichts der unbestrittenen Urteilsunfähigkeit der Betroffenen und der fehlenden Eignung der als Vorsorgebeauftragte eingesetzten Personen ist die Errichtung einer Beistandschaft jedoch nicht als unverhältnismässig zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der KESB ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, B., C., D., E. und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Baumann

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5A_228/2025
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Bger
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18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026