Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_216/2025

Urteil vom 10. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Rhiner, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, Beschwerdegegner.

Gegenstand Eheschutz (Auskunftsanspruch; internationale Zuständigkeit)

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Februar 2025 (LE240005-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980), deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in U.________ (Deutschland), und B.________ (geb. 1967), Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in V.________ (Spanien), sind seit dem 15. Juni 2018 verheiratet. Am 20. Januar 2023 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzgesuch ein. Darin verlangte sie von ihrem Ehemann unter anderem gestützt auf Art. 170 ZGB umfassende Auskunft über sein Einkommen und Vermögen im In- und Ausland.

A.b. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Zürich auf das Gesuch nicht ein, nachdem es das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt hatte. Diese Verfügung hob das Obergericht des Kantons Zürich am 27. April 2023 auf Berufung der Ehefrau hin auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.

A.c. Am 27. Juli 2023 reichte der Ehemann an seinem Wohnsitz in V.________ gegen die Ehefrau eine Scheidungsklage ein. Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob die Ehefrau ihrerseits an ihrem Wohnsitz in U.________ Scheidungsklage.

A.d. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 trat das Bezirksgericht auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau, soweit das Auskunftsbegehren betreffend, ein. Im Übrigen verneinte es seine Zuständigkeit.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann teilweise Berufung beim Obergericht. Er beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Gerichte des Kantons Zürich für das Auskunftsbegehren der Ehefrau nicht zuständig seien. Die Ehefrau schloss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 17. Februar 2025) hob das Obergericht die Verfügung des Bezirksgerichts teilweise auf und trat auf das Eheschutzgesuch nicht ein.

C.

Dagegen führt die Ehefrau (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, die Berufung des Ehemanns (Beschwerdegegner) sei abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Am 10. April und am 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Noveneingaben ein. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das in einem Eheschutzverfahren auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) auf ein Eheschutzgesuch endgültig (Art. 90 BGG) nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, die sich am kantonalen Verfahren beteiligt hat, ist in ihren rechtlichen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 BGG).

1.2. Vor der Vorinstanz strittig war nur noch der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB. Dabei handelt sich um Streitsache vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2; 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Ob die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist, kann mit Blick darauf, dass ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. unten E. 2.1), offenbleiben (Urteil 5D_55/2024 vom 22. Mai 2025 E. 1.1).

2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Im kantonalen Berufungsverfahren waren Noven bis spätestens zu Beginn der Urteilsberatung vorzubringen (BGE 143 III 272 E. 2.3). Nach Beginn der Urteilsberatung im kantonalen Verfahren entstandene Tatsachen und Beweismittel (sog. echte Noven) sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Die mit den Noveneingaben vom 10. April und 12. Mai 2025 vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel sind nach diesem Zeitpunkt entstanden, weshalb sie unbeachtlich sind (zu den übrigen Noven vgl. unten E. 3.4).

Der Streit dreht sich um die Zuständigkeit gemäss Art. 46 IPRG (SR 291) für Auskunftsansprüche gemäss Art. 170 ZGB.

3.1. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Zuständigkeit für Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB hänge von der Rechtsnatur des Hauptanspruchs ab, dessen Verwirklichung die Auskunft dienen solle. Für die Zuständigkeit sei somit differenziert anzuknüpfen. Das Auskunftsbegehren ziele sowohl auf Unterhalts- als auch auf güterrechtliche Ansprüche ab, sodass es nicht der Sicherung finanzieller Ansprüche für die Dauer des Eheschutzverfahrens diene. Für Unterhaltsansprüche richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12), das die Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei für zuständig erkläre. Während die Beschwerdeführerin im ersten Berufungsverfahren noch einen Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz behauptet habe, verfolge sie dieses Argument nun nicht mehr weiter. Sie habe somit den Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht. Für güterrechtliche Ansprüche richte sich die örtliche Zuständigkeit hingegen nach Art. 51 lit. b IPRG, der wiederum auf die Art. 59, 60, 60a, 63 und 64 IPRG verweise. Diese Bestimmungen sähen, von nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ebenfalls einen Wohnsitzgerichtsstand vor, weshalb die örtliche Zuständigkeit für das Auskunftsbegehren auch für diese Ansprüche nicht gegeben sei.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine unvollständige, d.h. willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts vor. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch allein im Zusammenhang mit Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüchen stehe. Sie habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer "Kurzbegründung" auf ihre unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche hingewiesen. Eine eingehende Begründung ihres Auskunftsanspruches habe sie sich aber ausdrücklich vorbehalten. Gerade aus dem Umstand, dass sie die fehlende Zuständigkeit für die Beurteilung ihres Unterhaltsbegehrens akzeptiert habe, hätte die Vorinstanz schliessen müssen, dass der Auskunftsanspruch für weitere Zwecke gestellt worden sei.

3.2.2. Mit ihren Ausführungen gesteht die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt nicht unvollständig festgestellt, sondern gerade auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie im kantonalen Verfahren nicht Gelegenheit dazu hatte, ihren Auskunftsanspruch zu begründen, soweit dies zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit notwendig war. Dass sie den Anspruch in diesem Prozessstadium noch nicht materiell-rechtlich begründen musste, wie sie geltend macht, ändert daran nichts. Sie hätte ihre Ausführungen, wie sie es sich vorbehalten hatte, ergänzen können. Die Vorinstanz musste daher ohne entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, diese verfolge noch andere Zwecke als die von ihr angegebenen. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sich mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Unterhaltsanspruch abfand, zumal daraus nicht abzuleiten war, dass sie damit auch auf den Unterhaltsanspruch an sich und auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtete. Es bleibt somit bei dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt.

3.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.3.1. So habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in W.________ habe.

Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 355 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Nun hat sich aber die Beschwerdeführerin gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht anficht, in dem auf Rückweisung der Streitsache fortgeführten Verfahren weder vor Bezirksgericht noch vor der Vorinstanz auf den angeblichen Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz berufen. Die Vorinstanz hatte somit keinen Anlass, sich vertieft mit einer Frage auseinanderzusetzen, die keine der Parteien (mehr) aufgeworfen hatte, und konnte sich auf die Beurteilung beschränken, dass kein Wohnsitz in der Schweiz bestehe. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe den Entscheid nicht sachgerecht anfechten können, weil die Vorinstanz nicht sage, welche Tatsachen unglaubhaft seien, lässt sie ausser Acht, dass sich die Vorinstanz letztlich die Begründung des Bezirksgerichts zu eigen machte, die es auch ausführlich wiedergab. Dieses bejahte aufgrund der Umstände einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners in W.________. Die Beschwerdeführerin war somit anhand der Verfügung des Bezirksgerichts ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten.

3.3.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung gemäss Art. 164 ZPO zulasten des Beschwerdegegners berücksichtigen müssen, dass dieser seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO bei der Ermittlung des Wohnsitzes missachtet habe. Auch in diesem Zusammenhang scheint sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, allerdings ohne zu erklären, inwiefern die angebliche Verletzung dieser Bestimmungen zugleich eine Gehörsverletzung darstellen soll. Auf andere verfassungsmässige Rechte (z.B. Art. 9 BV) stützt sich die Beschwerdeführerin nicht, sodass mangels hinreichender Begründung (vgl. oben E. 2.1) insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass die betreffende Partei vom Gericht überhaupt zur Mitwirkung aufgefordert worden ist (HIGI/MÜLLER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 160 ZPO). Sie braucht nicht von sich aus Tatsachen und Beweismittel vorzutragen, die gegen ihren eigenen Standpunkt sprechen. Den Stellen in der Begründung der Vorinstanz, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, kann nur entnommen werden, dass dem Beschwerdegegner eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist. Dass er darüber hinaus aufgefordert worden wäre, Unterlagen zu seinem Wohnsitz vorzulegen, ergibt sich daraus hingegen nicht. Schliesslich schreibt Art. 164 ZPO dem Gericht nicht vor, dass es bei Missachtung der Mitwirkungspflicht den Sachverhalt, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, zwingend zulasten der säumigen Partei würdigen müsste (BGE 140 III 264 E. 2.3).

3.3.3. Sodann meint die Beschwerdeführerin, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die nicht abschliessende materielle Begründung ihres Auskunftsanspruchs abstütze. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht vorgebracht, dass die Zuständigkeit von dem mit dem Hauptbegehren verfolgten Hauptanspruch abhängig sei. Auch die Vorinstanz habe auf diese unerwartete Rechtsauffassung nicht hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern es für sie überraschend sein konnte, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Streitsache auch auf die Vorbringen der Prozessparteien abstellt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 141 III 159 E. 2.1), sind die Parteien aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit gehalten, sämtliche Tatsachen vorzubringen, welche für ihren eigenen Rechtsstandpunkt sprechen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 139 III 278 E. 4.3). Nachdem das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt worden war, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Parteien hätten sämtliche Behauptungen vorgebracht, die zur Beurteilung der strittigen Zuständigkeit von Belang sein konnten. Aus dem Gehörsanspruch folgt zudem nicht, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen (Prozess-) Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5). Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann auch nicht von einer überraschenden Rechtsanwendung ausgegangen werden. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist nicht an die von den Parteien vorgetragenen Rechtsstandpunkte gebunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht daher kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_301/2018 vom 19. November 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Weder stützte sich die Vorinstanz vorliegend auf einen anderen Rechtsgrund noch konnte die Beschwerdeführerin sich vernünftigerweise darauf verlassen, dass sich die Vorinstanz nicht mit anderen Aspekten von Art. 46 IPRG befassen würde. Zur Diskussion stand allein diese Bestimmung. Aufgrund des Grundsatzes iura novit curia musste die Beschwerdeführerin entsprechend damit rechnen, dass das Gericht - soweit notwendig - sämtliche Tatbestandselemente dieser Bestimmung prüfen würde. Insbesondere musste ihr aufgrund der diversen Lehrmeinungen (vgl. unten E. 3.5) bewusst sein, dass die Vorinstanz sich mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung befassen würde (vgl. BGE 140 III 231 E. 3.5; betreffend Voraussehbarkeit der Anwendung der veröffentlichten Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner die Frage aufgeworfen hatte, ob für die Anwendung von Art. 46 IPRG noch Raum bestehe, wenn der Rechtsschutz am Wohnsitz der Parteien gewährleistet sei (vgl. dazu BGE 134 III 326 E. 3.2; Urteile 5A_573/2023 vom 21. Mai 2025 E. 4.1.1; 5A_214/2016 vom 26. August 2016 E. 5.1; 5C.7/2007 vom 17. April 2007 E. 6.2). Der Vorwurf der überraschenden Rechtsanwendung erweist sich daher als unbegründet.

3.4. Als Konsequenz der vermeintlichen Gehörsverletzungen nimmt die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einbringen zu dürfen. Sie möchte damit einerseits den Wohnsitz des Beschwerdegegners in W.________ glaubhaft machen und andererseits präzisieren, dass ihr Auskunftsbegehren auch auf einen möglichen Antrag auf Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Beschwerdegegners nach Art. 178 ZGB abziele. Soweit es sich dabei um echte Noven handelt, sind sie unbeachtlich (vgl. oben E. 2.2). Nachdem der Vorinstanz weder eine unvollständige Feststellung des Prozesssachverhalts (oben E. 3.2) noch eine Gehörsverletzung (oben E. 3.3) vorgeworfen werden kann, können auch unechte Noven nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2; Urteil 5A_291/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2). Es ist daher allein auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Auskunftsbegehren allein der Durchsetzung von Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüchen dient (vgl. oben E. 3.3.1).

3.5.

3.5.1. Was die strittige Anwendung von Art. 46 IPRG betrifft, so weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass der Auskunftsanspruch der Ehegatten nach Art. 170 ZGB kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch sei. Die lediglich von einem Teil der Lehre vertretene Meinung, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde lege, schränke die örtliche Zuständigkeit ein und schwäche damit die nach Art. 170 ZGB schutzbedürftige Partei. Der Gesetzgeber habe aber gerade deren Stärkung beabsichtigt, indem Art. 46 IPRG bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz den gewöhnliche Aufenthaltsort eines Ehegatten genügen lasse. Das Prozessrecht habe dem materiellen Recht zu dienen. Die von der Vorinstanz favorisierte Lehrmeinung sei weder mit dem Gesetzestext von Art. 46 IPRG noch mit dem Schutzgedanken von Art. 170 ZGB zu vereinbaren. Mit der abweichenden Lehrmeinung setze die Vorinstanz sich überhaupt nicht auseinander. Sie habe somit Art. 46 IPRG bundesrechtswidrig angewandt.

3.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem blossen Hinweis auf die angeblich bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 46 IPRG überhaupt eine hinreichende Willkürrüge (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.1) erhebt, ist diese unbegründet. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit der strittigen Frage der Anwendung von Art. 46 IPRG auf den Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB bisher nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die einschlägige Lehre konsultiert. Soweit sich die Lehre zu dieser Frage überhaupt äussert, wird entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit sich nach dem Hauptanspruch richte, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch erleichtern soll (BODENSCHATZ, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 46 IPRG; betreffend Güterrecht; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 41 ff. zu Art. 46 IPRG). Selbst die von der Beschwerdeführerin zitierte angebliche Gegenmeinung geht von dem Grundsatz aus, dass sich die Zuständigkeit für die Auskunft nach den Regeln richtet, welche für die damit verfolgten Ansprüche gelten (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 38 zu Art. 170 ZGB). Andere Lehrmeinungen laufen auf dieselbe Auffassung hinaus, indem sie Art. 46 IPRG nur anwenden wollen, wenn das Gesetz für die strittigen Ansprüche keine Sonderanknüpfung vorsieht (KOLLER/ZEITER, in: Internationales Privatrecht, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 1, 4 9, und 11 zu Art. 46 IPRG; K REN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 46 IPRG). Ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen stützen kann, ist in der Regel nicht als willkürlich zu betrachten (BGE 148 III 95 E. 4.7 mit Hinweisen). Es ist daher zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz der Lehre folgt, die mit Blick auf die Sonderanknüpfungen, wie sie zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für unterschiedliche eherechtlichen Ansprüche gelten, den Anwendungsbereich der strittigen Bestimmung einschränkt. Indem die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung den blossen Gesetzeswortlaut entgegenstellt oder allgemeine Grundsätze anführt (wie den Schutz der angeblich schwächeren Partei und die dienende Funktion des Prozessrechts) vermag sie keine Willkür auszuweisen.

Die Regelung der Kostenfolgen ficht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang in der Sache an, weshalb sich Überlegungen hierzu erübrigen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Sieber

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25.03.2026