Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_202/2025
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Susanne Afheldt, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ausstand (Eheschutz),
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2025 (410 24 238).
Sachverhalt:
Im hängigen Eheschutzverfahren gewährte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft der Ehefrau mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2024 eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit hiergegen gerichteter Eingabe vom 23. September 2024 verlangte der Ehemann, die verlängerte Frist sei auf 10 Tage zu reduzieren, der erstinstanzliche Gerichtspräsident sei in den Ausstand zu versetzen und die Unterhaltszahlung sei superprovisorisch auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 nahm das Kantonsgericht Basel-Landschaft die als "Berufung" bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf nicht ein, nachdem es dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit eines Beschwerderückzuges gegeben hatte. Mit Eingabe vom 10. März 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zum einen verlangt er die Neuaufnahme des Eheschutzverfahrens (dazu Urteil 5A_199/2025), zum anderen den Ausstand der Vorrichterin (dazu vorliegendes Urteil).
Erwägungen:
Die Beschwerdegegnerin, welche heute Präsidentin der Zivilabteilung des Kantonsgerichts ist, war vorher Gerichtspräsidentin am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft und urteilte dort am 28. Mai 2024 betreffend eine Schuldneranweisung gegenüber dem Beschwerdeführer. In der gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2025 gerichteten Beschwerde hält der Beschwerdeführer unter der mit Fettschrift hervorgehobenen Rubrik "Gegenstand" fest: "Anschein der Befangenheit". Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn als erstinstanzliche Richterin mit der zerstörerischen Schuldneranweisung verurteilt und belaste seine Berufung (offensichtlich gemeint: die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 23. September 2024) wiederum mit hohen Kosten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur den vorinstanzlichen Entscheid als solches anfechten will, sondern auch den Ausstand der Beschwerdegegnerin verlangt, weshalb diesbezüglich ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
Gegen selbständig eröffnete kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Ausstand kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Frage des Ausstandes der Beschwerdegegnerin ist nicht Gegenstand des Entscheides vom 21. Januar 2025 und in Bezug auf die Ausstandsfrage liegt auch anderweitig kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor. Der Beschwerdeführer hätte im Zusammenhang mit dem damaligen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Schuldneranweisung an das Vizepräsidium des Zivilkreisgerichtes und in Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2025 an das Vizepräsidium der Zivilabteilung des Kantonsgerichts gelangen müssen (vgl. § 38 Abs. 1 lit. b GOG/BL). Mit einer Beschwerde an das Bundesgericht bzw. mit einem direkt beim Bundesgericht gestellten Ausstandsbegehren ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und es mangelt diesbezüglich an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG.
Im Übrigen würde es dem Ausstandsbegehren aber auch an jeglicher Substanziierung fehlen, inwiefern die Beschwerdegegnerin befangen sein soll, denn für sich genommen liegt kein Befangenheitsgrund vor, wenn eine Richterin bereits früher zwischen den gleichen Parteien einen Entscheid gefällt hat (im Geltungsbereich der ZPO: Urteile 5A_841/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2; 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2; 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2.1; explizit für das bundesgerichtliche Verfahren: Art. 34 Abs. 2 BGG).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der Kostenerhebung im Verfahren 5A_199/2024 rechtfertigt es sich, vorliegend auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli