Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_197/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf.
Gegenstand Insolvenzerklärung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2025 (ZK 25 93, ZK 25 94).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2024 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit, das erfolglos blieb (Urteil 5A_870/2024 vom 21. Februar 2025). Am 28. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht erneut um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit. Zudem beantragte er die superprovisorische Sperrung der beim Betreibungsamt hinterlegten Gelder, eine "gerichtliche Offenlegungsanordnung" für das Betreibungsamt und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. März 2025 wies das Regionalgericht alle Anträge ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 200.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde im Hinblick auf die Konkurseröffnung ab, soweit es darauf eintrat. Im Hinblick auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege trat es auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.--. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. März 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 12. März 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Mit Verfügung vom 13. März 2025 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die neue Eingabe keinen Anlass gebe, die Verfügung vom 11. März 2025 in Wiedererwägung zu ziehen oder diesbezüglich eine Stellungnahme beim Betreibungsamt einzuholen. Am 25. März 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nochmals ergänzt. Mit Verfügung vom 26. März 2025 hat das Bundesgericht das darin enthaltene Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Der Beschwerdeführer verlangt, beim Betreibungsamt und beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer auf gepfändete Geldmittel verwiesen, die nach seiner Auffassung in die Konkursmasse flössen. Das Obergericht hat diesbezüglich erneut auf Art. 199 Abs. 2 SchKG verwiesen und festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer gepfändeten Lohnquoten nicht in die Konkursmasse fielen. Das Regionalgericht sei zutreffend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des erneuten Konkursbegehrens ausgegangen. Das Obergericht hat die Beschwerde insoweit abgewiesen. Soweit die Beschwerde die übrigen Anträge an das Regionalgericht betraf (einschliesslich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege) ist es auf sie mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten weder eine Vernehmlassung beim Betreibungsamt noch die vollständigen Akten eingeholt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Aktenstücke nicht beigezogen worden sein sollen und weshalb beim Betreibungsamt eine Vernehmlassung hätte eingeholt werden müssen. Insbesondere legt er nicht dar, was eine Abklärung des "Status der gepfändeten Gelder" am Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens geändert hätte (vgl. unten E. 5.4).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung sei nicht gestützt auf seine aktuelle wirtschaftliche Situation per 28. Februar 2025 erfolgt, sondern gestützt auf die überholte Beurteilung vom 4. Dezember 2024 (Datum des regionalgerichtlichen Entscheids über die erste Insolvenzerklärung). Dadurch seien massgebliche Entwicklungen unberücksichtigt geblieben. Die Untersuchungsmaxime sei missachtet worden.
Das Regionalgericht hat erwogen, die Vermögenslage des Beschwerdeführers sei bereits in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2024 ausführlich dargelegt worden, worauf verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dies ohne Prüfung übernommen zu haben. Er behauptet und belegt jedoch nicht, dass er sich vor Regional- oder Obergericht auf geänderte Verhältnisse berufen hätte. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, worin die massgeblichen Entwicklungen seit dem 4. Dezember 2024 bestehen sollen. Inwiefern der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. a ZPO) verletzt worden sein soll, legt er nicht dar.
5.3. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, eine wirtschaftliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht sei ausgeschlossen. Er beruft sich zu Unrecht auf BGE 145 III 26. Eine solche Aussage kann diesem Urteil nicht entnommen werden.
5.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Art. 199 Abs. 2 SchKG und der Bundesgerichtspraxis fielen gepfändete, aber noch nicht verteilte Gelder in die Konkursmasse. Diese Praxis sei missachtet und die vertikale Bindungswirkung bundesgerichtlicher Urteile verletzt worden.
Der Beschwerdeführer blendet aus, dass gepfändete und abgelieferte, aber noch nicht verteilte Gelder aus einer Einkommenspfändung nicht zwingend in die Konkursmasse fallen. Vielmehr werden sie nach Art. 144 ff. SchKG unter die Pfändungsgläubiger verteilt, wenn die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind. Nur ein Überschuss fällt in die Konkursmasse (Art. 199 Abs. 2 SchKG). Weder aus BGE 133 III 614 E. 6.1.2 noch aus den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen 5A_870/2024 und 5A_59/2025, beide vom 21. Februar 2025, kann er Gegenteiliges oder sonst etwas zu seinen Gunsten ableiten. Er behauptet nicht, dass in der Einkommenspfändung ein Überschuss resultieren würde, der ein genügendes Substrat für eine Konkurseröffnung darstellen würde, oder dass die Fristen für den Pfändungsanschluss zum Zeitpunkt einer allfälligen Konkurseröffnung noch laufen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht darum geht, den Gläubigern etwas anzubieten (oder jedenfalls nicht mehr, als ihnen aufgrund der Einkommenspfändung ohnehin schon zufällt), sondern einzig darum, die Einkommenspfändung abzuschütteln, was rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.2 mit Hinweisen). Es trifft sodann nicht zu, dass Art. 199 SchKG nicht anwendbar wäre, weil ein Konkursantrag hängig ist. Schliesslich geht der Beschwerdeführer fehl, soweit er aus einem einstweiligen Verbot von Verwertungshandlungen in einem anderen Verfahren (obergerichtliches SchK-Aufsichtsverfahren ABS 25 121) ableiten will, dass nun zwingend eine Konkurseröffnung erfolgen müsse, da eine Situation ausgeschlossen sei, in der weder eine Verwertung noch eine Konkurseröffnung erfolge.
5.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg