5A 19/2009 / 5A_19/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_19/2009/don

Verfügung vom 11. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychex, Frau Tamara Dünner,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,

in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten erhoben werden,

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_19/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_19/2009, CH_BGer_005, 5A 19/2009
Entscheidungsdatum
11.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026