Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5A_19/2009/don
Verfügung vom 11. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychex, Frau Tamara Dünner,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten erhoben werden,
verfügt die Präsidentin:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann