5A 187/2023 / 5A_187/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_187/2023

Urteil vom 8. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

B.________.

Gegenstand Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Februar 2023 (BA 2022 47).

Erwägungen:

Das Betreibungsamt Zug stellte am 5. Dezember 2022 gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Konkursandrohung auf. Es wies das Betreibungsamt an, in der genannten Betreibung eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. März 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 14. März 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 23. März 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Vollmacht eingereicht und um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 6. April 2023 ersucht. Mit Verfügung vom 29. März 2023 hat das Bundesgericht diese Frist bis 6. April 2023 erstreckt. Mit Verfügung vom 13. April 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 26. April 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese werden angesichts des entstandenen Aufwands reduziert.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_187/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_187/2023, CH_BGer_005, 5A 187/2023
Entscheidungsdatum
08.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026