Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_18/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2024 (BZ 2024 142).

Erwägungen:

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehren hinaus einstweilen keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Zur Begründung führte das Obergericht aus, an der Zahlungsfähigkeit und damit an den Erfolgsaussichten der Beschwerde bestünden erhebliche Zweifel, womit die aufschiebende Wirkung zurzeit nicht gewährt werden könne. Allerdings könne die Beschwerde innert der Beschwerdefrist noch ergänzt werden. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über diesen Gegenstand hinausgehen (Aufhebung der Betreibung und der Konkurseröffnung als solcher), ist die Beschwerde unzulässig. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist sodann eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wirft dem Obergericht vor, verschiedene Aspekte (Schadensminderung bei Aufrechterhaltung des Betriebs, Verhandlungen im Januar 2025) nicht berücksichtigt zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um aufschiebende Wirkung ersucht (recte: um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme dahingehend, im kantonalen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen), wird das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Umstände, um ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1 mit Hinweisen).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_18/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_18/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
08.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026