Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_179/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Karim Steiner, Beschwerdegegner.
Gegenstand Konkurseröffnung (Wechselbetreibung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 28. Januar 2025 (EK 2025 24).
Erwägungen:
Auf Begehren des Beschwerdegegners hin eröffnete das Kantonsgericht Zug in der Wechselbetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug mit Entscheid vom 28. Januar 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Der Entscheid des Konkursgerichts über die Eröffnung des Konkurses in der Wechselbetreibung kann nicht an das obere (kantonale) Gericht weitergezogen werden (Art. 189 Abs. 2 SchKG, ohne Erwähnung von Art. 174 SchKG). Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ist daher zulässig, auch wenn er nicht vom oberen Gericht erlassen wurde (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; zum Ganzen Urteil 5A_268/2010 vom 30. April 2010 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die in Betreibung gesetzte Forderung noch den Umstand, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung erfüllt waren. Sie bringt hingegen vor, die Beschwerdeführerin habe vor der Konkurseröffnung Vergleichsverhandlungen geführt, wobei es zu einem Konsens gekommen sei, doch habe sie aufgrund von Kontosperrungen die Forderung des Beschwerdegegners nicht bezahlen können. Unterdessen sei eine Sanierung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet worden und ihr Hauptaktionär und Verwaltungsrat habe dafür private Mittel von $ 2,8 Mio. zur Verfügung gestellt. Sie verweist auf eine SWIFT-Kopie vom 27. Februar 2025. Für die beantragte Aufhebung des Konkurses verweist sie auf Art. 174 SchKG. Die Forderung des Beschwerdegegners werde nach Gutheissung der Beschwerde gezahlt werden. Der Beschwerdegegner habe in Aussicht gestellt, diesfalls das Konkursbegehren zurückzuziehen. Durch die SWIFT-Kopie werde die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin belegt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich für die beantragte Aufhebung des Konkurses auf Umstände, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind oder deren Eintreten sogar erst erhofft wird, d.h. auf echte Noven. Art. 174 SchKG bzw. die entsprechende Novenregelung ist vor Bundesgericht jedoch nicht anwendbar. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_268/2010 vom 30. April 2010 E. 1.3). Namentlich können echte Noven nicht berücksichtigt werden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Kantonsgericht Zug mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg