Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_170/2025

Urteil vom 8. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld,

B.________.

Gegenstand Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2025 (KES.2024.58).

Sachverhalt:

A.

A.a. C., geboren 2008, ist die älteste von drei gemeinsamen Töchtern von A. und B.________. Die Eltern sind geschieden und teilen sich die elterliche Sorge.

A.b. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 wurde den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und diese in einer geeigneten Institution untergebracht. Mit Entscheid vom 4. August 2022 regelte die KESB unter anderem den persönlichen Verkehr zwischen A.________ und C.________. Das Besuchsrecht prüfte die Behörde periodisch, letztmals mit Entscheid vom 14. August 2024, wobei sie am begleiteten Besuchsrecht festhielt.

A.c. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 stellte die Beiständin Antrag auf Verwaltung von C.________s Einkommen ab deren Ausbildung.

A.d. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 entzog die KESB den Eltern gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB die Verwaltung des Kindesvermögens von C.. Sie beauftragte die Beiständin, C. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten - insbesondere ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten -, ein Inventar einzureichen, bei Notwendigkeit einer Änderung der Kindesschutzmassnahmen Antrag zu stellen und per Volljährigkeit von C.________ den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ im Namen von C.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragte namentlich, der Entscheid sei superprovisorisch aufzuheben, es sei eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Regelung zur Obhut und des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und A.________ zu beauftragen. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Rechtsbeistands. Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. In seinen Erwägungen führte es dazu namentlich aus, dass auf die im Namen von C.________ eingereichte Beschwerde mangels Prozessführungsbefugnis nicht einzutreten sei. Ob die Beschwerde nach Treu und Glauben entgegen der Beschwerdebegründung als im Namen von A.________ entgegengenommen werden könne, müsse nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Beschwerde in der Sache ohnehin als unbegründet erweise.

C.

Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar 2025 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der KESB vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Regelung zur Obhut und des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter (Beschwerdeführerin) sowie den Kindern zu beauftragen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Aufhebung einer Kindesvermögensschutzmassnahme sowie über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren entschieden hat. Soweit die Kindesschutzmassnahmen betreffend, handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (BGE 142 III 795 E. 2.1; Urteil 5A_710/2018 vom 30. April 2019 E. 1.1) ohne Streitwert (vgl. Urteil 5A_766/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.1). Die nämliche Qualifikation gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.1; 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Dass das Obergericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht nicht entgegen (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen, welche im Übrigen fristgerecht erhoben wurde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), ist damit das zutreffende Rechtsmittel.

1.2. Die Mutter hat beim Bundesgericht im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Da der angefochtene Entscheid ihre elterliche Sorge tangiert (vgl. insoweit auch Art. 318 Abs. 1 ZGB), ist die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1 BGG ohnehin zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteile 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1).

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).

Auf den Antrag, es sei eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Regelung zur Obhut und des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und ihrer Mutter zu beauftragen, ist das Obergericht nicht eingetreten. Im angefochtenen Entscheid gehe es um eine Kindesvermögensschutzmassnahme und nicht um die Obhut oder den persönlichen Verkehr. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin dieses (Ausstands-) Begehren schon in früheren Verfahren gestellt. Das Obergericht habe jeweils dargelegt, dass kein Anlass bestehe, eine andere Behörde mit dem Fall zu betrauen. So verhalte es sich auch hier. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der pauschalen Berufung auf für die Kinder schädliche Behördenentscheide ist nicht dargetan, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf den erwähnten Antrag nicht eingetreten sei.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und behauptet, dass die Vorinstanz auf keine ihrer Rügen eingegangen sei. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb den Eltern die elterliche Sorge (wenn auch nur teilweise) entzogen werde, weshalb ein Taschengeld bzw. ein Lehrlingslohn einer behördlichen Kontrolle bedürfe und was an Kindesvermögen überhaupt vorhanden sei.

4.2. Die Vorinstanz hat den Einwand, dass das Kindesvermögen nur aus dem Lehrlingslohn bestehe, berücksichtigt und auch begründet, weshalb es sinnvoll sei, C.________ in der Verwaltung und Einteilung ihres Einkommens zu unterstützen. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist, übersieht sie, dass dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beschlägt (BGE 145 III 324 E. 6.1).

Anlass zur Beschwerde geben Kindesschutzmassnahmen, die darauf abzielen, die Verwaltung des Kindesvermögens der Beiständin zu übertragen.

5.1. Die KESB hat die Massnahme damit begründet, dass C.________ gemäss den bisherigen Beobachtungen der sie begleitenden Fachpersonen schlecht mit Geld umgehen könne und daher an die Einteilung ihrer Einkünfte und der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel herangeführt werden müsse. Aufgrund ihrer geistigen Einschränkung sowie des bisher nicht adäquaten Umgangs mit Geld sei eine konkrete Gefährdung ihrer Vermögensinteressen ausgewiesen. Der Kontakt zu den Eltern und damit die übliche tatkräftige elterliche Unterstützung bezüglich Finanzen sei aufgrund der Platzierung und des eingeschränkten persönlichen Verkehrs begrenzt. Eine mildere Massnahme, wie beispielsweise eine Rechenschafts-pflicht oder eine Beratung, sei nicht zielführend. Das Obergericht hat diese Einschätzung als zutreffend erachtet. Art. 325 Abs. 2 ZGB bilde die gesetzliche Grundlage, um im Fall der eigenverwalteten Mittel einer Minderjährigen auf Grund von Arbeitserwerb die Verwaltungsbefugnisse einem Beistand zu übertragen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern es den Verhältnissen nicht angemessen wäre, wenn C.________ mit ihrem Einverständnis in der von der KESB beschriebenen Weise in der Verwaltung und Einteilung ihres Einkommens - insbesondere auch der Erstellung eines Budgets - unterstützt werde, um sie so an die finanzielle Selbstständigkeit heranzuführen. Die Verwaltung des Einkommens von C.________ bedürfe einer Koordination mit dem (möglichen) weiteren Vermögen von C.. Für eine angemessene Verwaltung brauche es einen Überblick über die Vermögenswerte. Dafür bedürfe es Absprachen zwischen allen Beteiligten. Auch hierzu fehle den Eltern von C. aufgrund der Platzierung die notwendige Nähe. Um den Schutz des Vermögens von C.________ zu gewährleisten, habe die KESB somit - auch angesichts der mitunter nicht einfachen familiären Verhältnisse - zurecht die Vermögensverwaltung der Beiständin übertragen. Daran ändere auch der Einwand nichts, dass das Kindesvermögen nur aus dem Lehrlingslohn bestehe. Einerseits stehe das Inventar noch aus, andererseits könne Kindesvermögen künftig anfallen.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe keinen Grund, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Wenn wegen eines "Taschengelds" Kindesschutzmassnahmen angeordnet würden, so sei dies völlig übertrieben und als Wichtigtuerei der KESB einzustufen. Das Verfahren erweise sich somit auf der ganzen Linie als überflüssig. Von einer Gefahr, dass das Kindesvermögen nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, könne mit Blick auf die Tatsache, dass es bloss um einen Lehrlingslohn gehe, keine Rede sein. Ausserdem sei der Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens gesetzeswidrig, da den Eltern die elterliche Sorge im vorliegenden Fall nicht entzogen worden sei.

5.3. Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Damit wird den Eltern die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen. Ein gleichzeitiger (vollständiger) Entzug der elterlichen Sorge ist hierfür entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

5.4. Die Kindesschutzbehörde kann im Falle der Gefährdung auch die Verwaltung von Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, einem Beistand übertragen (Art. 325 Abs. 2 ZGB). Diese Massnahme ist mit der überwiegenden Lehre auch in Betracht zu ziehen, wenn die Verwaltung dem Kind zusteht, wie namentlich beim Arbeitserwerb (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 19 und 55 zu Art. 324/325 ZGB; PAPAUX VAN DELDEN, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 324/325 ZGB; MEIER/STETTLER, Droit de la filation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1875 Fn. 4392; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, N. 15 zu Art. 324/325 ZGB; BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 325 ZGB). Nach Art. 323 Abs. 1 ZGB steht die Verwaltung und Nutzung dessen, was ein Kind durch eigene Arbeit erwirbt, zwar dem Kind zu, was bedeutet, dass das urteilsfähige Kind seinen Arbeitserwerb (insbesondere seinen Lehrlingslohn) von Gesetzes wegen selbständig verwaltet. Lebt das Kind bei seinen Eltern, muss es indes allenfalls einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leisten (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Gleichermassen hat das Kind seinen Arbeitserwerb für die Bestreitung seines Unterhaltes einzusetzen, wenn es - wie vorliegend - ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebt (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB; HEGNAUER, Die vormundschaftlichen Organe und das neue Kindesrecht, ZVW 33/1978 S. 19). In diesem Sinne ist also sein Lohnverwaltungsrecht zweckgebunden. Wird der Lohn vom Kind für andere Zwecke verwendet und wird dadurch seine Pflicht zur Bestreitung des Unterhalts verletzt, so kann darin eine "Gefährdung" im Sinne von Art. 325 ZGB liegen, welche ein Einschreiten der KESB rechtfertigt (CAVIEZEL, Die Vermögensverwaltung durch den Vormund, 1988, S. 102; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 19 zu Art. 324/325 ZGB; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 28.26; a.M. HUBER, Handlungsfähigkeit Unmündiger aufgrund eigenen Arbeitserwerbs [Art. 323 ZGB], 1988, S. 197).

5.5. Vorliegend steht fest, dass C.________ Schwierigkeiten damit hat, ihren Lohn sorgfältig zu verwalten bzw. einzuteilen. Damit hält der Schluss der Vorinstanz, dass das Kindesvermögen durch die Unfähigkeit von C., mit Geld umzugehen, im Sinne von Art. 325 ZGB gefährdet ist, vor Bundesrecht stand. Zu Recht hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass C. mit der Massnahme einverstanden ist, kann das Kind bei Einsicht in die eigene Unfähigkeit die Lohnverwaltung doch auch freiwillig den Eltern oder einer Drittperson übertragen (HUBER, a.a.O., S. 202). Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die von der KESB angeordnete Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens an die Beiständin geschützt hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Abweisung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihrer Bedürftigkeit auf ihre Eingaben im Verfahren KES.2024.48 verwiesen. In jenem Verfahren sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Substanziierung respektive mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen worden. Dasselbe gelte daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Daran ändere die nachträglich eingereichte Kündigung der Beschwerdeführerin nichts, da sich ihre finanziellen Verhältnisse aus dieser Kündigung nicht ergeben würden. Nach wie vor nicht bekannt sei auch das Einkommen ihres Ehemannes.

6.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen wäre und zu ihrer wirtschaftlichen Situation aussagekräftige Belege eingereicht hätte. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde in Ermangelung einer tauglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Wie erwähnt, hat ihr die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren mangels ausgewiesener Bedürftigkeit verweigert. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet nicht substanziiert, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als bedürftig angesehen werden muss. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sie arbeitslos sei und keine Sozialhilfe bekomme, hat sie ihre angebliche Bedürftigkeit auch vor Bundesgericht nicht hinreichend belegt. Mangels Nachweises der Bedürftigkeit, einer der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

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08.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026