Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_163/2025
Urteil vom 25. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte A.________, Frankreich, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Januar 2025 (PC240035-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Klage vom 16. April 2024 beantragte A.________ (geb. 1973) dem Bezirksgericht Zürich, in Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils sei das Vorsorgeguthaben von B.________ (geb. 1972) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu teilen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, ihr sei Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als amtliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab. Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde blieb erfolglos.
A.b. Auf erneutes Gesuch von A.________ vom 4. November 2024 hin zog das Bezirksgericht seine Verfügung vom 27. Mai 2024 in Wiedererwägung und bewilligte A.________ mit Verfügung vom 5. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten. Demgegenüber hielt das Bezirksgericht in seinen Erwägungen fest, es bleibe dabei, dass kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werde.
B.
B.a. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 5. November 2024 sei teilweise aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Zudem stellte sie auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin.
B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2025 (eröffnet am 30. Januar 2025) wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses) ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
C.
Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 23. Februar 2025 (Poststempel) gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2025 seien aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie ebenso um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 ZGB) über die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in einem Nachverfahren über die Scheidungsfolgen entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Vorinstanz in ihren eigenen Rechten berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um die Teilung eines Guthabens der beruflichen Vorsorge in einem Nachverfahren zu einer ausländischen Ehescheidung und damit um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht keine Angaben zum Streitwert und die Vorinstanz weist in der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheids darauf hin, dass dieser nicht beziffert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht nachgewiesen, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht ist. Ob die Beschwerde stattdessen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu beurteilen ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offenbleiben.
1.3. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Hier bleibt zwar unerheblich, dass die Vorinstanz nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat, da sie ihren Entscheid im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassen hat (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Insbesondere legt sie - für den Fall des Unterliegens - nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ausgegangen sein soll. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies gilt auch für die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 118 Abs. 2 i.v.m. Art. 116 BGG). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt in jedem Fall das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (vgl. auch Art. 117 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2).
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung hätte beistellen müssen, obwohl das entsprechende Gesuch bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden war.
3.1. Die Vorinstanz erinnerte zunächst daran, dass eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig machen. Weiter wies sie darauf hin, dass das Bezirksgericht seine Verfügung vom 27. Mai 2024 nur insoweit in Wiedererwägung gezogen habe, als es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt habe. Hingegen habe es ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erneut verweigert, weil sie nicht begründet habe, weshalb im Verfahren auf Teilung eines Vorsorgeguthabens ein Anwalt erforderlich sei, zumal dieses Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstehe. Die Beurteilung des Bezirksgerichts treffe zu. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiedererwägungsgesuch nur in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass auf der Webseite der Gerichte keine auf diesen Fall zugeschnittene Vorlage für eine Vereinbarung (betreffend die Teilung des Vorsorgeguthabens) angeboten werde und solche Angebote je nachdem schwer verständlich seien; im Übrigen habe sie aber nur wiederholt, dass sie den Prozess nicht selbst führen könne, was alles nicht neu sei. Dass auf der Webseite keine Vereinbarung zur Verfügung stehe, sei nicht relevant, zumal sie ja selbst angebe, keinen Kontakt zu ihrem geschiedenen Ehemann zu haben. Die Vorinstanz habe somit keine Veranlassung gehabt, auf ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 zurückzukommen.
3.2. Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass sie keine Wiedererwägung, sondern eine Neubeurteilung verlangt habe, zumal ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit gestellt werden könne. Es treffe sodann nicht zu, dass sie keine neuen Argumente vorgebracht habe. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihres Bildungsstandes nicht in der Lage sei, das Gericht selbst anzuschreiben. Eine Vereinbarung sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie keinen Kontakt zu ihrem früheren Ehegatten habe. Eine Vereinbarung sei nötig, damit man sich den Vorsorgebetrag in bar auszahlen lassen könne. In ihrer ersten Beschwerde habe sie ausgeführt, dass es um einen namhaften Betrag gehe, der für sie von wesentlicher Bedeutung sei. Anders als in der ersten Beschwerde, wo sie bloss ihre Fremdsprachigkeit erwähnt habe, habe sie im zweiten Gesuch neu auf ihr "Unverständnis" verwiesen, dass sie "das verdikt [sic] nicht verstehe" (gemeint ist wohl, dass sie nicht verstehe, wieso eine Rechtsvertretung nicht notwendig sein solle) und ihr Bildungsstand nicht genüge, die Angaben auf der Webseite umzusetzen. Die Vorinstanz hätte somit erkennen müssen, dass sie, die Beschwerdeführerin, ausreichend dargelegt habe, nicht in der Lage zu sein, selbst einen Antrag zu formulieren. Indem die Vorinstanz dies verkannt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
3.3. Der Vorwurf der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, wonach die Angebote auf den Webseiten der Gerichte "je nach Bildungsstand" schwer verständlich sein können und sie den Prozess nicht selbst führen könne. Mehr hatte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Gesuch auch nicht behauptet. Die massgeblichen Stellen darin lauten ihr zufolge: "Sie rief mich an, wie sie es ohne Anwalt machen soll und äusserte sich befremdend über die Einschätzung, dass sie keinen Anwalt braucht" und "Je nach Bildungsstand sind diese Webseiten nicht nachvollziehbar". Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz diesbezüglich willkürlich sein sollten. Ob diese Behauptungen hingegen neu sind, ist nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Würdigung. Darauf ist im Folgenden einzugehen (vgl. dazu unten E. 3.4.2).
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Anders als die Beschwerdeführerin meint, verlangen allerdings weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (zum Ganzen: Urteile 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).
3.4.2. Nachdem ihr Antrag auf Beistellung einer amtlichen Anwältin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 abgewiesen worden war und die Beschwerde dagegen erfolglos geblieben ist (vgl. oben Bst. A.a), konnte die Beschwerdeführerin das neue Gesuch nur noch auf unechte oder echte Noven stützen. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern es sich bei ihrem angeblich ungenügenden "Bildungsstand" und den fehlenden Informationen auf den Webseiten der Gerichte um solche Noven handelt. Dass sie diese in den vorangehenden Verfahren bisher nicht oder nicht in dieser Form vorgebracht hat, macht sie nicht zu neuen Tatsachen. Vielmehr handelt es sich vorliegend offenkundig um solche Tatsachen, die schon bei der Einreichung des ersten Gesuchs vorlagen, weshalb echte Noven von vornherein nicht gegeben sein können. Stehen demnach unechte Noven zur Diskussion, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass diese ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder dass es für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand, sie schon damals geltend zu machen (vgl. oben E. 3.4.1). Da solches weder behauptet wird noch ersichtlich ist, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, für eine Neubeurteilung des Antrags bestehe kein Raum. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang