Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_115/2025
Urteil vom 20. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, Beschwerdeführer,
gegen
Verein B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Galli, Beschwerdegegner.
Gegenstand Verfahrenssistierung (Vereinsbeschlüsse),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 2. Januar 2025 (BAZ 24 6).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Vereinsmitglied des Beschwerdegegners. Zwischen ihnen bestehen zahlreiche Differenzen betreffend Vereinsführung, Durchführung von Versammlungen und Vereinsausschluss des Beschwerdeführers. Er reichte zahlreiche Zivilklagen gegen den Beschwerdegegner ein und die Urteile werden meist bis vor Bundesgericht angefochten.
B.
Beim Kantonsgericht Nidwalden sind aktuell insbesondere die Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 betreffend Anfechtung bzw. Nichtigerklärung von Vereinsbeschlüssen hängig. In diesen stellte das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. Juni 2024 eine Rechtsverzögerung fest und wies das Kantonsgericht an, die Verfahren unverzüglich zu bearbeiten und rasch zu erledigen. Darauf teilte das Kantonsgericht am 29. Juli 2024 mit, dass in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich seien und die Parteien mitzuteilen hätten, ob sie auf mündliche Schlussvorträge verzichten und schriftliche Parteivorträge einreichen würden; im Verfahren ZK 22 39 setzte es Frist zur materiellen Begründung der Klage vom 29. Juni 2022.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, es sei einzig für die mündliche Hauptverhandlung vorzuladen; ferner sei die Frist zur materiellen Begründung der Klage vom 29. Juni 2022 im Verfahren ZK 22 39 abzunehmen und es seien die Verfahren ZK 22 2 und ZK 22 39 zu sistieren, bis das Urteil im Verfahren ZK 21 44 vorliege. In der Folge verfügte das Kantonsgericht am 10. September 2024, dass die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Abnahme der Frist zur materiellen Begründung der Klage im Verfahren ZK 22 39 sowie auf Sistierung der Verfahren ZK 22 2 und ZK 22 39 abgewiesen würden und in Aussicht gestellt werde, dass eine mündliche Hauptverhandlung mit Plädoyers zu den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 durchgeführt werde; ferner setzte es dem Beschwerdeführer in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 nochmals Frist zur Erklärung, ob er zugunsten eines schriftlichen Parteivortrages auf mündliche Schlussvorträge verzichte. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht mit Urteil vom 2. Januar 2025 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Verfahren ZK 22 2 und ZK 22 39 vor dem Kantonsgericht seien bis zum Vorliegen des Urteils im Verfahren ZK 21 44 zu sistieren, eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, die betreffenden Verfahren zu sistieren.
Erwägungen:
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Verfahrenssistierung. Dieser stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BGE 138 III 190 E. 6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG vor, weil der angefochtene Entscheid das Verfahren vor dem Obergericht abgeschlossen habe, geht an der Sache vorbei: Massgeblich ist, ob das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, und somit der Charakter des erstinstanzlichen Ausgangsentscheides; stellt dieser einen Zwischenentscheid dar, so ist auch der kantonal oberinstanzliche Entscheid über diesen Zwischenentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid (BGE 137 III 390 E. 1.1; 142 III 653 E. 1.1).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen nur ausnahmsweise unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG möglich. Diese werden restriktiv gehandhabt und sind von der beschwerdeführenden Partei im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Dies gilt insbesondere bei Sistierungsentscheiden, da sie in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Rahmen des Endentscheides an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG); Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).
Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli