Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_1128/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.
Gegenstand Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2025 (SCBES.2025.115).
Erwägungen:
Am 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer (Schuldner) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen die Existenzminimumsberechnung vom 2. Oktober 2025 und die Pfändungsverfügung vom 15. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Thal-Gäu. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.1. Die Aufsichtsbehörde hat zunächst geschützt, dass das Betreibungsamt dem mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenwohnenden Beschwerdeführer den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 1'700.--, also Fr. 850.--, angerechnet hat. Vor Bundesgericht bittet der Beschwerdeführer darum, diesen Betrag auf Fr. 1'000.-- zu erhöhen. Seine Partnerin verfüge nur über ein kleines Einkommen, was anhand des Jahresabschlusses belegt werden könne, der jedoch noch nicht gemacht sei. Im November und Dezember habe sie gar nichts verdient. Er wirft ausserdem die Frage auf, wieso das Einkommen seiner Partnerin überhaupt relevant sei. Sie sei nicht verpflichtet, ihn zu unterstützen, und es sei ihr mit ihrem noch kleineren Einkommen auch gar nicht möglich.
Es entspricht bundesgerichtlicher Rechtsprechung, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Damit wird den wirtschaftlichen Vorteilen des Konkubinats Rechnung getragen. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob das Ergebnis den konkreten Umständen angemessen ist. Da der Konkubinatspartner nicht zu Unterhalt verpflichtet ist, muss dem Schuldner mindestens die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrags belassen werden (BGE 130 III 765 E. 2). Die Anrechnung des hälftigen Ehegatten-Grundbetrags ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit der Berufung auf das geringe Einkommen seiner Partnerin jedoch besondere Verhältnisse geltend, die die Anrechnung eines höheren Grundbetrags gebieten würden. Er übergeht, dass er dem Betreibungsamt keine Angaben zum Einkommen seiner Partnerin gemacht hat. Die Aufsichtsbehörde hat ihn diesbezüglich darauf verwiesen, beim Betreibungsamt um Revision zu ersuchen, worauf er vor Bundesgericht nicht eingeht. Im Zusammenhang mit dem Grundbetrag macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein Anteil am Mietzins betrage Fr. 900.--. Der Mietzins ist jedoch nicht aus dem Grundbetrag zu bezahlen, sondern kann als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden. Aus der in den Akten liegenden Existenzminimumsberechnung ergibt sich, dass das Betreibungsamt einen Mietanteil von Fr. 900.-- angerechnet hat.
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Krankenkassenprämie von Fr. 349.-- pro Monat. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt weder die Krankenversicherungspolice noch einen Nachweis der regelmässigen Zahlungen noch die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung vorgelegt hat. Sie hat ihn darauf verwiesen, beim Betreibungsamt ein Revisionsgesuch (unter Beilage der genannten Belege) zu stellen, und sie hat zudem erwogen, dass er beim Betreibungsamt die Zahlungsquittungen zur Rückzahlung vorlegen könne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Verweis an das Betreibungsamt gegen Recht verstossen soll. Er macht stattdessen geltend, er könne die Prämie angesichts seines Einkommens von Fr. 2'500.-- im Monat Oktober und eines Existenzminimums von Fr. 1750.-- im Moment nicht zahlen. Damit bringt er sinngemäss vor, er könne keine aktuellen Zahlungsquittungen vorlegen. Dies betrifft die von der Aufsichtsbehörde erwähnte Möglichkeit, beim Betreibungsamt Rückerstattungen zu verlangen. Soweit die Aufsichtsbehörde ihn demgegenüber darauf verwiesen hat, er müsse dem Betreibungsamt Nachweise für die regelmässige Zahlung vorlegen, geht es nicht um die aktuelle Situation nach der Pfändung, sondern darum, ob der Beschwerdeführer vor der Pfändung die Prämien regelmässig bezahlt hat. Er reicht dem Bundesgericht denn auch verschiedene Zahlungsaufträge vom Juli und August 2025 ein. Das Bundesgericht kann diese jedoch nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Was die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeht, kann im Übrigen auf die in Art. 93 Abs. 4 SchKG vorgesehene Möglichkeit der Zahlung durch das Betreibungsamt verwiesen werden.
3.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Heizkosten betrügen im Durchschnitt Fr. 82.50 pro Monat. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde ihn auch in diesem Zusammenhang an das Betreibungsamt verwiesen hat. Dasselbe gilt für den überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch, für den er einen Zuschlag von Fr. 50.-- verlangt.
3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im November und Dezember kein Einkommen erzielt. In der Existenzminimumsberechnung ist die Höhe seines variablen Einkommens mit Fr. 2'500.-- veranschlagt. Er hat die Feststellung der Höhe seines Einkommens vor der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet. Sodann hat ein Schuldner mit veränderlichem Lohn zwar Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt (BGE 69 III 53 E. 2; Urteil 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch nichts Derartiges geltend.
3.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg