Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_1119/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Arbon, Schlossstrasse 4, 9330 Arbon, Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025 (ZR.2025.33).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer gelangen namentlich im Zusammenhang mit ihrem versteigerten Grundstück und der diesbezüglichen Ausweisung aus der Liegenschaft regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um die anbegehrte Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides des Bezirksgerichts Arbon vom 12. April 2024 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung aus der Liegenschaft). Das Bezirksgericht beschied den Beschwerdeführern mit Entscheid vom 28. August 2025, dass dieser Entscheid rechtskräftig sei und sämtliche Vorbringen im ordentlichen Rechtsmittelweg hätten vorgebracht werden können. Die hiergegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid wenden sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Feststellung "struktureller Grundrechtsverletzungen" im Zusammenhang mit den "echten Nichtigkeitsklagen". Ferner verlangen sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss, sodann die aufschiebende Wirkung und die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis die Bundesanwaltschaft über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Thurgauer Oberrichter entschieden habe, eventualiter die Überweisung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht.
Erwägungen:
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Rechtsverweigerung in Zivilsachen kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat erwogen, nach dem seinerzeitigen Rückzug der Beschwerde vor Obergericht sei der bezirksgerichtliche Entscheid vom 12. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft schliesse Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hätten. Darin liege keine Rechtsverweigerung. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch keine Revisionsgründe vorgebracht, weshalb insofern ebenfalls keine Rechtsverweigerung ersichtlich sei.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind teils polemisch und sie nehmen keinen konkreten Bezug auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wird abstrakt die Verletzung zahlreicher Grundrechte behauptet, ohne dass dargelegt würde, inwiefern dies im Einzelnen der Fall sein soll. Soweit die Beschwerdeführer monieren, der angefochtene Entscheid sei von bloss drei Oberrichtern gefällt worden und es sei in Erinnerung zu rufen, dass sie gegen zahlreiche (andere) Oberrichter mehrere Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch etc. eingereicht hätten, scheinen die Beschwerdeführer, zumal sie Art. 47 ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV erwähnen, sinngemäss den Ausstand zu behaupten. Indes bringen sie keine konkreten Anhaltspunkte für Ausstandsgründe in Bezug auf die drei am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichter vor. Ferner kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil werden die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung, Verfahrenssistierung etc. gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli