Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4P.97/2006 /len
Urteil vom 20. Juli 2007 I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Kiss, Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Gegenstand Art. 8, 9, 29, 30, 49 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. März 2006.
Sachverhalt: A. In drei Schiedsverfahren zwischen der X.________ (Beschwerdeführerin) und der Y.________ (Beschwerdegegnerin) wurden in Syrien folgende Schiedsurteile gefällt:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 2. Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Rechtsmittel (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 131 I 153 E. 1 S. 156; 131 II 571 E. 1 S. 573). 3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 OG). Nach konstanter Praxis ist jeder kantonale Rechtsweg zu beschreiten, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; 120 Ia 61 E. 1a S. 62; 94 I 459 E. 2 S. 461, je mit Verweisen). 3.2 Gemäss § 281 ff. ZPO ZH kann gegen Entscheide des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin hat dieses Rechtsmittel denn auch ergriffen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss § 281 ZPO ZH geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers (1.) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2.) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder (3.) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht die Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 55 ZPO ZH sowie die Verletzung von Art. 27 IPRG resp. der anwendbaren Artikel des New Yorker Übereinkommens. Weiter macht sie eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung klaren materiellen Rechts (willkürliche Beweislastverteilung; Art. 8 ZGB) geltend. Die identischen Rügen wurden vor dem Kassationsgericht erhoben und von diesem, soweit für den Entscheid erforderlich, auch behandelt. Es ist darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. 4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht zulässig. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Streitwert, nach dem sich die Bemessung der Gebühr grundsätzlich richtet, ist mit 19,5 Mio. Franken sehr hoch. Immerhin kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden, dass der Aufwand für die Beurteilung der offensichtlich unzulässigen staatsrechtlichen Beschwerde relativ gering ausgefallen ist (Art. 153a Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat der durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin, die sich hat vernehmen lassen, die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: